Hundehaltung Befreiung vom Leinenzwang

    Hundehaltung Befreiung vom Leinenzwang

    Möchten Sie Ihren Hund von der Leinen- oder Maulkorbpflicht befreien lassen?

    Beschreibung

    Generell gilt für alle Hunde der Kategorien "Gefährlicher Hund" (LHundG NRW §3) und "Hunde bestimmter Rassen" (LHundG NRW §10) eine Maulkorb- und Anleinpflicht. Hiervon kann der*die Hundehalter*in eine Befreiung beantragen. An bestimmten Plätzen und Bereichen - vor allem innerorts - gilt diese Ausnahmegenehmigung allerdings nicht, hier müssen Hunde immer angeleint werden.

    Verhaltenstest/Verhaltensprüfung:
    Für eine Befreiung vom Leinen- und/oder Maulkorbzwang muss Ihr Hund bestimmte Kriterien erfüllen, die in einem Verhaltenstest überprüft werden. Zu diesem Test müssen Sie persönlich mit dem Hund erscheinen - die Beauftragung einer dritten Person, mit dem Hund den Test zu absolvieren, ist nicht möglich.

    Bei den "Gefährlichen Hunden" ist der Test durch einen amtlichen Tierarzt des Veterinäramtes vorgeschrieben.

    Verhaltensprüfungen für Hunde der Kategorie "Hunde bestimmter Rassen" können vom amtlichen Tierarzt oder einem anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle durchgeführt werden.

    Für die Verhaltensprüfung fallen Gebühren an. Die Verhaltensprüfung ist nicht Bestandteil dieser Beschreibung.

    Ziel der Verhaltensprüfung ist das Erkennen übersteigerter aggressiver Reaktionen des Hundes oder von Fehlverhalten des*der Hundehalters*in, die sich in gefährlicher Weise auf Mensch und Tier auswirken können.

    Der*die Hundehalter*in erhält eine positive Bescheinigung über die bestandene Verhaltensprüfung.

    Ausnahmegenehmigung:
    Nach Prüfung des Antrages Befreiung vom Leinen- und/oder Maulkorbzwang durch die Kommunalverwaltung erhalten Sie einen behördlichen Bescheid über Befreiung vom Leinen- und/oder Maulkorbzwang.
    Diese amtliche Befreiung ist beim Ausführen des Hundes immer mitzuführen. Bei Verstößen kann die Hundehaltung untersagt werden.
    An bestimmten Plätzen und Bereichen - vor allem innerorts - gilt diese Ausnahmegenehmigung allerdings nicht, hier müssen Hunde immer angeleint werden.

    Hinweise für Eitorf: Inhalte der zuständigen Stelle

    Große Hunde: Große Hunde (40/20) müssen nicht nur wegen der Steuerpflicht sondern nach dem Landeshundegesetz (LHundG NRW) auch beim Ordnungsamt gemeldet werden. Hunde, die eine Widerristhöhe von 40 cm haben (§ 11 LHundG NRW) oder Hunde, die schwerer als 20 kg sind (§ 11 LHundG NRW). Beispiele: Schäferhund, Labrador, Golden Retriever, Dobermann usw. Gefährliche Hunde bzw. Hunde bestimmter Rassen (§§ 3, 10 Abs. 1 LHundG NRW) Gefährliche Hunde bzw. Hunde bestimmter Rassen müssen nicht nur beim Steueramt versteuert werden. Diese Hunde sind nach dem Landeshundegesetz genehmigungspflichtig bzw. bedarf es einer Erlaubnis: § 3 LHundG NRWPittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden § 10 LHundG NRWRottweiler, American Bulldog, Alano, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden. Für diese Hunde gelten besondere Einschränkungen, z. B. Erlaubnis des Ordnungsamtes vor der Anschaffung Solange keine Verhaltensprüfung absolviert wurde, immer mit Maulkorb und Leine Vor Erteilung der Erlaubnis prüft das Ordnungsamt, ob der Hund ausbruchsicher untergebracht wird. Das Halten eines nicht versteuerten oder nicht angezeigten (großen) Hundes stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Bitte beachten Sie: Der Hundehalter ist verpflichtet, seinen Hund innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme beim Steueramt anzumelden.Bitte nutzen Sie hierfür die Onlinedienstleistung.

    Online-Dienst

    Hundeangelegenheiten (Haltung)

    ID: L100002_121909042

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Sicherheit und Ordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Markt 1

    53783 Eitorf

    Kontakt

    Fax: 02243 89-179

    Telefon Festnetz: 02243 89-0

    E-Mail: buergermeister@eitorf.de

    Version

    Technisch geändert am 04.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Voraussetzungen

    • Erfolgreich absolvierte Verhaltensprüfung
    • Erhalt einer amtlichen Befreiung

    Rechtsgrundlage(n)

    § 5 III Landeshundegesetz (LHundG NRW)

    Hinweise für Eitorf: Inhalte der zuständigen Stelle

    Landeshundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen

    Verfahrensablauf

    • Formular ausfüllen
    • Entsprechende Nachweise hochladen
    • Prüfung des Antrages
    • Versand/Hochladen der Ausnahmegenehmigung
    • Erstellung des Gebührenbescheides

    Hinweise für Eitorf: Inhalte der zuständigen Stelle

    Vorgehen Anmeldung (große Hunde etc.) Die Anzeige zur Haltung eines großen Hundes gem. § 11 LHundG oder der Antrag gem. § 4 LHundG NRW kann beim Ordnungsamt mittels Vordruck schriftlich, per E-Mail, persönlich oder über die Onlinedienstleistung eingereicht werden. Für eine schnelle Bearbeitung nutzen Sie bitte die Onlinedienstleistung. Vorgehen Anmeldung (Steueramt) Hunde können beim Steueramt vor Ort oder online angemeldet werden.Der Hundesteuerbescheid sowie die Hundesteuermarke werden nach der Anmeldung zur Hundesteuer zugesandt. Vorgehen Abmeldung Eine Abmeldung kann online oder gegen Vorlage einer tierärztlichen Bescheinigung erfolgen. Die Hundesteuermarke ist bei der Abmeldung zurückzugeben oder einzusenden. Nach der Abmeldung von der Hundesteuer ergeht ein entlastender Hundesteuerbescheid. Vorgehen Antrag Hundesteuer-Ersatzmarke Grundsätzlich erfolgt die Zusendung einer Hundesteuermarke mit dem ersten Festsetzungsbescheid zur Hundesteuer. Diese Marke gilt, solange der Hund vom Halter im Stadtgebiet gehalten wird. Eine Ersatzmarke kann bei Verlust gegen Zahlung einer Schutzgebühr von 3,20 € im Rathaus beantragt werden.

    Bearbeitungsdauer

    Unterschiedlich je nach Kommunalverwaltung (ca. 5-10 Werktage)

    Hinweise für Eitorf: Inhalte der zuständigen Stelle

    schnellstmöglich

    Kosten

    Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) 18a.1.5 Entscheidung über die Befreiung von der Anlein- und/oder Maulkorbpflicht Gebühr: EUR 25

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 22.02.2022

    Version

    Technisch geändert am 07.01.2025

    Stichwörter

    Hundehalter*in, Tierhaltung, Verhaltenstest/Wesenstest, Ausnahmegenehmigung, Halten von Hunden, Maulkorbpflicht, Behindertenhund, Hundehaltung, Hundeanmeldung, Blindenhund, Leinenpflicht, Anleinpflicht

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English