Hundehaltung Abmeldung

    Hundehaltung Abmeldung

    Hunde, die nur mit einer Erlaubnis der Behörde gehalten werden dürfen, müssen bei der Behörde abgemeldet werden, wenn sie beispielsweise sterben oder abgegeben werden.

    Beschreibung

    Für die Haltung eines gefährlichen Hundes oder eines Hundes bestimmter Rassen benötigen Sie zusätzlich zur Steueranmeldung eine Haltungserlaubnis des Ordnungsamtes. 

    Sie sind auch verpflichtet, der Behörde zu melden, wenn sich die Eigentumsverhältnisse an einem solchen Hund ändern (Abmeldung), also wenn

    • der Hund gestorben ist
    • der Hund abgegeben worden ist
    • der Hund abhandengekommen ist
    • Sie das Eigentum an dem Hund aufgegeben haben.

    Für folgende Hunde ist eine Haltungserlaubnis und damit auch eine Abmeldung erforderlich:

    • Hund der Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden.
    • Hunde zu den Rassen Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden.
    • Hunde, die aufgrund behördlicher Feststellung als gefährlich gelten.

    Hinweise für Eitorf: Inhalte der zuständigen Stelle

    Gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen (§§ 3 und 10 LHundG NRW) Gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen müssen nicht nur beim Steueramt versteuert werden. Diese Hunde sind nach dem Landeshundegesetz genehmigungspflichtig bzw. bedarf es einer Erlaubnis: gefährliche Hunde gemäß § 3 LHundG NRWPittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. Kreuzungen in diesem Sinne sind Hunde, bei denen der Phänotyp einer der genannten Rassen deutlich hervortritt. Hunde bestimmter Rassen gemäß § 10 LHundG NRWAlano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden. Für gefährliche Hunde gilt insbesondere: Die Haltung gefährlicher Hunde ist erlaubnispflichtig. Die Erlaubnis ist stets mitzuführen. Der Hundehalter muss mindestens 18 Jahre alt, sachkundig und zuverlässig (Führungszeugnis der Belegart 0) sein und den Hund sicher halten und führen können. Er muss den Hund fälschungssicher und dauerhaft mit einem Mikrochip kennzeichnen, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten Personen- und Sachschäden (Mindestversicherungssumme 500.000€ für Personenschäden und 250.000€ für sonstige Schäden) abschließen. Um einen solchen Hund zu halten, ist ein besonderes privates oder ein öffentliches Interesse nachzuweisen. Der Hund muss ausbruchsicher und verhaltensgerecht untergebracht sein. Der Halter darf den Hund nur einer solchen Person überlassen, die diese Voraussetzungen ebenfalls erfüllt. Das gleichzeitige Führen von mehreren gefährlichen Hunden durch eine Person ist unzulässig. Es gilt eine allgemeine Leinen- und Maulkorbpflicht außerhalb befriedeten Besitztums; Ausnahmen können seitens der Ordnungsbehörde schriftlich erteilt werden. Die Ausnahmegenehmigung ist stets mitzuführen. Gefährliche Hunde dürfen nicht an andere Personen abgegeben oder veräußert werden, die keine ordnungsbehördliche Erlaubnis für diesen Hund haben. Es gilt ein Zucht-, Kreuzungs- und Verpaarungsverbot für gefährliche Hunde sowie ein Handelsverbot. Für Hunde bestimmter Rassen gilt ebenfalls eine Erlaubnispflicht. Mit Ausnahme des Zucht- und Handelsverbots sowie des Nachweises eines besonderen privaten oder öffentlichen Interesses an der Haltung gelten die gleichen Anfordernung und Bestimmungen wie für gefährliche Hunde.

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    Erlaubnis für die Haltung gefährlicher Hunde / Hunde bestimmter Rassen

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    Deutsch

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    Ansprechpartner

    Sicherheit und Ordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Markt 1

    53783 Eitorf

    Kontakt

    Fax: 02243 89-179

    Telefon Festnetz: 02243 89-0

    E-Mail: buergermeister@eitorf.de

    Version

    Technisch geändert am 04.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Vorhandene Erlaubnis

    Voraussetzungen

    Für die Abmeldung sind keine besonderen Voraussetzungen notwendig.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 8 Absatz 1 Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW) 

    Hinweise für Eitorf: Inhalte der zuständigen Stelle

    Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW)

    Fristen

    Sobald der Hund gestorben ist beziehungsweise nicht mehr im Eigentum oder Besitz des Erlaubnisinhabers steht, ist dies der Behörde anzuzeigen (Abmeldung).

    Bearbeitungsdauer

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    Kosten

    Keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Eitorf: Inhalte der zuständigen Stelle

    Bitte beachten Sie: Der Hundehalter ist verpflichtet, seinen Hund innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme beim Steueramt anzumelden.Bitte nutzen Sie hierfür die Onlinedienstleistung.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 22.02.2022

    Version

    Technisch geändert am 07.01.2025

    Stichwörter

    Tierhaltung, Hundesteuermarken, Hundeanmeldung, Listenhund/e, Kampfhund/e, gefährlicher Hund/ gefährliche Hunde, Hundeabmeldung, Rassenhund/e, Halten von Hunden

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English