Hundehaltung Meldung

    Hundehaltung Meldung

    Halten Sie einen großen Hund, einen Hund einer bestimmten Rasse oder einen Hund, der als gefährlich eingestuft ist, so sind Sie verpflichtet, diesen bei der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde (Ordnungsamt) zu melden. Näheres erfahren Sie hier.

    Beschreibung

    • Jede Hundehaltung mit Ausnahme der Haltung von Kleinhunden ist grundsätzlich beim zuständigen Ordnungsamt des Wohnortes anzuzeigen.
    • Für große Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe (gemessen am Halsansatz) von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen, besteht eine gesetzliche Meldepflicht
    • Haben Sie einen Hund der Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier oder Bullterrier, deren Kreuzungen untereinander oder deren Kreuzungen mit anderen Hunden?
    • Gehört Ihr Hund zu den Rassen Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu, deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden?
    • Haben Sie einen Hund, der im Einzelfall als gefährlich eingestuft worden ist?
    • Mit der Haltung eines gefährlichen Hundes oder eines Hundes bestimmter Rassen sind Sie an bestimmte Pflichten gebunden, insbesondere eine Melde- und Erlaubnispflicht. Zu diesen Pflichten gehört, dass Sie vor Beginn der Haltung den Hund beim Ordnungsamt anzeigen sowie einen Antrag auf eine Haltungserlaubnis stellen müssen. Zudem müssen Sie jeden Wechsel ihrer Anschrift dem Ordnungsamt mitteilen. Sollten Sie umziehen, so denken Sie bitte daran, die neue Anschrift auch dem Ordnungsamt bekannt zu geben. Falls Sie in einen anderen Ort ziehen, ist die Haltung auch dem Ordnungsamt am neuen Ort zu melden. Sie müssen darüber hinaus das Ordnungsamt auch informieren über den Tod Ihres Hundes oder falls Sie diesen verkaufen bzw. weggeben.

    Hinweise für Dormagen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Gefährliche Hunde im Sinne des Landeshundegesetzes (LHundG NRW) sind Hunde, deren Gefährlichkeit vermutet wird oder im Einzelfall festgestellt worden ist. Gefährliche Hunde sind Hunde der Rassen Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden (§ 3 Abs. 2 LHundG NRW). Im Einzelfall gefährliche Hunde (§ 3 Abs. 3 LHundG NRW) sind Hunde, die mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität ausgebildet, gezüchtet oder gekreuzt worden sind, Hunde, mit denen eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen worden ist, Hunde, die einen Menschen gebissen haben, sofern dies nicht zur Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung geschah, Hunde, die einen Menschen in Gefahr drohender Weise angesprungen haben, Hunde, die einen anderen Hund durch Biss verletzt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben, Hunde, die gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder andere Tiere hetzen, beißen oder reißen.

    Online-Dienste

    Hundehaltung - bestimmter Rassen

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    Hundehaltung - Große Hunde

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    Ansprechpartner

    Für Dormagen wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Erlaubnisantrag (für gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen), Sachkundenachweis, Versicherungsnachweis, Führungszeugnis

    Hinweise für Dormagen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Erforderliche Unterlagen zum Halten eines gefährlichen Hundes nach § 3 LHundG NRW: Führungszeugnis der Belegart 0 Fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes mit Mikrochip Abschluss und Aufrechterhaltung einer Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 500.000€ für Personenschäden und 250.000€ für sonstige Schäden Nachweis der Sachkunde durch die Sachkundebescheinigung des amtlichen Tierarztes (Veterinäramt des Rhein-Kreises-Neuss) Angaben zur ausbruchsicheren und verhaltensgerechten Unterbringung Nachweis eines besonders privaten oder öffentlichen Interesses

    Formulare

    Viele örtliche Ordnungsbehörden halten schriftlich oder elektronisch ausfüllbare Formulare bereit.

    Voraussetzungen

    • Für die Haltung eines großen Hundes müssen Sie mit der Meldung Ihre Sachkunde nachweisen sowie eine Haftpflichtversicherung und eine Kennzeichnung des Hundes mit Mikrochip (Mikrochip-Nr. angeben).
    • Zur Haltung eines Hundes einer bestimmten Rasse müssen Sie darüber hinaus ein Führungszeugnis der Belegart OE oder OB (§ 30 Abs. 5 Bundezentralregistergesetz) vorlegen sowie der Nachweis der ausbruchsicheren Unterbringung des Hundes.
    • Zur Haltung eines gefährlichen Hundes ist darüber hinaus ein besonderes privates oder öffentliches Interesse nachzuweisen. Letzteres ist in der Regel bei Übernahme des Hundes aus dem Tierheim gegeben.

    Hinweise für Dormagen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Voraussetzungen zum Halten eines gefährlichen Hundes nach § 3 LHundG NRW: Ordnungsbehördliche Erlaubnis Vollendung des 18. Lebensjahres Die Halterin / Der Halter ist in der Lage den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen Es ist sicherzustellen, dass eine ausbruchsichere und verhaltensgerechte Unterbringung ermöglichen wird Nachweis eines besonders privaten oder öffentlichen Interesses Die Leistung kann schriftlich beantragt werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    §§ 3, 4, 8, 10 und 11 des Landeshundegesetzes NRW (LHundG NRW)

    § 1 DVO LHundG NRW

    Hinweise für Dormagen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW)

    Verfahrensablauf

    Der Antrag auf Haltung eines gefährlichen Hundes oder eines Hundes einer bestimmten Rasse ist bereits vor Beginn der Haltung einzureichen. Der Hund darf grundsätzlich erst in den Besitz der Haltungsperson übergehen, wenn dem Antrag entsprochen worden ist.

    Die Meldung eines großen Hundes soll unverzüglich nach Haltungsbeginn erfolgen. Wenn Dokumente nicht oder nicht vollständig vorliegen, sind diese nachzureichen.

    Fristen

    Es gibt keine gesetzlichen Fristen.

    Bearbeitungsdauer

    Da die zuständigen örtlichen Ordnungsbehörden in den Städten und Gemeinden unterschiedlich organisiert und ausgestattet sind, kommt es zu unterschiedlichen Bearbeitungsdauern. In der Regel sollte die Bearbeitungszeit jedoch nicht mehr als wenige Wochen betragen.

    Kosten

    Für die Meldung von großen Hunden fallen Verwaltungsgebühren von EUR 25 an. Für Erteilung einer Haltungserlaubnis für gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen wird eine Verwaltungsgebühr zwischen EUR 30 bis 100 erhoben.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Dormagen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Für 'gefährliche Hunde' gilt grundsätzlich generell Maulkorb- und Anleinpflicht. Hiervon können unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen zugelassen werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 08.02.2024

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

    Meldung Hunde bestimmter Rassen, Hochzeit, Meldung großer Hunde, Meldung gefährlicher Hunde, Scheidung, Hunde bestimmter Rassen, Große Hunde, Namensänderung des Hundehalters, Meldepflicht für Hunde, Gefährliche Hunde

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de