Hundehaltung Befreiung vom Leinenzwang

    Hundehaltung Befreiung vom Leinenzwang

    Möchten Sie Ihren Hund von der Leinen- oder Maulkorbpflicht befreien lassen?

    Beschreibung

    Generell gilt für alle Hunde der Kategorien "Gefährlicher Hund" (LHundG NRW §3) und "Hunde bestimmter Rassen" (LHundG NRW §10) eine Maulkorb- und Anleinpflicht. Hiervon kann der*die Hundehalter*in eine Befreiung beantragen. An bestimmten Plätzen und Bereichen - vor allem innerorts - gilt diese Ausnahmegenehmigung allerdings nicht, hier müssen Hunde immer angeleint werden.

    Verhaltenstest/Verhaltensprüfung:
    Für eine Befreiung vom Leinen- und/oder Maulkorbzwang muss Ihr Hund bestimmte Kriterien erfüllen, die in einem Verhaltenstest überprüft werden. Zu diesem Test müssen Sie persönlich mit dem Hund erscheinen - die Beauftragung einer dritten Person, mit dem Hund den Test zu absolvieren, ist nicht möglich.

    Bei den "Gefährlichen Hunden" ist der Test durch einen amtlichen Tierarzt des Veterinäramtes vorgeschrieben.

    Verhaltensprüfungen für Hunde der Kategorie "Hunde bestimmter Rassen" können vom amtlichen Tierarzt oder einem anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle durchgeführt werden.

    Für die Verhaltensprüfung fallen Gebühren an. Die Verhaltensprüfung ist nicht Bestandteil dieser Beschreibung.

    Ziel der Verhaltensprüfung ist das Erkennen übersteigerter aggressiver Reaktionen des Hundes oder von Fehlverhalten des*der Hundehalters*in, die sich in gefährlicher Weise auf Mensch und Tier auswirken können.

    Der*die Hundehalter*in erhält eine positive Bescheinigung über die bestandene Verhaltensprüfung.

    Ausnahmegenehmigung:
    Nach Prüfung des Antrages Befreiung vom Leinen- und/oder Maulkorbzwang durch die Kommunalverwaltung erhalten Sie einen behördlichen Bescheid über Befreiung vom Leinen- und/oder Maulkorbzwang.
    Diese amtliche Befreiung ist beim Ausführen des Hundes immer mitzuführen. Bei Verstößen kann die Hundehaltung untersagt werden.
    An bestimmten Plätzen und Bereichen - vor allem innerorts - gilt diese Ausnahmegenehmigung allerdings nicht, hier müssen Hunde immer angeleint werden.

    Hinweise für Mönchengladbach: Inhalte der zuständigen Stelle

    Befreiungen von der Leinenpflicht umfassen nicht Straßen und Anlagen der Stadt Mönchengladbach. Eine solche Befreiung bezieht sich nur auf diejenigen Bereiche, an denen generell für Tiere keine Leinenpflicht besteht. Hierzu zählen zum Beispiel Hundeauslaufflächen. Befreiungen von der Maulkorb- und Leinenpflicht sind personenbezogen. Dementsprechend muss jede Person, die den Hund ohne Maulkorb und unangeleint führen will, an der Verhaltensprüfung des Hundes mit der Halterin oder dem Halter teilnehmen oder eine eigene Verhaltensprüfung mit dem Hund ablegen. Junghunde Bis zur Vollendung des 24. Lebensmonats kann für gefährliche Hunde oder Hunde bestimmter Rassen eine befristete Befreiung von der Maulkorb- und Leinenpflicht auf Antrag erteilt werden. Hierzu ist die regelmäßige, mindestens alle zwei Wochen erfolgende Teilnahme an einer Junghundeausbildung nachzuweisen. Für die erstmalige Erteilung einer befristeten Ausnahmegenehmigung sind mindestens vier Teilnahmen an der Junghundeausbildung nachzuweisen. Nach Erteilung einer solchen Ausnahme sind alle drei Monate Bescheinigungen über die fortgeführte Teilnahme an der Junghundeausbildung vorzulegen. Gefährliche Hunde Die Maulkorb- und Leinenpflicht kann auf Antrag und anschließender fachlichen Stellungnahme zur Gefährlichkeit des Hundes durch den amtlichen Tierarzt aufgehoben werden. Die Verhaltensprüfung kann entweder durch Amtstierärzte des Fachbereichs Verbraucherschutz und Tiergesundheit der Stadt Mönchengladbach oder durch Amtstierärzte anderer Städte oder Kreise abgenommen werden. Hunde bestimmter Rassen Die Maulkorb- und Leinenpflicht kann auf Antrag und anschließender fachlichen Stellungnahme zur Gefährlichkeit des Hundes durch den amtlichen Tierarzt oder einen anerkannten Sachverständigen NRW aufgehoben werden. Eine Liste der Sachverständigen nach dem Landeshundgesetz kann auf der Seite des Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW eingesehen werden.

    Online-Dienste

    Ausnahmegenehmigungen für gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen

    ID: L100002_123423893

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    Sprache

    Deutsch

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    Sachkundeprüfungen nach § 6 LHundG NRW (gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen)

    ID: L100002_123418820

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Tiergesundheit

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Mevissenhof 42

    41068 Mönchengladbach

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fachbereich Verbraucherschutz und Tiergesundheit

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Mevissenhof 42

    41068 Mönchengladbach

    Kontakt

    Fax: 02161 25-2849

    Telefon Festnetz: 02161 25-2831

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    allgemeine Ordnungsangelegenheiten

    Adresse

    Hausanschrift

    Hauptstraße 162 - 168

    41236 Mönchengladbach

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Mönchengladbach: Inhalte der zuständigen Stelle

    Nachweis über die bestandene Verhaltensprüfung

    Voraussetzungen

    • Erfolgreich absolvierte Verhaltensprüfung
    • Erhalt einer amtlichen Befreiung

    Rechtsgrundlage(n)

    § 5 III Landeshundegesetz (LHundG NRW)

    Verfahrensablauf

    • Formular ausfüllen
    • Entsprechende Nachweise hochladen
    • Prüfung des Antrages
    • Versand/Hochladen der Ausnahmegenehmigung
    • Erstellung des Gebührenbescheides

    Bearbeitungsdauer

    Unterschiedlich je nach Kommunalverwaltung (ca. 5-10 Werktage)

    Kosten

    Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) 18a.1.5 Entscheidung über die Befreiung von der Anlein- und/oder Maulkorbpflicht Gebühr: EUR 25

    Hinweise für Mönchengladbach: Inhalte der zuständigen Stelle

    Bearbeitungsgebühr 25,00 EUR

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 22.02.2022

    Version

    Technisch geändert am 07.01.2025

    Stichwörter

    Hundehalter*in, Tierhaltung, Verhaltenstest/Wesenstest, Ausnahmegenehmigung, Halten von Hunden, Maulkorbpflicht, Behindertenhund, Hundehaltung, Hundeanmeldung, Blindenhund, Leinenpflicht, Anleinpflicht

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English