Hundehaltung Meldung

    Hundehaltung Meldung

    Halten Sie einen großen Hund, einen Hund einer bestimmten Rasse oder einen Hund, der als gefährlich eingestuft ist, so sind Sie verpflichtet, diesen bei der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde (Ordnungsamt) zu melden. Näheres erfahren Sie hier.

    Beschreibung

    • Jede Hundehaltung mit Ausnahme der Haltung von Kleinhunden ist grundsätzlich beim zuständigen Ordnungsamt des Wohnortes anzuzeigen.
    • Für große Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe (gemessen am Halsansatz) von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen, besteht eine gesetzliche Meldepflicht
    • Haben Sie einen Hund der Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier oder Bullterrier, deren Kreuzungen untereinander oder deren Kreuzungen mit anderen Hunden?
    • Gehört Ihr Hund zu den Rassen Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu, deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden?
    • Haben Sie einen Hund, der im Einzelfall als gefährlich eingestuft worden ist?
    • Mit der Haltung eines gefährlichen Hundes oder eines Hundes bestimmter Rassen sind Sie an bestimmte Pflichten gebunden, insbesondere eine Melde- und Erlaubnispflicht. Zu diesen Pflichten gehört, dass Sie vor Beginn der Haltung den Hund beim Ordnungsamt anzeigen sowie einen Antrag auf eine Haltungserlaubnis stellen müssen. Zudem müssen Sie jeden Wechsel ihrer Anschrift dem Ordnungsamt mitteilen. Sollten Sie umziehen, so denken Sie bitte daran, die neue Anschrift auch dem Ordnungsamt bekannt zu geben. Falls Sie in einen anderen Ort ziehen, ist die Haltung auch dem Ordnungsamt am neuen Ort zu melden. Sie müssen darüber hinaus das Ordnungsamt auch informieren über den Tod Ihres Hundes oder falls Sie diesen verkaufen bzw. weggeben.

    Hinweise für Langenfeld (Rheinland): Inhalte der zuständigen Stelle

    Der nordrhein-westfälische Landtag hat am 18. Dezember 2002 das Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz LHG NRW) verabschiedet. Es ist am 01.01.2003 in Kraft getreten. Die neuen Regelungen lösen die Bestimmungen der bisherigen Landeshundeverordnung ab. Nachfolgend die wichtigsten Regelungen des Landehundegesetzes im Überblick : AnleinpflichtAlle Hunde sind in folgenden Bereichen anzuleinen: Fußgängerzonen Haupteinkaufsbereichen in Straßen und auf Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr in öffentlichen Parks, Gärten und Grünanlagen bei öffentlichen Veranstaltungen und Volksfesten mit größerer Menschenansammlung in Aufzügen öffentlichen Gebäuden Schulen und Kindergärten Ausgenommen davon sind nur ausgewiesene Hundeauslaufbereiche. Diese befinden sich in Langenfeld im Landschaftspark Fuhrkamp-Ost und in der Bogenstraße/Möncherderweg. Eine Maulkorbverpflichtung gilt grundsätzlich nur für gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen. Hiervon kann auf Antrag eine Befreiung erteilt werden. Für alle anderen Hunde muss seitens der Behörde eine Maulkorbtragepflicht erst ausgesprochen werden, wenn sich ein Tier im Einzelfall als gefährlich erweist. Neben der gesetzlichen Leinepflicht aus dem Landeshundegesetz NRW gilt auf dem Gebiet der Stadt Langenfeld ein generelles Anleingebot für alle Hunde, selbst wenn nach dem Landeshundegesetz eine Befreiung von der Leinenpflicht gewährt wurde. Dies ergibt sich aus der Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet der Stadt Langenfeld vom 28.11.2001. Nach § 10 Abs. 2 der Verordnung sind Hunde auf allen Verkehrsflächen (gleich ob öffentlich oder privat) angeleint zu führen. Dies gilt auch für öffentliche Parkanlagen und den Landschaftspark. Verstöße gegen das Anleingebot werden regelmäßig mit 50,-EUR Verwarnungsgeld geahndet. Wer gegen die Verpflichtung die von Tieren verursachten Verunreinigungen zu entfernen (§ 10 Abs. 1 der Verordnung), verstößt muss ebenfalls mit einem Verwarngeld von 25,-EUR rechnen. Kategorien der Hunderassen Die bisherigen Anlagen 1 und 2 der Landeshundeverordnung wurden durch die Kategorisierung in gefährliche Hunde, Hunde bestimmter Rassen und große Hunde abgelöst. In den einzelnen Kategorien gab es gleichzeitig Änderungen der jeweils darin enthaltenen Hunderassen. Eine Auflistung der gefährlichen Hunde, der Hunde bestimmter Rassen sowie der großen Hunde finden Sie weiter unten auf dieser Seite. Gefährliche Hunde (§ 3 LHundG) Die Haltung gefährlicher Hunde ist genehmigungspflichtig. Import und Züchtung gefährlicher Hunde sind verboten. Grundsätzlich gilt eine Anlein- und Maulkorbpflicht.Zu den gefährlichen Hunden gehören zunächst nur noch 4 Rassen, bei denen die Gefährlichkeit grundsätzlich vermutet wird.Für Hunde anderer Rassen kann die Gefährlichkeit bei konkretem Anlass festgestellt werden. Die Feststellung trifft das für Ihren Wohnort zuständige Ordnungsamt nach Begutachtung des Hundes durch das Veterinäramt. Erlaubnispflichtige Haltung von Hunden bestimmter Rassen (§ 10 LHundG) Die Haltung dieser Hunde ist ebenfalls genehmigungspflichtig. Es gelten dieselben Voraussetzungen wie bei den gefährlichen Hunden, lediglich das private oder öffentliche Interesse muss nicht nachgewiesen werden. D.h. die Haltung ist grundsätzlich möglich, steht aber unter Erlaubnisvorbehalt. Alano (neu aufgenommen) American Bulldog (neu aufgenommen) Bullmastiff Dogo Argentino (vorher Liste 1) Fila Brasileiro (vorher Liste 1) Mastiff Mastino Espanol (vorher Liste 1) Mastino Napolitano (vorher Liste 1) Rottweiler Tosa Inu (vorher Liste 1) Anzeigepflichtige Haltung großer Hunde (auch 40/20-Hunde, § 11 LHG) Die Haltung von großen Hunden, die ausgewachsen höher als 40cm werden oder mehr als 20kg Körpergewicht erreichen, muss der örtlichen Ordnungsbehörde angezeigt und gemeldet werden. Dabei sind folgende Belege zu erbringen: Persönliche Zuverlässigkeit und Sachkunde Als Halter eines Hundes nach § 3 und § 10 LHG müssen Sie zum Nachweis Ihrer Zuverlässigkeit ein polizeiliches Führungszeugnis vorlegen. Dies kann auch für die 40/20 Hunde verlangt werden. Ferner müssen sie über die notwendige Sachkunde verfügen. Einzelheiten hierzu erfahren Sie von unseren Ansprechpartnern. Haftpflichtversicherung Der Halter muss das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nachweisen. Zentralregister Ein Zentralregister erfasst künftig alle Mikrochipnummern. Die Ordnungsbehörden sind verpflichtet, dem Zentralregister entsprechende Mitteilungen zu machen. Datenübermittlung durch Hundesteuerstellen Für Hundesteuerstellen ist künftig die Übermittlung von Daten an die Ordnungsbehörde zulässig. Mit der Anmeldung beim Referat Steuern und Abgaben wird das Referat Recht und Ordnung informiert. Dies entbindet Sie jedoch nicht von Ihrer Pflicht 40/20 Hunde anzuzeigen und für Hunde nach § 3 und § 10 LHG eine Erlaubnis zu beantragen. Vielmehr ist ein Verstoß gegen die Anzeige- oder Erlaubnispflicht eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit. Weitere Informationen zum Landeshundegesetz und den Gesetzestext finden Sie auch auf den Seiten des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz .

    Online-Dienst

    Hundehaltung

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    Deutsch

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    Ansprechpartner

    Allgemeine Ordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Konrad-Adenauer-Platz 1

    40764 Langenfeld (Rheinland)

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Recht und Ordnung

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    Hausanschrift

    Konrad-Adenauer-Platz 1

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    Technisch geändert am 05.11.2024

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    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Erlaubnisantrag (für gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen), Sachkundenachweis, Versicherungsnachweis, Führungszeugnis

    Formulare

    Viele örtliche Ordnungsbehörden halten schriftlich oder elektronisch ausfüllbare Formulare bereit.

    Voraussetzungen

    • Für die Haltung eines großen Hundes müssen Sie mit der Meldung Ihre Sachkunde nachweisen sowie eine Haftpflichtversicherung und eine Kennzeichnung des Hundes mit Mikrochip (Mikrochip-Nr. angeben).
    • Zur Haltung eines Hundes einer bestimmten Rasse müssen Sie darüber hinaus ein Führungszeugnis der Belegart OE oder OB (§ 30 Abs. 5 Bundezentralregistergesetz) vorlegen sowie der Nachweis der ausbruchsicheren Unterbringung des Hundes.
    • Zur Haltung eines gefährlichen Hundes ist darüber hinaus ein besonderes privates oder öffentliches Interesse nachzuweisen. Letzteres ist in der Regel bei Übernahme des Hundes aus dem Tierheim gegeben.

    Rechtsgrundlage(n)

    §§ 3, 4, 8, 10 und 11 des Landeshundegesetzes NRW (LHundG NRW)

    § 1 DVO LHundG NRW

    Hinweise für Langenfeld (Rheinland): Inhalte der zuständigen Stelle

    Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz LHG NRW)

    Verfahrensablauf

    Der Antrag auf Haltung eines gefährlichen Hundes oder eines Hundes einer bestimmten Rasse ist bereits vor Beginn der Haltung einzureichen. Der Hund darf grundsätzlich erst in den Besitz der Haltungsperson übergehen, wenn dem Antrag entsprochen worden ist.

    Die Meldung eines großen Hundes soll unverzüglich nach Haltungsbeginn erfolgen. Wenn Dokumente nicht oder nicht vollständig vorliegen, sind diese nachzureichen.

    Fristen

    Es gibt keine gesetzlichen Fristen.

    Bearbeitungsdauer

    Da die zuständigen örtlichen Ordnungsbehörden in den Städten und Gemeinden unterschiedlich organisiert und ausgestattet sind, kommt es zu unterschiedlichen Bearbeitungsdauern. In der Regel sollte die Bearbeitungszeit jedoch nicht mehr als wenige Wochen betragen.

    Kosten

    Für die Meldung von großen Hunden fallen Verwaltungsgebühren von EUR 25 an. Für Erteilung einer Haltungserlaubnis für gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen wird eine Verwaltungsgebühr zwischen EUR 30 bis 100 erhoben.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 08.02.2024

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

    Meldung Hunde bestimmter Rassen, Hochzeit, Meldung großer Hunde, Meldung gefährlicher Hunde, Scheidung, Hunde bestimmter Rassen, Große Hunde, Namensänderung des Hundehalters, Meldepflicht für Hunde, Gefährliche Hunde

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de