Hundehaltung Abmeldung

    Hundehaltung Abmeldung

    Hunde, die nur mit einer Erlaubnis der Behörde gehalten werden dürfen, müssen bei der Behörde abgemeldet werden, wenn sie beispielsweise sterben oder abgegeben werden.

    Beschreibung

    Für die Haltung eines gefährlichen Hundes oder eines Hundes bestimmter Rassen benötigen Sie zusätzlich zur Steueranmeldung eine Haltungserlaubnis des Ordnungsamtes. 

    Sie sind auch verpflichtet, der Behörde zu melden, wenn sich die Eigentumsverhältnisse an einem solchen Hund ändern (Abmeldung), also wenn

    • der Hund gestorben ist
    • der Hund abgegeben worden ist
    • der Hund abhandengekommen ist
    • Sie das Eigentum an dem Hund aufgegeben haben.

    Für folgende Hunde ist eine Haltungserlaubnis und damit auch eine Abmeldung erforderlich:

    • Hund der Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden.
    • Hunde zu den Rassen Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden.
    • Hunde, die aufgrund behördlicher Feststellung als gefährlich gelten.

    Online-Dienst

    Hundeanmeldung oder -abmeldung

    ID: L100002_121951113

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Fachdienst Sicherheit und Ordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Hauptstraße 75

    57482 Wenden

    Version

    Technisch geändert am 10.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Vorhandene Erlaubnis

    Formulare

    Hinweise für Wenden: Inhalte der zuständigen Stelle

    Hundeanmeldung oder -abmeldungHundesteuerersatzmarke

    Voraussetzungen

    Für die Abmeldung sind keine besonderen Voraussetzungen notwendig.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 8 Absatz 1 Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW) 

    Hinweise für Wenden: Inhalte der zuständigen Stelle

    Durch das Landeshundegesetz besteht auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr eine spezialgesetzliche Vorschrift, die Regelungen über das Halten, die Zucht, die Ausbildung und das Abrichten bestimmter Hunde enthält.Erfasst sind durch das Gesetz Hunde, die eine Widerristhöhe von mind. 40 cm oder ein Gewicht von mind. 20 kg erreichen, sowie Hunde, die bestimmte Kriterien erfüllen (sog. Gefährliche Hunde) und Hunde, die in den §§ 3 und 10 genannt sind.

    Fristen

    Sobald der Hund gestorben ist beziehungsweise nicht mehr im Eigentum oder Besitz des Erlaubnisinhabers steht, ist dies der Behörde anzuzeigen (Abmeldung).

    Kosten

    Keine

    Hinweise für Wenden: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Entgegennahme der Anzeige über die Haltung eines großen Hundes (Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg) ist gebührenpflichtig.Entsprechend der Tarifstelle 18a. 1.10 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW in der z. Zt. geltenden Fassung wird die Verwaltungsgebühr auf 25,00 € festgesetzt.Die Gebühr ist fällig bei Abgabe der Anzeige über die Haltung eines großen Hundes.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 22.02.2022

    Version

    Technisch geändert am 07.01.2025

    Stichwörter

    Tierhaltung, Hundesteuermarken, Hundeanmeldung, Listenhund/e, Kampfhund/e, gefährlicher Hund/ gefährliche Hunde, Hundeabmeldung, Rassenhund/e, Halten von Hunden

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English