Hundehaltung Prüfung Sachkunde des Besitzers
    99110009029002

    Hundehaltung Prüfung Sachkunde des Besitzers

    Beschreibung

    Hinweise für Wenden: Inhalte der zuständigen Stelle

    Gemäß § 10 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Satz 1 Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen sind Hunde bestimmter Rassen im Sinne von § 10 Absatz 1 Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen außerhalb eines befriedeten Besitztums sowie in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilien-häusern an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen. Gemäß § 10 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Satz 3 Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen ist einem Hund bestimmter Rassen im Sinne des § 10 Absatz 1 Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen ein das Beißen verhindernder Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung anzulegen.
    Die zuständige Behörde kann für Hunde bestimmter Rassen im Sinne des § 3 Absatz 2 Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen im Alter von 24 Monaten auf Antrag (formlos) eine Befreiung von der Maulkorbpflicht und Leinenpflicht erteilen, wenn der Nachweis einer Verhaltensprüfung bei einer für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständigen Behörde (Veterinäramt) erbracht ist. Gemäß § 10 Absatz 2 Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen kann die Verhaltensprüfung auch von einer oder einem anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle durchgeführt werden.
    Für Hunde, die das Alter von 24 Monaten noch nicht erreicht haben, kann eine befristete Ausnahme von der Anleinpflicht und Maulkorbtragepflicht erteilt werden, wenn die regelmäßige, mindestens alle zwei Wochen erfolgende Teilnahme an einer Junghundeausbildung (zum Beispiel Vorbereitung zur Begleithundeausbildung) der zuständigen Behörde gegenüber nachgewiesen wird.
    Hunde bestimmter Rassen im Sinne des § 10 Absatz 1 Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen sind auch nach Erteilung einer Befreiung der Leinenpflicht / Maulkorbtragepflicht an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen

    • in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
    • in der Allgemeinheit zugänglichen umfriedeten Parkanlagen, Gartenanlagen und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche,
    • bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen, in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten,
    • außerhalb eines befriedeten Besitztums innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen.

    Gemäß § 10 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 4 Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen darf eine andere Aufsichtsperson außerhalb des befriedeten Besitztums einen gefährlichen Hund nur führen, wenn sie die Voraussetzungen nach § 10 Absatz 1 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen (Nachweis der Sachkunde und Zuverlässigkeit) erfüllt, das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und in der Lage ist, den Hund bestimmter Rassen sicher zu halten und zu führen. Die Nachweise sind der Ordnungsbehörde zusammen mit einem Passbild vorzulegen.
    Das gleichzeitige Führen von mehreren Hunden bestimmter Rassen gemäß § 10 Absatz 1 Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen durch eine Person ist unzulässig.

    Gemäß § 10 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Satz 1 Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen sind Hunde bestimmter Rassen im Sinne von § 10 Absatz 1 Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen außerhalb eines befriedeten Besitztums sowie in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilien-häusern an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen. Gemäß § 10 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Satz 3 Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen ist einem Hund bestimmter Rassen im Sinne des § 10 Absatz 1 Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen ein das Beißen verhindernder Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung anzulegen. Die zuständige Behörde kann für Hunde bestimmter Rassen im Sinne des § 3 Absatz 2 Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen im Alter von 24 Monaten auf Antrag (formlos) eine Befreiung von der Maulkorbpflicht und Leinenpflicht erteilen, wenn der Nachweis einer Verhaltensprüfung bei einer für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständigen Behörde (Veterinäramt) erbracht ist. Gemäß § 10 Absatz 2 Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen kann die Verhaltensprüfung auch von einer oder einem anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle durchgeführt werden. Für Hunde, die das Alter von 24 Monaten noch nicht erreicht haben, kann eine befristete Ausnahme von der Anleinpflicht und Maulkorbtragepflicht erteilt werden, wenn die regelmäßige, mindestens alle zwei Wochen erfolgende Teilnahme an einer Junghundeausbildung (zum Beispiel Vorbereitung zur Begleithundeausbildung) der zuständigen Behörde gegenüber nachgewiesen wird. Hunde bestimmter Rassen im Sinne des § 10 Absatz 1 Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen sind auch nach Erteilung einer Befreiung der Leinenpflicht / Maulkorbtragepflicht an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führenin Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,in der Allgemeinheit zugänglichen umfriedeten Parkanlagen, Gartenanlagen und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche,bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen, in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten,außerhalb eines befriedeten Besitztums innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen. Gemäß § 10 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 4 Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen darf eine andere Aufsichtsperson außerhalb des befriedeten Besitztums einen gefährlichen Hund nur führen, wenn sie die Voraussetzungen nach § 10 Absatz 1 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen (Nachweis der Sachkunde und Zuverlässigkeit) erfüllt, das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und in der Lage ist, den Hund bestimmter Rassen sicher zu halten und zu führen. Die Nachweise sind der Ordnungsbehörde zusammen mit einem Passbild vorzulegen. Das gleichzeitige Führen von mehreren Hunden bestimmter Rassen gemäß § 10 Absatz 1 Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen durch eine Person ist unzulässig.

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    Technisch erstellt am 12.10.2024
    Technisch geändert am 12.10.2024

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    Technisch erstellt am 07.06.2017
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    Technisch erstellt am 25.06.2025
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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

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    Technisch erstellt am 22.10.2025
    Technisch geändert am 02.10.2024

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    Fachdienst Sicherheit und Ordnung

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    Hauptstraße 75
    57482 Wenden

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    Formulare

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    Erlaubnis für einen gefährlichen Hund oder einen Hund einer bestimmten Rasse
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    Typisierung

    4

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Herausgeber

    Import

    LeiKa-Import für Typ 1, 11 und 12 Leistungen

    Version

    Technisch erstellt am 07.10.2024
    Technisch geändert am 27.10.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English
    Technisch erstellt am 22.10.2025
    Technisch geändert am 02.10.2024