Hundehaltung Abmeldung

    Hundehaltung Abmeldung

    Hunde, die nur mit einer Erlaubnis der Behörde gehalten werden dürfen, müssen bei der Behörde abgemeldet werden, wenn sie beispielsweise sterben oder abgegeben werden.

    Beschreibung

    Für die Haltung eines gefährlichen Hundes oder eines Hundes bestimmter Rassen benötigen Sie zusätzlich zur Steueranmeldung eine Haltungserlaubnis des Ordnungsamtes. 

    Sie sind auch verpflichtet, der Behörde zu melden, wenn sich die Eigentumsverhältnisse an einem solchen Hund ändern (Abmeldung), also wenn

    • der Hund gestorben ist
    • der Hund abgegeben worden ist
    • der Hund abhandengekommen ist
    • Sie das Eigentum an dem Hund aufgegeben haben.

    Für folgende Hunde ist eine Haltungserlaubnis und damit auch eine Abmeldung erforderlich:

    • Hund der Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden.
    • Hunde zu den Rassen Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden.
    • Hunde, die aufgrund behördlicher Feststellung als gefährlich gelten.

    Hinweise für Bünde: Inhalte der zuständigen Stelle

    Für die Haltung von Hunden folgender Hunderassen muss zusätzlich, vor Beginn der Haltung, eine Erlaubnis zur Haltung des Hundes beantragt werden: Erlaubnispflichtig sind: Gefährliche Hunde (§ 3 LHundG NRW)Pitbull Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier, deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden und im Einzelfall gefährliche Hunde, nach Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt. Hunde bestimmter Rassen (§ 10 LHundG NRW) Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu, Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. Die Zuordnung von Hunden der Rasse Old English Bulldog erfolgt im Einzelfall über eine Phänotypbestimmung.

    Online-Dienst

    Anmeldung eines Hundes nach dem Landeshundegesetz

    ID: L100002_122725752

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Amt für Sicherheit und Ordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Bahnhofstraße 13+15

    32257 Bünde

    Version

    Technisch geändert am 19.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Vorhandene Erlaubnis

    Hinweise für Bünde: Inhalte der zuständigen Stelle

    Folgende Unterlagen sind immer einzureichen: Haltungsanzeige (Formular siehe nebenstehende Downloads) Sachkundenachweis, siehe auch "Weitere Informationen" Kopie der Tierhalterhaftpflichtversicherung (Mindestdeckungssumme: 500.000 Euro/Personenschäden, 250.000 Euro/sonstige Schäden) Nachweis über Kennzeichnung des Hundes mit einem Mikrochip Für die Beantragung der Haltungserlaubnis von Hunden bestimmter Rassen (§ 10 Abs. 1 LHundG NRW) und gefährlichen Hunden (§ 3 LHundG NRW) müssen zusätzlich folgende Unterlagen eingereicht werden: Antrag Haltungserlaubnis (Formular siehe nebenstehende Downloads) Sachkundenachweis (nur vom Amtsveterinär), siehe auch "Weitere Informationen" Nachweis über Kennzeichnung des Hundes mit Mikrochip Kopie der Tierhalterhaftpflichtversicherung (Mindestdeckungssummen 500.000 € für Personenschäden und 250.000 € für sonstige Schäden). Die Hunderasse muss im Versicherungsschein ausdrücklich aufgeführt sein. Führungszeugnis (Belegart O) Nachweis der ausbruchsicheren Unterbringung des Hundes Nachweis über ein besonderes öffentliches Interesse an der Haltung (nur bei gefährlichen Hunden gem. § 3 LHundG NRW)

    Voraussetzungen

    Für die Abmeldung sind keine besonderen Voraussetzungen notwendig.

    Hinweise für Bünde: Inhalte der zuständigen Stelle

    Bitte beachten Sie auch die erforderlichen Unterlagen! Haltung eines großen Hundes Die Halterin bzw. der Halter muss sachkundig und zuverlässig sein. Der Hund muss mit einem Mikrochip gekennzeichnet sein. Die Halterin bzw. der Halter muss eine Haftpflichtversicherung für den Hund abschließen. Zusätzliche Voraussetzungen für die Haltung von Hunden bestimmter Rassen (§ 10 LHundG NRW) und gefährlichen Hunden (§ 3 LHundG NRW) Die Halterin bzw. der Halter muss das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Halterin bzw. der Halter muss körperlich in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu führen. Die Unterbringung des Hundes in entsprechenden Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen sowie eine ausbruchsichere und verhaltensgerechte Unterbringung muss möglich sein.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 8 Absatz 1 Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW) 

    Hinweise für Bünde: Inhalte der zuständigen Stelle

    Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW)

    Fristen

    Sobald der Hund gestorben ist beziehungsweise nicht mehr im Eigentum oder Besitz des Erlaubnisinhabers steht, ist dies der Behörde anzuzeigen (Abmeldung).

    Kosten

    Keine

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 22.02.2022

    Version

    Technisch geändert am 07.01.2025

    Stichwörter

    Tierhaltung, Hundesteuermarken, Hundeanmeldung, Listenhund/e, Kampfhund/e, gefährlicher Hund/ gefährliche Hunde, Hundeabmeldung, Rassenhund/e, Halten von Hunden

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English