Hundehaltung Prüfung Sachkunde des Besitzers
Beschreibung
Hinweise für Rahden: Inhalte der zuständigen Stelle
Zuständige Behörden für das Landeshundegesetz sind die Ordnungsämter der Städte und Gemeinden im Kreisgebiet. Für das Halten von gefährlichen Hunden gemäß § 3 und von Hunden bestimmter Rassen gemäß § 10 sowie deren Kreuzungen ist eine Erlaubnis der Ordnungsämter erforderlich.
Die Haltung eines großen Hundes gemäß § 11 (Gewicht mindestens 20kg oder Widerristhöhe von mindestens 40cm) müssen Sie beim Ordnungsamt anzeigen. Um diese Hunde halten zu dürfen, benötigten Sie die erforderliche Sachkunde. Der Nachweis ist durch einen Sachkundetest zu erbringen.
Des Weiteren sind Sie als Halter*in eines großen Hundes verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung für Ihren Hund abzuschließen und ihn durch einen Mikrochip kennzeichnen zu lassen.
Informationen zum Landeshundegesetz finden Sie auf den Internetseiten des Kreises Minden-Lübbecke.
Online-Dienst
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Ansprechpartner
Sachgebiet Ordnung und Soziales
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 05771 73-0
Fax: 05771 73-60
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Rahden: Inhalte der zuständigen Stelle
- Anmeldevordruck "20/40-Hunde"
- Nachweis Mikrochipnummer
- Sachkundenachweis
- Nachweis Hundehaftpflichtversicherung
Handlungsgrundlage(n)
Hinweise für Rahden: Inhalte der zuständigen Stelle
Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW)
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Herausgeber
Import
LeiKa-Import für Typ 1, 11 und 12 Leistungen