Hundehaltung Prüfung Sachkunde des Besitzers

    Hundehaltung Prüfung Sachkunde des Besitzers

    Besitzen Sie einen großen Hund (Widerristhöhe mindestens 40 cm oder Gewicht mindestens 20 kg), einen gefährlichen Hund oder einen Hund bestimter Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander, so müssen Sie beim zuständigen Veterinäramt eine Sachkundeprüfung ablegen. Näheres erfahren Sie hier.

    Beschreibung

    Halter von Hunden haben nach dem Landeshundegesetz NRW Folgendes beachten: 

    • Folgende Hunde sind als gefährliche Hunde eingestuft:
    • a) Hunde der Rassen Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander und Kreuzungen mit anderen Hunden
    • b) Hunde, die sich im Einzelfall durch Beißvorfälle oder andere Vorfälle als gefährlich erwiesen haben.
    • Die Haltung dieser Hunde ist erlaubnispflichtig.
    • Ebenfalls erlaubnispflichtig ist die Haltung von Hunden der Rassen Alano - American Bulldog - Bullmastiff - Mastiff - Mastino Espanol - Mastino Napoletano - Fila Brasilero - Dogo Argentino - Rottweiler - Tosa Inu - sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden.
    • Eine der Voraussetzung zur Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung dieser Hunde ist der Nachweis der Sachkunde.
    • Für die sogenannten "großen" Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen, gilt Folgendes:
    • Meldung bei der örtlichen Ordnungsbehörde
    • Nachweis über das Bestehen einer Hundehaftpflichtversicherung
    • Nachweis der Kennzeichnung mit einem Mikrochip
    • Nachweis über die Sachkunde
    • Grundsätzlich ist in allen Fällen das Veterinäramt für die Abnahme der Sachkundeprüfung zuständig.
    • Im Falle gefährlicher Hunde und Hunde bestimmter Rassen muss der Sachkundenachweis in der Regel bereits vor Beginn der Haltung erbracht werden.

    Hinweise für Ennepe-Ruhr-Kreis: Inhalte der zuständigen Stelle

    Rechte und Pflichten von Hundehaltern (Stand März 2016) Im Jagdbezirk Das unbeaufsichtigte Laufenlassen von Hunden in einem Jagdbezirk ist verboten. Ein Verstoß wird gem. §§ 55 und 56 Landesjagdgesetz NRW mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet. Das vorsätzliche Hetzen von Wild durch Hunde kann sogar den Tatbestand der Wilderei und somit einen Straftatbestand erfüllen. Im Wald Außerhalb der Wege müssen Hunde immer angeleint werden (auch angrenzende Böschungen entlang der Wege). Nur auf den Wegen und wenn sich die Hunde im unmittelbaren Einwirkungsbereich des Hundehalters/der Hundehalterin befinden, dürfen Hunde auch unangeleint geführt werden. Nicht betreten werden dürfen: gesperrte Flächen Forstkulturen Saatkämpen Pflanzgärten forstwirtschaftliche, jagdliche, imkerliche und fischereiwirtschaftliche Einrichtungen Ein Verstoß kann gem. § 70 Landesforstgesetz NRW mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden. In der freien Landschaft Es gilt das allgemeine Betretungsrecht nach dem Landschaftsgesetz für: Wege und Pfade Wirtschaftswege Feldraine Böschungen Öd- und Brachflächen und für nicht landwirtschaftlich genutzte Flächen (Wiesen und Weiden dürfen z. B. nicht betreten werden) Zu bedenken ist jedoch, dass insbesondere während der Setz- und Brutzeit das Verlassen der Wege vermieden werden sollte, damit die Aufzucht der Jungtiere nicht gefährdet wird. Naturschutzgebiete (FFH-Gebiete) und geschützte Landschaftsbestandteile (Ausschilderung: grünes Dreieck mit schwarzem Seeadler) Hier bestehen weitere Einschränkungen (z. B. vollständiger Leinenzwang) und besondere Ahndungsvorschriften für die einzelnen Naturschutzgebiete. Weitere Hinweise Die Einhaltung der o.a. Vorschriften dient aber nicht nur dem Schutz der wildlebenden Tiere, sondern auch dem Schutz des Hundehalters/der Hundehalterin und dem seines/ihres Hundes (Ansteckung durch Tollwut, Fuchsbandwurm usw.). Die zum Jagdschutz berechtigten Personen sind nach § 25 Abs. 4 Nr. 1 Landesjagdgesetz NRW befugt, Personen, die jagdrechtlichen Vorschriften zuwiderhandeln, anzuhalten und ihre Personalien festzustellen. Nach § 25 Abs. 4 Nr. 2 Landesjagdgesetzes NRW sind die zur Ausübung des Jagdschutzes berechtigten Personen auch befugt, unter bestimmten Umständen wildernde Hunde abzuschießen. Nach § 19 a Bundesjagdgesetz ist es verboten, Wild unbefugt an seinen Zuflucht-, Nist-, Brut- oder Wohnstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören. Ein Verstoß kann nach § 39 Abs. 3 Bundesjagdgesetz mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Darüber hinaus können noch weitere Regelungen über das Halten und Führen von Hunden in den Ordnungsbehördlichen Verordnungen der Städte enthalten sein.

    Online-Dienst

    Hundehaltung Prüfung Sachkunde des Besitzers für Sprockhövel, Stadt

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    Sachgebiet III.3.1 Sicherheit und Ordnung

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    Postanschrift

    Rathausplatz 4

    45549 Sprockhövel

    Version

    Technisch geändert am 08.10.2024

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    Allgemeine Ordnungsangelegenheiten

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    Hauptstraße 92

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    Allgemeine Öffnungszeiten: Montag 08:00 bis 12:00Dienstag 08:00 bis 12:00Mittwoch 08:00 bis 12:00Donnerstag 08:00 bis 12:00 14:00 bis 16:00Freitag 08:00 bis 12:00

    Version

    Technisch geändert am 17.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Personalausweis

    Voraussetzungen

    • Die Haltung von gefährlichen Hunden, Hunden bestimmter Rassen und von großen Hunden setzt voraus, dass bestimmte Voraussetzungen, u.a. die Sachkunde nachgewiesen werden.
    • Bei der Sachkundeprüfung gegenüber dem Veterinäramt sind ausreichende theoretische Kenntnisse nachzuweisen über
    • 1. Sozial- und Ausdrucksverhalten des Hundes, rassespezifische Eigenschaften (insbesondere Abstammung, Körperbau, Körpersprache),
    • 2. Haltung, Ernährung, Biologie sowie allgemeine Pflege/Hygiene von Hunden,
    • 3. Erkennen und Beurteilen typischer Gefahrensituationen mit Hunden,
    • 4. Lernverhalten und Ausbildung des Hundes sowie
    • 5. Rechtsvorschriften über den Umgang mit Hunden.

    Rechtsgrundlage(n)

    §§ 3, 4 Abs. 1, 6 Abs. 2, 10 Abs. 1  sowie § 11 Abs. 1 und 2 Landeshundegesetz NRW

    § 1 Durchführungsverordnung zum Landeshundegesetz NRW


     

    Hinweise für Sprockhövel: Hundehaltung Prüfung Sachkunde des Besitzers

    Landeshundegesetz NRW

    Verfahrensablauf

    Die Teilnahme an der Sachkundeprüfung ist - im Fall eines gefährlichen Hundes oder eines Hundes einer bestimmten Rasse bereits vor Beginn der Haltung - beim örtlich zuständigen Veterinäramt zu beantragen. Dieses teilt der antragstellenden Person den Termin für die Sachkundeprüfung unter Benennung des Prüfungsortes mit. Die erforderliche Sachkunde ist im Rahmen eines Fachgesprächs unter Beteiligung der beamteten Tierärztin oder des beamteten Tierarztes und erforderlichenfalls sachverständiger Dritter oder in einem vergleichbaren schriftlichen Verfahren  (Sachkundeprüfung) zu ermitteln.

    Ergibt die Sachkundeprüfung, dass die antragstellende Person die erforderliche Sachkunde besitzt, erhält sie vom Veterinäramt eine Sachkundebescheinigung. Ergibt die Prüfug, dass die Person die erforderliche Sachkunde nicht besitzt, kann die Sachkundeprüfung einmal wiederholt werden. Der Zeitraum bis zur Wiederholungsprüfung soll zwei Monate nicht überschreiten. Ergibt auch die Wiederholungsprüfung, dass die Person die erforderliche Sachkunde nicht besitzt, teilt das Veterinäramt dies der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde mit.

    Kosten

    EUR 40 (Befreiungen Nein; Ermäßigungen EUR 20 in Fällen der Vermittlung des Hundes aus einem Tierheim)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Obligatorisch ist die Sachkundeprüfung beim Veterinäramt nur als Voraussetzung für die Haltung gefährlicher Hunde. Für die Haltung von Hunden bestimmter Rassen kann der Nachweis auch gegenüber anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle erbracht werden (§ 10 Abs. 3 LHundG NRW, § 1 Abs. 4 DVO LHundG NRW)

    Für die Haltung großer Hunde kann der Nachweis außer durch Sachverständige auch von durch die Tierärztekammern benannten Tierärztinnen und Tierärzten erteilt werden (§ 11 Abs. 3 LHundG NRW)

    Weitere Informationen

    Hinweise für Sprockhövel: Hundehaltung Prüfung Sachkunde des Besitzers

    Antrag auf Erteilung der Erlaubnis für das Halten eines Hundes gemäß § 3 oder § 10 LHundG NRWAnzeige zur Haltung eines großen Hundes § 11 LHundG NRWMerkblatt Landeshundegesetz

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 08.02.2024

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

    Gefährliche Hunde, Sachkundeprüfung Hundehalter, Große Hunde, Hunde bestimmter Rassen, Sachkundeprüfung Hundebesitzer

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de