Generell gilt für alle Hunde der Kategorien "Gefährlicher Hund" (LHundG NRW §3) und "Hunde bestimmter Rassen" (LHundG NRW §10) eine Maulkorb- und Anleinpflicht. Hiervon kann der*die Hundehalter*in eine Befreiung beantragen. An bestimmten Plätzen und Bereichen - vor allem innerorts - gilt diese Ausnahmegenehmigung allerdings nicht, hier müssen Hunde immer angeleint werden.
Verhaltenstest/Verhaltensprüfung:
Für eine Befreiung vom Leinen- und/oder Maulkorbzwang muss Ihr Hund bestimmte Kriterien erfüllen, die in einem Verhaltenstest überprüft werden. Zu diesem Test müssen Sie persönlich mit dem Hund erscheinen - die Beauftragung einer dritten Person, mit dem Hund den Test zu absolvieren, ist nicht möglich.
Bei den "Gefährlichen Hunden" ist der Test durch einen amtlichen Tierarzt des Veterinäramtes vorgeschrieben.
Verhaltensprüfungen für Hunde der Kategorie "Hunde bestimmter Rassen" können vom amtlichen Tierarzt oder einem anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle durchgeführt werden.
Für die Verhaltensprüfung fallen Gebühren an. Die Verhaltensprüfung ist nicht Bestandteil dieser Beschreibung.
Ziel der Verhaltensprüfung ist das Erkennen übersteigerter aggressiver Reaktionen des Hundes oder von Fehlverhalten des*der Hundehalters*in, die sich in gefährlicher Weise auf Mensch und Tier auswirken können.
Der*die Hundehalter*in erhält eine positive Bescheinigung über die bestandene Verhaltensprüfung.
Ausnahmegenehmigung:
Nach Prüfung des Antrages Befreiung vom Leinen- und/oder Maulkorbzwang durch die Kommunalverwaltung erhalten Sie einen behördlichen Bescheid über Befreiung vom Leinen- und/oder Maulkorbzwang.
Diese amtliche Befreiung ist beim Ausführen des Hundes immer mitzuführen. Bei Verstößen kann die Hundehaltung untersagt werden.
An bestimmten Plätzen und Bereichen - vor allem innerorts - gilt diese Ausnahmegenehmigung allerdings nicht, hier müssen Hunde immer angeleint werden.
Hinweise für Issum: Inhalte der zuständigen Stelle
Am 01.01.2003 ist das Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW) in Kraft getreten. Daneben bleiben die Bestimmungen der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Sicherheit und Ordnung der Gemeinde Issum und des Landschaftsgesetzes Nordrhein-Westfalen zur Haltung von Hunden, die über diese Regelungen dieses Gesetzes hinausgehen, in Kraft. Für alle Hunde, unabhängig von Rasse, Größe und Gewicht, gilt: Betretungsverbot für Kinderspielplätze, Sandkästen, Liegewiesen und Sportflächen Generelle Anleinpflicht außerhalb des eingefriedeten Besitztums, innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile, auf öffentlichen Straßen und Plätzen sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, aber auch auf Grün- und Erholungsflächen, sowie in Naturschutzgebieten Unabhängig vom LHundG NRW müssen alle Hunde beim Steueramt der Gemeinde Issum zur Hundesteuer angemeldet beziehungsweise abgemeldet werden. Für sogenannte "große" Hunde (ausgewachsen mindestens eine Widerristhöhe von 40 cm oder ein Körpergewicht von mindestens 20 kg) gilt zusätzlich folgendes: Die Haltung eines "großen" Hundes ist dem Bürgerbüro mitzuteilen. Die Halterin / der Halter des Hundes muss dem Bürgerbüro der Gemeinde Issum folgende Nachweise erbringen: Nachweis über die Sachkunde Mikrochipnummer Nachweis einer bestehenden Haftpflichtversicherung für den Hund Foto des Hundes Hundehalter haben über ihre Kenntnisse und Fähigkeiten einen Sachkundenachweis vorzulegen. Der Nachweis der Sachkunde kann durch Sachkundebescheinigung eines amtlichen Tierarztes (z. B. Veterinäramt Kleve), eine oder eines anerkannten Sachverständigen oder von durch die Tierärztekammern benannten Tierärztinnen und Tierärzten erteilt werden. Die Beibringung des Sachkundenachweises entfällt bei folgenden Personenkreisen: Tierärztinnen und Tierärzte, sowie Inhaber einer Berufserlaubnis nach § 11 der Bundes-Tierärzteverordnung, Inhaber/innen von Jagdscheinen oder Personen, die die Jägerprüfung mit Erfolg abgelegt haben, Personen die im Besitz einer Erlaubnis nach § 11 des Tierschutzgesetzes (Zucht oder Haltung von Hunden) sind, Polizeihundeführerinnen und Polizeihundeführer, Personen, die aufgrund einer Anerkennung nach § 10 Abs. 3 LHundG berechtigt sind, Sachkundebescheinigungen zu erteilen. Der Abschluss der Haftpflichtversicherung für den Hund ist durch eine Kopie der Versicherungspolice nachzuweisen. Die Mindestversicherungssumme muss für Personenschäden 500.000 Euro, für Sachschäden 250.000 Euro betragen. Die Gebühr für die Entgegennahme der Anzeige über die Haltung eines großen Hundes im Sinne von § 11 Absatz 1 LHundG NRW beträgt 25,00 €. Die Gebührenfestsetzung erfolgt nach der Tarifstelle 18a 1.10 der allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW in der zurzeit gültigen Fassung. Hunde, die unter die Bestimmungen der §§ 3 und 10 dieses Gesetzes fallen: American Staffordshire Terrier Alano Pittbull Terrier American Bulldog Staffordshire Bullterrier Bullmastiff Bullterrier Dogo Argentino Fila Brasileiro Mastiff Mastino Espanol Mastino Napoletano Rottweiler Tosa Inu Sowie deren Kreuzungen untereinander und Kreuzungen mit anderen Hunden Für die Haltung einer der oben genannten Hunderassen ist die Erlaubnis der zuständigen Ordnungsbehörde notwendig (hier: Gemeinde Issum, Fachbereich Bürgerbüro). Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: Der/die Hundehalter/in muss das 18. Lebensjahr vollendet haben. Der/die Hundehalter/in muss die erforderliche Sachkunde nachweisen. Bei § 3 LHundG-Hunden muss die Sachkunde durch einen amtlichen Tierarzt (z. B. Veterinäramt Kleve) geprüft werden. Bei § 10 LHundG kann die Sachkunde auch von einer oder einem anerkannten Sachverständigen, bzw. einer anerkannten sachverständigen Stelle geprüft werden. Die antragstellende Person muss in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen. Es muss nachgewiesen sein, dass die Unterbringung des Hundes ausbruchsicher und verhaltensgerecht ist. Abschluss und die Aufrechterhaltung einer besonderen Haftpflichtversicherung (Deckung der durch den Hund verursachten Personen- und Sachschäden mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von 500.000 Euro für Personenschäden und in Höhe von 250.000 Euro für sonstige Schäden) Nachweis über die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes (Mikrochipnummer) Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit durch Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses, Belegart O Die Hunde der oben genannten Rassen sind so zu halten, dass sie ohne den Willen der Halterin / des Halters das befriedete Besitztum nicht verlassen können. Diese Hunde sind grundsätzlich an einer geeigneten Leine zu führen; den Hunden ist beim Ausführen ein das Beißen verhindernder Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung anzulegen. Auf Antrag ist eine Befreiung von der Maulkorbpflicht möglich.