Hundehaltung Befreiung vom Leinenzwang

    Hundehaltung Befreiung vom Leinenzwang

    Möchten Sie Ihren Hund von der Leinen- oder Maulkorbpflicht befreien lassen?

    Beschreibung

    Generell gilt für alle Hunde der Kategorien "Gefährlicher Hund" (LHundG NRW §3) und "Hunde bestimmter Rassen" (LHundG NRW §10) eine Maulkorb- und Anleinpflicht. Hiervon kann der*die Hundehalter*in eine Befreiung beantragen. An bestimmten Plätzen und Bereichen - vor allem innerorts - gilt diese Ausnahmegenehmigung allerdings nicht, hier müssen Hunde immer angeleint werden.

    Verhaltenstest/Verhaltensprüfung:
    Für eine Befreiung vom Leinen- und/oder Maulkorbzwang muss Ihr Hund bestimmte Kriterien erfüllen, die in einem Verhaltenstest überprüft werden. Zu diesem Test müssen Sie persönlich mit dem Hund erscheinen - die Beauftragung einer dritten Person, mit dem Hund den Test zu absolvieren, ist nicht möglich.

    Bei den "Gefährlichen Hunden" ist der Test durch einen amtlichen Tierarzt des Veterinäramtes vorgeschrieben.

    Verhaltensprüfungen für Hunde der Kategorie "Hunde bestimmter Rassen" können vom amtlichen Tierarzt oder einem anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle durchgeführt werden.

    Für die Verhaltensprüfung fallen Gebühren an. Die Verhaltensprüfung ist nicht Bestandteil dieser Beschreibung.

    Ziel der Verhaltensprüfung ist das Erkennen übersteigerter aggressiver Reaktionen des Hundes oder von Fehlverhalten des*der Hundehalters*in, die sich in gefährlicher Weise auf Mensch und Tier auswirken können.

    Der*die Hundehalter*in erhält eine positive Bescheinigung über die bestandene Verhaltensprüfung.

    Ausnahmegenehmigung:
    Nach Prüfung des Antrages Befreiung vom Leinen- und/oder Maulkorbzwang durch die Kommunalverwaltung erhalten Sie einen behördlichen Bescheid über Befreiung vom Leinen- und/oder Maulkorbzwang.
    Diese amtliche Befreiung ist beim Ausführen des Hundes immer mitzuführen. Bei Verstößen kann die Hundehaltung untersagt werden.
    An bestimmten Plätzen und Bereichen - vor allem innerorts - gilt diese Ausnahmegenehmigung allerdings nicht, hier müssen Hunde immer angeleint werden.

    Hinweise für Heiligenhaus: Inhalte der zuständigen Stelle

    Am 18.12.2002 hat der nordrhein-westfälische Landtag das Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW) beschlossen. Das Gesetz wurde am 31.12.2002 verkündet und ist seit dem 01.01.2003 in Kraft. Es ersetzt die bisher gültige Landeshundeverordnung (LHV). Welche Hunde fallen unter das Landeshundegesetz? Erstmals enthält das neue Gesetz nunmehr auch Bestimmungen für die Halterinnen und Halter aller Hunde, d.h. auch für die kleinen Hunde, die von der bisherigen LHV nicht erfasst waren. Wichtig für Sie: Die nach der bisherigen Landeshundeverordnung NRW erteilten Erlaubnisse zur Haltung der Hunde sowie die Ausnahmegenehmigungen vom Leinen- und Maulkorbzwang behalten ihre Gültigkeit. Gleiches gilt für bereits erfolgte ordnungsbehördliche Anmeldungen von Hunden. Grundsätzlich unterscheidet das LHundG NRW zwischen vier Kategorien von Hunden: §3 Gefährliche Hunde American Staffordshire Terrier Bullterrier Pitbull Terrier Staffordshire Bullterrier Kreuzungen der o.a. Rassen sowie Kreuzungen mit anderen Rassen Hunde, deren Gefährlichkeit im Einzelfall festgestellt wird §10 Hunde bestimmter Rassen Alano American Bulldog Bullmastiff Dogo Argentino Fila Brasileiro Mastiff Mastino Espanol Mastino Napolitano Rottweiler Tosa Inu Kreuzungen der o.a. Rassen sowie Kreuzungen mit anderen Rassen § 11 Große Hunde Hunde, deren Widerristhöhe höher als 40 cm ist oder deren Körpergewicht 20 kg übersteigt. Kleine Hunde Hunde, die nicht unter §§ 3, 10 oder 11 LHundG NRW fallen. Aufgrund des LHundG NRW und der ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Heiligenhaus (OrdBVO) in der z.Zt. geltenden Fassung bestehen für Hundehalter die nachfolgenden Verpflichtungen: Für alle Hunde (unabhängig von der Rasse, Größe oder Gewicht) gilt: Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Es gilt das grundsätzliche Verbot, Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität zu züchten, zu kreuzen oder auszubilden. Zur Vermeidung von Gefahren sind Hunde gem. § 2 Abs. 2 LHundG NRW in den nachfolgenden Bereichen an einer geeigneten Leine zu führen in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr, in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche, bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen, in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten. Nach § 14 der OrdBVO sind Hunde unbeschadet der Regelungen des LHundG NRW in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten oder anderweitig begrenzten Park-, Garten- und Grünanlagen nur angeleint auszuführen. Dies gilt insbesondere für: John Steinbeck Park Wanderweg Alter Bahndamm Wanderweg um den Abtskücher Stauteich Grünzug Laubecker Bachtal (Umspannanlage) Auf Kinderspielplätzen, Bolzplätzen und Schulhöfen dürfen Tiere überhaupt nicht - auch nicht angeleint - mitgeführt werden!

    Online-Dienst

    Hundehaltung

    ID: L100002_122999032

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    I.2.1 Ordnungsangelegenheiten

    Adresse

    Hausanschrift

    Hauptstraße 157

    42579 Heiligenhaus

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Voraussetzungen

    • Erfolgreich absolvierte Verhaltensprüfung
    • Erhalt einer amtlichen Befreiung

    Hinweise für Heiligenhaus: Inhalte der zuständigen Stelle

    Für gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen sowie Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit andern Hunden gilt: die Erlaubnispflicht. Die Erlaubnis zur Hundehaltung wird nur erteilt, wenn der Antragsteller das 18. Lebensjahr vollendet hat die Sachkunde nachweist die persönliche Zuverlässigkeit besitzt (Vorlage eines Führungszeugnisses) eine besondere Tierhalterhaftpflichtversicherung, mit einer Mindestversicherungssumme von 500.000 Euro für Personen- und Sachschäden, sowie 250.000 Euro für sonstige Schäden, nachweist, den Hund per Mikrochip kennzeichnen lässt und die Daten der Behörde bekannt gibt bei gefährlichen Hunden ein besonderes privates oder öffentliches Interesse für die Haltung nachweist. Dies gilt nicht, wenn der Hund bereits am 01.01.2003 gehalten wurde. Die Erlaubnis kann befristet und unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Halter und Aufsichtspersonen, die den Hund führen, müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben; sie müssen von der körperlichen Konstitution her in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu führen; die Leine muss so beschaffen sein, dass der Hund sicher gehalten werden kann. Auch Aufsichtspersonen müssen die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen. Beim Ausführen des Hundes ist die entsprechende Nachweiskarte mitzuführen. Der Halter oder die Aufsichtsperson darf nicht gleichzeitig zwei oder mehrere gefährliche Hunde gemeinsam ausführen. Zudem gilt für gefährliche Hunde ein Zucht-, Kreuzungs- und Handelsverbot. neben der Leinenpflicht gilt eine Maulkorbpflicht auf öffentlichen Straßen und Plätzen, bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen und in deren Treppenhäusern, in öffentlichen Verkehrsmitteln und in öffentlichen Räumen. Eine Befreiung vom Leinen- und/oder Maulkorbzwang kann unter Vorlage einer Bescheinigung des Amtstierarztes über eine erfolgreich abgelegte Verhaltensprüfung beantragt werden. Die Befreiung vom Leinenzwang gilt nicht innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile in bestimmten Bereichen bzw. bei bestimmten Anlässen Für große Hunde (die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder mindestens 20 kg Gewicht haben) gilt: die Anzeigepflicht beim Ordnungsamt. Sie benötigen keine Erlaubnis. Es sind folgende Unterlagen beizubringen: Sachkundenachweis des Halters Erkärung der Zuverlässigkeit (durch Unterschrift auf dem Meldebogen) Nachweis einer Tierhalterhaftpflichtversicherung Kennzeichnung des Hundes per Mikrochip und Mitteilung der Daten an das Ordnungsamt eine Leinenpflicht besteht außerhalb eines befriedeten Besitztums innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 5 III Landeshundegesetz (LHundG NRW)

    Hinweise für Heiligenhaus: Inhalte der zuständigen Stelle

    Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW) Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Heiligenhaus (OrdBVO)

    Verfahrensablauf

    • Formular ausfüllen
    • Entsprechende Nachweise hochladen
    • Prüfung des Antrages
    • Versand/Hochladen der Ausnahmegenehmigung
    • Erstellung des Gebührenbescheides

    Bearbeitungsdauer

    Unterschiedlich je nach Kommunalverwaltung (ca. 5-10 Werktage)

    Kosten

    Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) 18a.1.5 Entscheidung über die Befreiung von der Anlein- und/oder Maulkorbpflicht Gebühr: EUR 25

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 22.02.2022

    Version

    Technisch geändert am 07.01.2025

    Stichwörter

    Hundehalter*in, Tierhaltung, Verhaltenstest/Wesenstest, Ausnahmegenehmigung, Halten von Hunden, Maulkorbpflicht, Behindertenhund, Hundehaltung, Hundeanmeldung, Blindenhund, Leinenpflicht, Anleinpflicht

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English