Hundehaltung Prüfung Sachkunde des Besitzers

    Hundehaltung Prüfung Sachkunde des Besitzers

    Besitzen Sie einen großen Hund (Widerristhöhe mindestens 40 cm oder Gewicht mindestens 20 kg), einen gefährlichen Hund oder einen Hund bestimter Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander, so müssen Sie beim zuständigen Veterinäramt eine Sachkundeprüfung ablegen. Näheres erfahren Sie hier.

    Beschreibung

    Halter von Hunden haben nach dem Landeshundegesetz NRW Folgendes beachten: 

    • Folgende Hunde sind als gefährliche Hunde eingestuft:
    • a) Hunde der Rassen Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander und Kreuzungen mit anderen Hunden
    • b) Hunde, die sich im Einzelfall durch Beißvorfälle oder andere Vorfälle als gefährlich erwiesen haben.
    • Die Haltung dieser Hunde ist erlaubnispflichtig.
    • Ebenfalls erlaubnispflichtig ist die Haltung von Hunden der Rassen Alano - American Bulldog - Bullmastiff - Mastiff - Mastino Espanol - Mastino Napoletano - Fila Brasilero - Dogo Argentino - Rottweiler - Tosa Inu - sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden.
    • Eine der Voraussetzung zur Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung dieser Hunde ist der Nachweis der Sachkunde.
    • Für die sogenannten "großen" Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen, gilt Folgendes:
    • Meldung bei der örtlichen Ordnungsbehörde
    • Nachweis über das Bestehen einer Hundehaftpflichtversicherung
    • Nachweis der Kennzeichnung mit einem Mikrochip
    • Nachweis über die Sachkunde
    • Grundsätzlich ist in allen Fällen das Veterinäramt für die Abnahme der Sachkundeprüfung zuständig.
    • Im Falle gefährlicher Hunde und Hunde bestimmter Rassen muss der Sachkundenachweis in der Regel bereits vor Beginn der Haltung erbracht werden.

    Hinweise für Heiligenhaus: Inhalte der zuständigen Stelle

    Am 18.12.2002 hat der nordrhein-westfälische Landtag das Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW) beschlossen. Das Gesetz wurde am 31.12.2002 verkündet und ist seit dem 01.01.2003 in Kraft. Es ersetzt die bisher gültige Landeshundeverordnung (LHV). Welche Hunde fallen unter das Landeshundegesetz? Erstmals enthält das neue Gesetz nunmehr auch Bestimmungen für die Halterinnen und Halter aller Hunde, d.h. auch für die kleinen Hunde, die von der bisherigen LHV nicht erfasst waren. Wichtig für Sie: Die nach der bisherigen Landeshundeverordnung NRW erteilten Erlaubnisse zur Haltung der Hunde sowie die Ausnahmegenehmigungen vom Leinen- und Maulkorbzwang behalten ihre Gültigkeit. Gleiches gilt für bereits erfolgte ordnungsbehördliche Anmeldungen von Hunden. Grundsätzlich unterscheidet das LHundG NRW zwischen vier Kategorien von Hunden: §3 Gefährliche Hunde American Staffordshire Terrier Bullterrier Pitbull Terrier Staffordshire Bullterrier Kreuzungen der o.a. Rassen sowie Kreuzungen mit anderen Rassen Hunde, deren Gefährlichkeit im Einzelfall festgestellt wird §10 Hunde bestimmter Rassen Alano American Bulldog Bullmastiff Dogo Argentino Fila Brasileiro Mastiff Mastino Espanol Mastino Napolitano Rottweiler Tosa Inu Kreuzungen der o.a. Rassen sowie Kreuzungen mit anderen Rassen § 11 Große Hunde Hunde, deren Widerristhöhe höher als 40 cm ist oder deren Körpergewicht 20 kg übersteigt. Kleine Hunde Hunde, die nicht unter §§ 3, 10 oder 11 LHundG NRW fallen. Aufgrund des LHundG NRW und der ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Heiligenhaus (OrdBVO) in der z.Zt. geltenden Fassung bestehen für Hundehalter die nachfolgenden Verpflichtungen: Für alle Hunde (unabhängig von der Rasse, Größe oder Gewicht) gilt: Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Es gilt das grundsätzliche Verbot, Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität zu züchten, zu kreuzen oder auszubilden. Zur Vermeidung von Gefahren sind Hunde gem. § 2 Abs. 2 LHundG NRW in den nachfolgenden Bereichen an einer geeigneten Leine zu führen in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr, in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche, bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen, in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten. Nach § 14 der OrdBVO sind Hunde unbeschadet der Regelungen des LHundG NRW in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten oder anderweitig begrenzten Park-, Garten- und Grünanlagen nur angeleint auszuführen. Dies gilt insbesondere für: John Steinbeck Park Wanderweg Alter Bahndamm Wanderweg um den Abtskücher Stauteich Grünzug Laubecker Bachtal (Umspannanlage) Auf Kinderspielplätzen, Bolzplätzen und Schulhöfen dürfen Tiere überhaupt nicht - auch nicht angeleint - mitgeführt werden!

    Online-Dienst

    Hundehaltung

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    I.2.1 Ordnungsangelegenheiten

    Adresse

    Hausanschrift

    Hauptstraße 157

    42579 Heiligenhaus

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Personalausweis

    Voraussetzungen

    • Die Haltung von gefährlichen Hunden, Hunden bestimmter Rassen und von großen Hunden setzt voraus, dass bestimmte Voraussetzungen, u.a. die Sachkunde nachgewiesen werden.
    • Bei der Sachkundeprüfung gegenüber dem Veterinäramt sind ausreichende theoretische Kenntnisse nachzuweisen über
    • 1. Sozial- und Ausdrucksverhalten des Hundes, rassespezifische Eigenschaften (insbesondere Abstammung, Körperbau, Körpersprache),
    • 2. Haltung, Ernährung, Biologie sowie allgemeine Pflege/Hygiene von Hunden,
    • 3. Erkennen und Beurteilen typischer Gefahrensituationen mit Hunden,
    • 4. Lernverhalten und Ausbildung des Hundes sowie
    • 5. Rechtsvorschriften über den Umgang mit Hunden.

    Hinweise für Heiligenhaus: Inhalte der zuständigen Stelle

    Für gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen sowie Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit andern Hunden gilt: die Erlaubnispflicht. Die Erlaubnis zur Hundehaltung wird nur erteilt, wenn der Antragsteller das 18. Lebensjahr vollendet hat die Sachkunde nachweist die persönliche Zuverlässigkeit besitzt (Vorlage eines Führungszeugnisses) eine besondere Tierhalterhaftpflichtversicherung, mit einer Mindestversicherungssumme von 500.000 Euro für Personen- und Sachschäden, sowie 250.000 Euro für sonstige Schäden, nachweist, den Hund per Mikrochip kennzeichnen lässt und die Daten der Behörde bekannt gibt bei gefährlichen Hunden ein besonderes privates oder öffentliches Interesse für die Haltung nachweist. Dies gilt nicht, wenn der Hund bereits am 01.01.2003 gehalten wurde. Die Erlaubnis kann befristet und unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Halter und Aufsichtspersonen, die den Hund führen, müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben; sie müssen von der körperlichen Konstitution her in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu führen; die Leine muss so beschaffen sein, dass der Hund sicher gehalten werden kann. Auch Aufsichtspersonen müssen die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen. Beim Ausführen des Hundes ist die entsprechende Nachweiskarte mitzuführen. Der Halter oder die Aufsichtsperson darf nicht gleichzeitig zwei oder mehrere gefährliche Hunde gemeinsam ausführen. Zudem gilt für gefährliche Hunde ein Zucht-, Kreuzungs- und Handelsverbot. neben der Leinenpflicht gilt eine Maulkorbpflicht auf öffentlichen Straßen und Plätzen, bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen und in deren Treppenhäusern, in öffentlichen Verkehrsmitteln und in öffentlichen Räumen. Eine Befreiung vom Leinen- und/oder Maulkorbzwang kann unter Vorlage einer Bescheinigung des Amtstierarztes über eine erfolgreich abgelegte Verhaltensprüfung beantragt werden. Die Befreiung vom Leinenzwang gilt nicht innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile in bestimmten Bereichen bzw. bei bestimmten Anlässen Für große Hunde (die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder mindestens 20 kg Gewicht haben) gilt: die Anzeigepflicht beim Ordnungsamt. Sie benötigen keine Erlaubnis. Es sind folgende Unterlagen beizubringen: Sachkundenachweis des Halters Erkärung der Zuverlässigkeit (durch Unterschrift auf dem Meldebogen) Nachweis einer Tierhalterhaftpflichtversicherung Kennzeichnung des Hundes per Mikrochip und Mitteilung der Daten an das Ordnungsamt eine Leinenpflicht besteht außerhalb eines befriedeten Besitztums innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen.

    Rechtsgrundlage(n)

    §§ 3, 4 Abs. 1, 6 Abs. 2, 10 Abs. 1  sowie § 11 Abs. 1 und 2 Landeshundegesetz NRW

    § 1 Durchführungsverordnung zum Landeshundegesetz NRW


     

    Hinweise für Heiligenhaus: Inhalte der zuständigen Stelle

    Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW) Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Heiligenhaus (OrdBVO)

    Verfahrensablauf

    Die Teilnahme an der Sachkundeprüfung ist - im Fall eines gefährlichen Hundes oder eines Hundes einer bestimmten Rasse bereits vor Beginn der Haltung - beim örtlich zuständigen Veterinäramt zu beantragen. Dieses teilt der antragstellenden Person den Termin für die Sachkundeprüfung unter Benennung des Prüfungsortes mit. Die erforderliche Sachkunde ist im Rahmen eines Fachgesprächs unter Beteiligung der beamteten Tierärztin oder des beamteten Tierarztes und erforderlichenfalls sachverständiger Dritter oder in einem vergleichbaren schriftlichen Verfahren  (Sachkundeprüfung) zu ermitteln.

    Ergibt die Sachkundeprüfung, dass die antragstellende Person die erforderliche Sachkunde besitzt, erhält sie vom Veterinäramt eine Sachkundebescheinigung. Ergibt die Prüfug, dass die Person die erforderliche Sachkunde nicht besitzt, kann die Sachkundeprüfung einmal wiederholt werden. Der Zeitraum bis zur Wiederholungsprüfung soll zwei Monate nicht überschreiten. Ergibt auch die Wiederholungsprüfung, dass die Person die erforderliche Sachkunde nicht besitzt, teilt das Veterinäramt dies der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde mit.

    Kosten

    EUR 40 (Befreiungen Nein; Ermäßigungen EUR 20 in Fällen der Vermittlung des Hundes aus einem Tierheim)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Obligatorisch ist die Sachkundeprüfung beim Veterinäramt nur als Voraussetzung für die Haltung gefährlicher Hunde. Für die Haltung von Hunden bestimmter Rassen kann der Nachweis auch gegenüber anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle erbracht werden (§ 10 Abs. 3 LHundG NRW, § 1 Abs. 4 DVO LHundG NRW)

    Für die Haltung großer Hunde kann der Nachweis außer durch Sachverständige auch von durch die Tierärztekammern benannten Tierärztinnen und Tierärzten erteilt werden (§ 11 Abs. 3 LHundG NRW)

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 08.02.2024

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

    Gefährliche Hunde, Sachkundeprüfung Hundehalter, Große Hunde, Hunde bestimmter Rassen, Sachkundeprüfung Hundebesitzer

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de