Hundehaltung Meldung

    Hundehaltung Meldung

    Halten Sie einen großen Hund, einen Hund einer bestimmten Rasse oder einen Hund, der als gefährlich eingestuft ist, so sind Sie verpflichtet, diesen bei der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde (Ordnungsamt) zu melden. Näheres erfahren Sie hier.

    Beschreibung

    • Jede Hundehaltung mit Ausnahme der Haltung von Kleinhunden ist grundsätzlich beim zuständigen Ordnungsamt des Wohnortes anzuzeigen.
    • Für große Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe (gemessen am Halsansatz) von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen, besteht eine gesetzliche Meldepflicht
    • Haben Sie einen Hund der Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier oder Bullterrier, deren Kreuzungen untereinander oder deren Kreuzungen mit anderen Hunden?
    • Gehört Ihr Hund zu den Rassen Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu, deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden?
    • Haben Sie einen Hund, der im Einzelfall als gefährlich eingestuft worden ist?
    • Mit der Haltung eines gefährlichen Hundes oder eines Hundes bestimmter Rassen sind Sie an bestimmte Pflichten gebunden, insbesondere eine Melde- und Erlaubnispflicht. Zu diesen Pflichten gehört, dass Sie vor Beginn der Haltung den Hund beim Ordnungsamt anzeigen sowie einen Antrag auf eine Haltungserlaubnis stellen müssen. Zudem müssen Sie jeden Wechsel ihrer Anschrift dem Ordnungsamt mitteilen. Sollten Sie umziehen, so denken Sie bitte daran, die neue Anschrift auch dem Ordnungsamt bekannt zu geben. Falls Sie in einen anderen Ort ziehen, ist die Haltung auch dem Ordnungsamt am neuen Ort zu melden. Sie müssen darüber hinaus das Ordnungsamt auch informieren über den Tod Ihres Hundes oder falls Sie diesen verkaufen bzw. weggeben.

    Hinweise für Issum: Inhalte der zuständigen Stelle

    Am 01.01.2003 ist das Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW) in Kraft getreten. Daneben bleiben die Bestimmungen der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Sicherheit und Ordnung der Gemeinde Issum und des Landschaftsgesetzes Nordrhein-Westfalen zur Haltung von Hunden, die über diese Regelungen dieses Gesetzes hinausgehen, in Kraft. Für alle Hunde, unabhängig von Rasse, Größe und Gewicht, gilt: Betretungsverbot für Kinderspielplätze, Sandkästen, Liegewiesen und Sportflächen Generelle Anleinpflicht außerhalb des eingefriedeten Besitztums, innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile, auf öffentlichen Straßen und Plätzen sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, aber auch auf Grün- und Erholungsflächen, sowie in Naturschutzgebieten Unabhängig vom LHundG NRW müssen alle Hunde beim Steueramt der Gemeinde Issum zur Hundesteuer angemeldet beziehungsweise abgemeldet werden. Für sogenannte "große" Hunde (ausgewachsen mindestens eine Widerristhöhe von 40 cm oder ein Körpergewicht von mindestens 20 kg) gilt zusätzlich folgendes: Die Haltung eines "großen" Hundes ist dem Bürgerbüro mitzuteilen. Die Halterin / der Halter des Hundes muss dem Bürgerbüro der Gemeinde Issum folgende Nachweise erbringen: Nachweis über die Sachkunde Mikrochipnummer Nachweis einer bestehenden Haftpflichtversicherung für den Hund Foto des Hundes Hundehalter haben über ihre Kenntnisse und Fähigkeiten einen Sachkundenachweis vorzulegen. Der Nachweis der Sachkunde kann durch Sachkundebescheinigung eines amtlichen Tierarztes (z. B. Veterinäramt Kleve), eine oder eines anerkannten Sachverständigen oder von durch die Tierärztekammern benannten Tierärztinnen und Tierärzten erteilt werden. Die Beibringung des Sachkundenachweises entfällt bei folgenden Personenkreisen: Tierärztinnen und Tierärzte, sowie Inhaber einer Berufserlaubnis nach § 11 der Bundes-Tierärzteverordnung, Inhaber/innen von Jagdscheinen oder Personen, die die Jägerprüfung mit Erfolg abgelegt haben, Personen die im Besitz einer Erlaubnis nach § 11 des Tierschutzgesetzes (Zucht oder Haltung von Hunden) sind, Polizeihundeführerinnen und Polizeihundeführer, Personen, die aufgrund einer Anerkennung nach § 10 Abs. 3 LHundG berechtigt sind, Sachkundebescheinigungen zu erteilen. Der Abschluss der Haftpflichtversicherung für den Hund ist durch eine Kopie der Versicherungspolice nachzuweisen. Die Mindestversicherungssumme muss für Personenschäden 500.000 Euro, für Sachschäden 250.000 Euro betragen. Die Gebühr für die Entgegennahme der Anzeige über die Haltung eines großen Hundes im Sinne von § 11 Absatz 1 LHundG NRW beträgt 25,00 €. Die Gebührenfestsetzung erfolgt nach der Tarifstelle 18a 1.10 der allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW in der zurzeit gültigen Fassung. Hunde, die unter die Bestimmungen der §§ 3 und 10 dieses Gesetzes fallen: American Staffordshire Terrier Alano Pittbull Terrier American Bulldog Staffordshire Bullterrier Bullmastiff Bullterrier Dogo Argentino Fila Brasileiro Mastiff Mastino Espanol Mastino Napoletano Rottweiler Tosa Inu Sowie deren Kreuzungen untereinander und Kreuzungen mit anderen Hunden Für die Haltung einer der oben genannten Hunderassen ist die Erlaubnis der zuständigen Ordnungsbehörde notwendig (hier: Gemeinde Issum, Fachbereich Bürgerbüro). Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: Der/die Hundehalter/in muss das 18. Lebensjahr vollendet haben. Der/die Hundehalter/in muss die erforderliche Sachkunde nachweisen. Bei § 3 LHundG-Hunden muss die Sachkunde durch einen amtlichen Tierarzt (z. B. Veterinäramt Kleve) geprüft werden. Bei § 10 LHundG kann die Sachkunde auch von einer oder einem anerkannten Sachverständigen, bzw. einer anerkannten sachverständigen Stelle geprüft werden. Die antragstellende Person muss in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen. Es muss nachgewiesen sein, dass die Unterbringung des Hundes ausbruchsicher und verhaltensgerecht ist. Abschluss und die Aufrechterhaltung einer besonderen Haftpflichtversicherung (Deckung der durch den Hund verursachten Personen- und Sachschäden mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von 500.000 Euro für Personenschäden und in Höhe von 250.000 Euro für sonstige Schäden) Nachweis über die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes (Mikrochipnummer) Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit durch Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses, Belegart O Die Hunde der oben genannten Rassen sind so zu halten, dass sie ohne den Willen der Halterin / des Halters das befriedete Besitztum nicht verlassen können. Diese Hunde sind grundsätzlich an einer geeigneten Leine zu führen; den Hunden ist beim Ausführen ein das Beißen verhindernder Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung anzulegen. Auf Antrag ist eine Befreiung von der Maulkorbpflicht möglich.

    Online-Dienst

    Hundehaltung Meldung

    ID: L100002_121715285

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Bürgerbüro

    Adresse

    Hausanschrift

    Herrlichkeit 7-9

    47661 Issum

    Öffnungszeiten

    Montag: 08:30 - 12:30, 14:00 - 15:30Dienstag: 08:30 - 12:30, 14:00 - 15:30Mittwoch: 08:30 - 12:30, 14:00 - 15:30Donnerstag: 08:30 - 12:30, 14:00 - 15:30Freitag: 08:30 - 12:30

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02835/10-18

    E-Mail: buergerbuero@issum.de

    Version

    Technisch geändert am 23.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Erlaubnisantrag (für gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen), Sachkundenachweis, Versicherungsnachweis, Führungszeugnis

    Formulare

    Viele örtliche Ordnungsbehörden halten schriftlich oder elektronisch ausfüllbare Formulare bereit.

    Voraussetzungen

    • Für die Haltung eines großen Hundes müssen Sie mit der Meldung Ihre Sachkunde nachweisen sowie eine Haftpflichtversicherung und eine Kennzeichnung des Hundes mit Mikrochip (Mikrochip-Nr. angeben).
    • Zur Haltung eines Hundes einer bestimmten Rasse müssen Sie darüber hinaus ein Führungszeugnis der Belegart OE oder OB (§ 30 Abs. 5 Bundezentralregistergesetz) vorlegen sowie der Nachweis der ausbruchsicheren Unterbringung des Hundes.
    • Zur Haltung eines gefährlichen Hundes ist darüber hinaus ein besonderes privates oder öffentliches Interesse nachzuweisen. Letzteres ist in der Regel bei Übernahme des Hundes aus dem Tierheim gegeben.

    Rechtsgrundlage(n)

    §§ 3, 4, 8, 10 und 11 des Landeshundegesetzes NRW (LHundG NRW)

    § 1 DVO LHundG NRW

    Verfahrensablauf

    Der Antrag auf Haltung eines gefährlichen Hundes oder eines Hundes einer bestimmten Rasse ist bereits vor Beginn der Haltung einzureichen. Der Hund darf grundsätzlich erst in den Besitz der Haltungsperson übergehen, wenn dem Antrag entsprochen worden ist.

    Die Meldung eines großen Hundes soll unverzüglich nach Haltungsbeginn erfolgen. Wenn Dokumente nicht oder nicht vollständig vorliegen, sind diese nachzureichen.

    Fristen

    Es gibt keine gesetzlichen Fristen.

    Bearbeitungsdauer

    Da die zuständigen örtlichen Ordnungsbehörden in den Städten und Gemeinden unterschiedlich organisiert und ausgestattet sind, kommt es zu unterschiedlichen Bearbeitungsdauern. In der Regel sollte die Bearbeitungszeit jedoch nicht mehr als wenige Wochen betragen.

    Kosten

    Für die Meldung von großen Hunden fallen Verwaltungsgebühren von EUR 25 an. Für Erteilung einer Haltungserlaubnis für gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen wird eine Verwaltungsgebühr zwischen EUR 30 bis 100 erhoben.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 08.02.2024

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

    Meldung Hunde bestimmter Rassen, Hochzeit, Meldung großer Hunde, Meldung gefährlicher Hunde, Scheidung, Hunde bestimmter Rassen, Große Hunde, Namensänderung des Hundehalters, Meldepflicht für Hunde, Gefährliche Hunde

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de