Hundehaltung Abmeldung

    Hundehaltung Abmeldung

    Hunde, die nur mit einer Erlaubnis der Behörde gehalten werden dürfen, müssen bei der Behörde abgemeldet werden, wenn sie beispielsweise sterben oder abgegeben werden.

    Beschreibung

    Für die Haltung eines gefährlichen Hundes oder eines Hundes bestimmter Rassen benötigen Sie zusätzlich zur Steueranmeldung eine Haltungserlaubnis des Ordnungsamtes. 

    Sie sind auch verpflichtet, der Behörde zu melden, wenn sich die Eigentumsverhältnisse an einem solchen Hund ändern (Abmeldung), also wenn

    • der Hund gestorben ist
    • der Hund abgegeben worden ist
    • der Hund abhandengekommen ist
    • Sie das Eigentum an dem Hund aufgegeben haben.

    Für folgende Hunde ist eine Haltungserlaubnis und damit auch eine Abmeldung erforderlich:

    • Hund der Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden.
    • Hunde zu den Rassen Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden.
    • Hunde, die aufgrund behördlicher Feststellung als gefährlich gelten.

    Hinweise für Dormagen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Gefährliche Hunde im Sinne des Landeshundegesetzes (LHundG NRW) sind Hunde, deren Gefährlichkeit vermutet wird oder im Einzelfall festgestellt worden ist. Gefährliche Hunde sind Hunde der Rassen Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden (§ 3 Abs. 2 LHundG NRW). Im Einzelfall gefährliche Hunde (§ 3 Abs. 3 LHundG NRW) sind Hunde, die mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität ausgebildet, gezüchtet oder gekreuzt worden sind, Hunde, mit denen eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen worden ist, Hunde, die einen Menschen gebissen haben, sofern dies nicht zur Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung geschah, Hunde, die einen Menschen in Gefahr drohender Weise angesprungen haben, Hunde, die einen anderen Hund durch Biss verletzt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben, Hunde, die gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder andere Tiere hetzen, beißen oder reißen.

    Online-Dienste

    Hundehaltung - bestimmter Rassen

    ID: L100002_122788882

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    Hundehaltung - Große Hunde

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    Sprache

    Deutsch

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    Ansprechpartner

    Steueramt

    Adresse

    Hausanschrift

    Paul-Wierich-Platz 2

    41539 Dormagen

    Version

    Technisch geändert am 19.12.2024

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    Fachbereich Recht und Ordnung

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    Hausanschrift

    Paul-Wierich-Platz 2

    41539 Dormagen

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    Technisch geändert am 19.12.2024

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    Ordnungsamt

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    Paul-Wierich-Platz 2

    41539 Dormagen

    Kontakt

    Fax: 02133 257-7738

    Telefon Festnetz: 02133 257-7000

    E-Mail: ordnungsamt@stadt-dormagen.de

    Version

    Technisch geändert am 19.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Vorhandene Erlaubnis

    Hinweise für Dormagen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Erforderliche Unterlagen zum Halten eines gefährlichen Hundes nach § 3 LHundG NRW: Führungszeugnis der Belegart 0 Fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes mit Mikrochip Abschluss und Aufrechterhaltung einer Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 500.000€ für Personenschäden und 250.000€ für sonstige Schäden Nachweis der Sachkunde durch die Sachkundebescheinigung des amtlichen Tierarztes (Veterinäramt des Rhein-Kreises-Neuss) Angaben zur ausbruchsicheren und verhaltensgerechten Unterbringung Nachweis eines besonders privaten oder öffentlichen Interesses

    Voraussetzungen

    Für die Abmeldung sind keine besonderen Voraussetzungen notwendig.

    Hinweise für Dormagen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Voraussetzungen zum Halten eines gefährlichen Hundes nach § 3 LHundG NRW: Ordnungsbehördliche Erlaubnis Vollendung des 18. Lebensjahres Die Halterin / Der Halter ist in der Lage den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen Es ist sicherzustellen, dass eine ausbruchsichere und verhaltensgerechte Unterbringung ermöglichen wird Nachweis eines besonders privaten oder öffentlichen Interesses Die Leistung kann schriftlich beantragt werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 8 Absatz 1 Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW) 

    Hinweise für Dormagen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW)

    Fristen

    Sobald der Hund gestorben ist beziehungsweise nicht mehr im Eigentum oder Besitz des Erlaubnisinhabers steht, ist dies der Behörde anzuzeigen (Abmeldung).

    Kosten

    Keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Dormagen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Für 'gefährliche Hunde' gilt grundsätzlich generell Maulkorb- und Anleinpflicht. Hiervon können unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen zugelassen werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 22.02.2022

    Version

    Technisch geändert am 07.01.2025

    Stichwörter

    Tierhaltung, Hundesteuermarken, Hundeanmeldung, Listenhund/e, Kampfhund/e, gefährlicher Hund/ gefährliche Hunde, Hundeabmeldung, Rassenhund/e, Halten von Hunden

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English