Für die Haltung eines gefährlichen Hundes oder eines Hundes bestimmter Rassen benötigen Sie zusätzlich zur Steueranmeldung eine Haltungserlaubnis des Ordnungsamtes.
Sie sind auch verpflichtet, der Behörde zu melden, wenn sich die Eigentumsverhältnisse an einem solchen Hund ändern (Abmeldung), also wenn
- der Hund gestorben ist
- der Hund abgegeben worden ist
- der Hund abhandengekommen ist
- Sie das Eigentum an dem Hund aufgegeben haben.
Für folgende Hunde ist eine Haltungserlaubnis und damit auch eine Abmeldung erforderlich:
- Hund der Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden.
- Hunde zu den Rassen Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden.
- Hunde, die aufgrund behördlicher Feststellung als gefährlich gelten.
Hinweise für Heiligenhaus: Inhalte der zuständigen Stelle
Am 18.12.2002 hat der nordrhein-westfälische Landtag das Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW) beschlossen. Das Gesetz wurde am 31.12.2002 verkündet und ist seit dem 01.01.2003 in Kraft. Es ersetzt die bisher gültige Landeshundeverordnung (LHV). Welche Hunde fallen unter das Landeshundegesetz? Erstmals enthält das neue Gesetz nunmehr auch Bestimmungen für die Halterinnen und Halter aller Hunde, d.h. auch für die kleinen Hunde, die von der bisherigen LHV nicht erfasst waren. Wichtig für Sie: Die nach der bisherigen Landeshundeverordnung NRW erteilten Erlaubnisse zur Haltung der Hunde sowie die Ausnahmegenehmigungen vom Leinen- und Maulkorbzwang behalten ihre Gültigkeit. Gleiches gilt für bereits erfolgte ordnungsbehördliche Anmeldungen von Hunden. Grundsätzlich unterscheidet das LHundG NRW zwischen vier Kategorien von Hunden: §3 Gefährliche Hunde American Staffordshire Terrier Bullterrier Pitbull Terrier Staffordshire Bullterrier Kreuzungen der o.a. Rassen sowie Kreuzungen mit anderen Rassen Hunde, deren Gefährlichkeit im Einzelfall festgestellt wird §10 Hunde bestimmter Rassen Alano American Bulldog Bullmastiff Dogo Argentino Fila Brasileiro Mastiff Mastino Espanol Mastino Napolitano Rottweiler Tosa Inu Kreuzungen der o.a. Rassen sowie Kreuzungen mit anderen Rassen § 11 Große Hunde Hunde, deren Widerristhöhe höher als 40 cm ist oder deren Körpergewicht 20 kg übersteigt. Kleine Hunde Hunde, die nicht unter §§ 3, 10 oder 11 LHundG NRW fallen. Aufgrund des LHundG NRW und der ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Heiligenhaus (OrdBVO) in der z.Zt. geltenden Fassung bestehen für Hundehalter die nachfolgenden Verpflichtungen: Für alle Hunde (unabhängig von der Rasse, Größe oder Gewicht) gilt: Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Es gilt das grundsätzliche Verbot, Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität zu züchten, zu kreuzen oder auszubilden. Zur Vermeidung von Gefahren sind Hunde gem. § 2 Abs. 2 LHundG NRW in den nachfolgenden Bereichen an einer geeigneten Leine zu führen in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr, in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche, bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen, in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten. Nach § 14 der OrdBVO sind Hunde unbeschadet der Regelungen des LHundG NRW in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten oder anderweitig begrenzten Park-, Garten- und Grünanlagen nur angeleint auszuführen. Dies gilt insbesondere für: John Steinbeck Park Wanderweg Alter Bahndamm Wanderweg um den Abtskücher Stauteich Grünzug Laubecker Bachtal (Umspannanlage) Auf Kinderspielplätzen, Bolzplätzen und Schulhöfen dürfen Tiere überhaupt nicht - auch nicht angeleint - mitgeführt werden!