Wenn Sie beim Ordnungsamt eine Befreiung von der gesetzlichen Leinen- und Maulkorbpflicht nach dem Landeshundegesetz beantragen, müssen Sie mit Ihrem Hund eine Verhaltensprüfung ablegen.
Dies soll mögliche Gefahren durch Hunde und den unsachgemäßen Umgang des Menschen mit Hunden in Nordrhein-Westfalen abwehren und ihnen vorsorgend entgegenwirken.
Für Hunde einer als gefährlich eingestuften Rasse müssen Sie mit Ihrem Hund die Verhaltensprüfung beim zuständigen Veterinäramt Ihres Kreises ablegen. Bei Hunden bestimmter Rassen kann die Verhaltensprüfung auch bei anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle erfolgen.
Hinweise für Brüggen: Inhalte der zuständigen Stelle
Die Haltung von Hunden richtet sich in NRW nach dem Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW) und der Ordnungsbehördliche Verordnung zur Durchführung des LHundG NRW. Ein Hund ist innerhalb von zwei Wochen nach Anschaffung oder Zuzug im Gemeindegebiet Brüggen bzw. nach Abschaffung oder Fortzug bei der Gemeindeverwaltung Brüggen persönlich oder über den beigefügten Antrag an- bzw. abzumelden. Bitte beachten Sie die Besonderheiten bei großen Hunden nach § 11 LHundG NRW, gefährlichen Hunden gemäß § 3 LHundG NRW und Hunde bestimmter Rassen nach § 10 LHundG NRW. Große HundeDie Haltung eines großen Hundes (ausgewachsen mindestens 40 cm Widerristhöhe oder 20 kg Gewicht) gemäß § 11 LHundG NRW bedarf der Anzeige beim Ordnungsamt der Burggemeinde Brüggen. Erforderliche Unterlagen: Sachkundenachweise oder Jagdschein (Bei großen Hunden wird der Sachkundenachweis durch die Bescheinigung eines anerkannten Sachverständigen, einer anerkannten Stelle oder eines autorisierten Tierarztes erbracht.) Nachweis der Haftpflichtversicherung (Als Halterin bzw. Halter eines Hundes, sind Sie verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung für Ihren Hund mit einer Mindestversicherungssumme muss für Personenschäden 500.000 Euro, für Sachschäden 250.000 Euro abzuschließen.) Nachweis über die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes (Mikrochip) Sie können uns entweder persönlich aufsuchen, eine andere Person beauftragen oder den unten angeführten Antragsassistenten ausfüllen und mit den entsprechenden Unterlagen einreichen. Die beauftragte Person benötigt eine Vollmacht und ihren Personalausweis. Die Anzeige kann nicht telefonisch erfolgen. Gebühren: Für die Anzeige über die Haltung eines Hundes im Sinne von § 11 LHundG NRW wird derzeit eine Gebühr in Höhe von 25,00 Euro (vgl. Tarifstelle 18a.1.10 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW) erhoben. Gefährliche Hunde Für die Haltung eines gefährlichen Hundes benötigen Sie zusätzlich zur Steueranmeldung eine Haltungserlaubnis gemäß § 4 LHundG NRW des Ordnungsamtes. Im LHundG NRW ist in §3 geregelt, welche Hunde als gefährlich gelten. Dazu gehören derzeit Hunde der Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. Hier wird auch landläufig der Begriff Kampfhund verwendet. Dazu kommen Hunde, die von einer amtlichen Tierärztin oder einem amtlichen Tierarzt des Veterinäramts als gefährlich eingestuft werden. Ihre persönliche Vorsprache ist erforderlich. Zur schnelleren Bearbeitung können Sie gerne bereits einen Antrag auf Erlaubnis mit dem unten aufgeführten Antragsassistenten stellen und digital einreichen. Sie sind auch verpflichtet, der Behörde zu melden, wenn sich die Eigentumsverhältnisse an einem solchen Hund ändern (Abmeldung), also wenn der Hund gestorben ist, der Hund abgegeben worden ist, der Hund abhandengekommen ist oder Sie das Eigentum an dem Hund aufgegeben haben. Voraussetzungen: Damit die Ordnungsbehörde Ihnen eine Erlaubnis ausstellen kann, müssen Sie folgende Kriterien erfüllen: volljährig sein die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen (siehe "erforderliche Unterlagen") in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen sicherstellen, dass Ihr Hund ausbruchssicher untergebracht ist eine besondere Haftpflichtversicherung abschließen (siehe "erforderliche Unterlagen") und die fälschungssichere Kennzeichnung Ihres Hundes nachweisen (Mikrochip) Die Haltung eines gefährlichen Hundes erfordert zudem, dass ein besonderes privates oder ein öffentliches Interesse vorliegt. Zum Beispiel, wenn der Hund als Wachhund eines besonders gefährdeten Besitztums eingesetzt werden soll oder wenn Sie ihn aus einem Tierheim holen und bei sich aufnehmen möchten. Erforderliche Unterlagen: Sachkundenachweis (Sachkundeprüfung beim Amtstierarzt) oder ein Jagdschein Führungszeugnis (Belegart "0") Nachweis der Haftpflichtversicherung (Als Halterin bzw. Halter eines Hundes, sind Sie verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung für Ihren Hund mit einer Mindestversicherungssumme muss für Personenschäden 500.000 Euro, für Sachschäden 250.000 Euro abzuschließen.) Fristen: Gesetzliche Fristen sind nicht festgelegt. Sobald Sie beabsichtigen, einen gefährlichen Hund oder einen Hund einer bestimmten Rasse zu halten, haben Sie in der Regel vorab die Erlaubnis zu beantragen. Wenn der Hund tatsächlich in den Haushalt aufgenommen wird, sollte die Erlaubnis bereits erteilt worden sein. Bei gefährlichen Hunden ist der Nachweis der Sachkunde sowie der Zuverlässigkeit vor Aufnahme des Hundes im Haushalt zu erbringen. Fristen für das Nachreichen von Unterlagen zu einem unvollständigen Antrag variieren je Behörde. Besonderheiten: Wenn die Halterin / der Halter für einen Hund einer bestimmten Rasse eine Befreiung von der Anlein- oder Maulkorbpflicht beantragt, kann die Verhaltensprüfung auch bei einem anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten Stelle durchgeführt werden. Hunde bestimmter RassenFür die Haltung eines Hundes einer bestimmten Rasse benötigen Sie zusätzlich zur Steueranmeldung eine Haltungserlaubnis gemäß § 4 LHundG NRW des Ordnungsamtes. Als "Hunde bestimmter Rassen" gelten Hunde der Rassen Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden. Die Ordnungsbehörde erteilt Ihnen - nach Prüfung Ihres Antrags und Ihrer eingereichten Unterlagen - eine Erlaubnis zur Haltung dieser Hunde. Mit der Entscheidung über den Antrag zur Erteilung einer Haltungserlaubnis ist eine einmalige Gebühr verbunden, die im Einzelfall festgelegt wird und eine bereits geleistete Zahlung über die Online-Anmeldung berücksichtigt. Ihre persönliche Vorsprache ist erforderlich. Zur schnelleren Bearbeitung können Sie gerne bereits einen Antrag auf Erlaubnis mit dem unten aufgeführten Antragsassistenten stellen und digital einreichen. Sie sind auch verpflichtet, der Behörde zu melden, wenn sich die Eigentumsverhältnisse an einem solchen Hund ändern (Abmeldung), also wenn der Hund gestorben ist, der Hund abgegeben worden ist, der Hund abhandengekommen ist oder Sie das Eigentum an dem Hund aufgegeben haben. Voraussetzungen: Damit die Ordnungsbehörde Ihnen eine Erlaubnis ausstellen kann, müssen Sie folgende Kriterien erfüllen: volljährig sein die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen (siehe "erforderliche Unterlagen") in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen sicherstellen, dass Ihr Hund ausbruchssicher untergebracht ist eine besondere Haftpflichtversicherung abschließen (siehe "erforderliche Unterlagen") und die fälschungssichere Kennzeichnung Ihres Hundes nachweisen (Mikrochip) Die Haltung eines gefährlichen Hundes erfordert zudem, dass ein besonderes privates oder ein öffentliches Interesse vorliegt. Zum Beispiel, wenn der Hund als Wachhund eines besonders gefährdeten Besitztums eingesetzt werden soll oder wenn Sie ihn aus einem Tierheim holen und bei sich aufnehmen möchten. Erforderliche Unterlagen: Sachkundenachweis oder ein Jagdschein Führungszeugnis (Belegart "0") Nachweis der Haftpflichtversicherung (Als Halterin bzw. Halter eines Hundes, sind Sie verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung für Ihren Hund mit einer Mindestversicherungssumme muss für Personenschäden 500.000 Euro, für Sachschäden 250.000 Euro abzuschließen. Fristen: Gesetzliche Fristen sind nicht festgelegt. Sobald Sie beabsichtigen, einen gefährlichen Hund oder einen Hund einer bestimmten Rasse zu halten, haben Sie in der Regel vorab die Erlaubnis zu beantragen. Wenn der Hund tatsächlich in den Haushalt aufgenommen wird, sollte die Erlaubnis bereits erteilt worden sein. Bei gefährlichen Hunden ist der Nachweis der Sachkunde sowie der Zuverlässigkeit vor Aufnahme des Hundes im Haushalt zu erbringen. Fristen für das Nachreichen von Unterlagen zu einem unvollständigen Antrag variieren je Behörde. Besonderheiten: Wenn die Halterin / der Halter für einen Hund einer bestimmten Rasse eine Befreiung von der Anlein- oder Maulkorbpflicht beantragt, kann die Verhaltensprüfung auch bei einem anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten Stelle durchgeführt werden. Befreiung vom Leinen- und/oder MaulkorbzwangGenerell gilt für alle Hunde der Kategorien "Gefährlicher Hund" (LHundG NRW §3) und "Hunde bestimmter Rassen" (LHundG NRW §10) eine Maulkorb- und Anleinpflicht. Hiervon kann die Hundehalterin bzw. der Hundehalter eine Befreiung beantragen. An bestimmten Plätzen und Bereichen - vor allem innerorts - gilt diese Ausnahmegenehmigung allerdings nicht, hier müssen Hunde immer angeleint werden. Verhaltenstest/Verhaltensprüfung: Für eine Befreiung vom Leinen- und/oder Maulkorbzwang muss Ihr Hund bestimmte Kriterien erfüllen, die in einem Verhaltenstest überprüft werden. Zu diesem Test müssen Sie persönlich mit dem Hund erscheinen - die Beauftragung einer dritten Person, mit dem Hund den Test zu absolvieren, ist nicht möglich. Bei den "Gefährlichen Hunden" ist der Test durch einen amtlichen Tierarzt des Veterinäramtes vorgeschrieben. Verhaltensprüfungen für Hunde der Kategorie "Hunde bestimmter Rassen" können vom amtlichen Tierarzt oder einem anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle durchgeführt werden. Für die Verhaltensprüfung fallen Gebühren an. Die Verhaltensprüfung ist nicht Bestandteil dieser Beschreibung. Ziel der Verhaltensprüfung ist das Erkennen übersteigerter aggressiver Reaktionen des Hundes oder von Fehlverhalten der Hundehalterin bzw. des Hundehalter, die sich in gefährlicher Weise auf Mensch und Tier auswirken können. Die Hundehalterin bzw. der Hundehalter erhält eine positive Bescheinigung über die bestandene Verhaltensprüfung. Ausnahmegenehmigung: Nach Prüfung des Antrages Befreiung vom Leinen- und/oder Maulkorbzwang durch die Kommunalverwaltung erhalten Sie einen behördlichen Bescheid über Befreiung vom Leinen- und/oder Maulkorbzwang. Diese amtliche Befreiung ist beim Ausführen des Hundes immer mitzuführen. Bei Verstößen kann die Hundehaltung untersagt werden. An bestimmten Plätzen und Bereichen - vor allem innerorts - gilt diese Ausnahmegenehmigung allerdings nicht, hier müssen Hunde immer angeleint werden. Voraussetzungen: Erfolgreich absolvierte Verhaltensprüfung Erhalt einer amtlichen Befreiung