Hundehaltung Befreiung vom Leinenzwang

    Hundehaltung Befreiung vom Leinenzwang

    Möchten Sie Ihren Hund von der Leinen- oder Maulkorbpflicht befreien lassen?

    Beschreibung

    Generell gilt für alle Hunde der Kategorien "Gefährlicher Hund" (LHundG NRW §3) und "Hunde bestimmter Rassen" (LHundG NRW §10) eine Maulkorb- und Anleinpflicht. Hiervon kann der*die Hundehalter*in eine Befreiung beantragen. An bestimmten Plätzen und Bereichen - vor allem innerorts - gilt diese Ausnahmegenehmigung allerdings nicht, hier müssen Hunde immer angeleint werden.

    Verhaltenstest/Verhaltensprüfung:
    Für eine Befreiung vom Leinen- und/oder Maulkorbzwang muss Ihr Hund bestimmte Kriterien erfüllen, die in einem Verhaltenstest überprüft werden. Zu diesem Test müssen Sie persönlich mit dem Hund erscheinen - die Beauftragung einer dritten Person, mit dem Hund den Test zu absolvieren, ist nicht möglich.

    Bei den "Gefährlichen Hunden" ist der Test durch einen amtlichen Tierarzt des Veterinäramtes vorgeschrieben.

    Verhaltensprüfungen für Hunde der Kategorie "Hunde bestimmter Rassen" können vom amtlichen Tierarzt oder einem anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle durchgeführt werden.

    Für die Verhaltensprüfung fallen Gebühren an. Die Verhaltensprüfung ist nicht Bestandteil dieser Beschreibung.

    Ziel der Verhaltensprüfung ist das Erkennen übersteigerter aggressiver Reaktionen des Hundes oder von Fehlverhalten des*der Hundehalters*in, die sich in gefährlicher Weise auf Mensch und Tier auswirken können.

    Der*die Hundehalter*in erhält eine positive Bescheinigung über die bestandene Verhaltensprüfung.

    Ausnahmegenehmigung:
    Nach Prüfung des Antrages Befreiung vom Leinen- und/oder Maulkorbzwang durch die Kommunalverwaltung erhalten Sie einen behördlichen Bescheid über Befreiung vom Leinen- und/oder Maulkorbzwang.
    Diese amtliche Befreiung ist beim Ausführen des Hundes immer mitzuführen. Bei Verstößen kann die Hundehaltung untersagt werden.
    An bestimmten Plätzen und Bereichen - vor allem innerorts - gilt diese Ausnahmegenehmigung allerdings nicht, hier müssen Hunde immer angeleint werden.

    Hinweise für Essen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Große Hunde Neben der Anmeldung eines Hundes bei der örtlichen Finanzverwaltung, muss die Haltung eines großen Hundes nach den Vorschriften des Landeshundegesetzes NRW (§ 11 Abs. 1 LHundG NRW), bei der örtlichen Ordnungsbehörde angezeigt werden. Große Hunde nach dem LHundG NRW sind Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe (Schulterhöhe) von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen. Die Einstufung als großer Hund gilt ausdrücklich auch für Welpen, die aufgrund ihres Alters die genannten Maße noch nicht erreicht haben, bei denen aufgrund ihrer Rasse allerdings absehbar ist, dass sie diese in ausgewachsenem Zustand erreichen werden. Hundehalter/in ist nach dem Landeshundegesetz NRW, wer einen Hund mindestens 6 Wochen lang hält bzw. in Pflege oder Verwahrung genommen hat. Die Anmeldung Ihres großen Hundes bei der Ordnungsbehörde ist gebührenpflichtig und beträgt 25 Euro je Anmeldung. Die Kosten richten sich grundsätzlich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW), Tarifstelle 18a. Die fehlende oder verspätete Anmeldung eines großen Hundes stellt eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 16 und 17 LHundG NRW dar und kann zur Einleitung eines Bußgeldverfahrens führen. Ein entsprechendes Meldeformular finden Sie im Download. Bitte beachten Sie die auf Seite 4 des Formulars aufgeführten nachzuweisenden Haltungsvoraussetzungen. Gefährliche Hunde Die Haltung von gefährlichen Hunden bedarf nach dem § 4 Abs. 1 LHundG NRW, einer ordnungsbehördlichen Erlaubnis. Gefährliche Hunde nach dem LHundG NRW sind Hunde der Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. Die Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes kann im Regelfall nur bei Übernahme eines Hundes aus einem Tierheim oder einer tierheimähnlichen Einrichtung erteilt werden. Bitte beachten: Die Übernahme eines gefährlichen Hundes kann nur mit Zustimmung der Ordnungsbehörde erfolgen! Zur Übernahme eines gefährlichen Hundes von einer Privatperson (hierzu gehören auch Züchter) ist im Regelfall keine Erlaubniserteilung möglich. Die Erteilung einer Erlaubnis ist gebührenpflichtig. Die Kosten richten sich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW). Ein entsprechendes Antragsformular finden Sie im Download. Bitte beachten Sie die auf Seite 2 des Formulars aufgeführten nachzuweisenden Haltungsvoraussetzungen. Hunde bestimmter Rassen Hunde bestimmter Rassen nach § 10 Abs. 1 LHundG NRW sind Hunde der Rassen Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden. Die Erlaubnis zur Haltung eines Hundes bestimmter Rasse kann auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen erteilt werden: Die Erteilung einer Erlaubnis ist gebührenpflichtig. Die Kosten richten sich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW). Ein entsprechendes Antragsformular finden Sie im Download. Bitte beachten Sie die auf Seite 3 des Formulars aufgeführten nachzuweisenden Haltungsvoraussetzungen. Sowohl für gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen gilt ab dem 6. Lebensmonat die Maulkorbpflicht. Es besteht eine generelle Anleinpflicht.

    Online-Dienst

    Meldung von großen Hunden und Hunde bestimmter Rassen

    ID: L100002_122923848

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Landeshundegesetz (Anmeldung, Erlaubnisse, Bußgeldverfahren)

    Beschreibung

    Eine Übersicht Ihrer Kontaktpersonen finden Sie im Telefonbuch der Stadt Essen.

    Adresse

    Hausanschrift

    Ellernstraße 29

    45326 Essen

    Kontakt

    Fax: +49 201 88-32151

    Telefon Festnetz: +49 201 88-0

    E-Mail: gefahrenabwehr@ordnungsamt.essen.de

    Version

    Technisch geändert am 19.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Voraussetzungen

    • Erfolgreich absolvierte Verhaltensprüfung
    • Erhalt einer amtlichen Befreiung

    Rechtsgrundlage(n)

    § 5 III Landeshundegesetz (LHundG NRW)

    Hinweise für Essen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen Ordnungsbehördliche Verordnung

    Verfahrensablauf

    • Formular ausfüllen
    • Entsprechende Nachweise hochladen
    • Prüfung des Antrages
    • Versand/Hochladen der Ausnahmegenehmigung
    • Erstellung des Gebührenbescheides

    Bearbeitungsdauer

    Unterschiedlich je nach Kommunalverwaltung (ca. 5-10 Werktage)

    Kosten

    Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) 18a.1.5 Entscheidung über die Befreiung von der Anlein- und/oder Maulkorbpflicht Gebühr: EUR 25

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Essen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Übernahme eines gefährlichen Hundes kann nur mit Zustimmung der Ordnungsbehörde erfolgen! Sowohl für gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen gilt ab dem 6. Lebensmonat die Maulkorbpflicht. Es besteht eine generelle Anleinpflicht. Unabhängig vom Landeshundegesetz gilt eine Anleinpflicht für alle Hunde auf den Verkehrsflächen und in Anlagen auf dem Essener Stadtgebiet gem. ordnungsbehördlicher Verordnung. Ausgenommen davon sind ausgewiesene Hundewiesen und Waldwege. Diese Vorschriften gelten gem. § 17 LHundG NRW mit Ausnahme von § 2 Abs. 1 LHundG NRW nicht für Diensthunde von Behörden, Hunde des Rettungsdienstes oder des Katastrophenschutzes und Blindenführhunde. Für Behindertenbegleithunde, Herdengebrauchshunde und brauchbare Jagdhunde gelten die nach dem Gesetz bestimmten Anleinpflichten im Rahmen ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes nicht.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 22.02.2022

    Version

    Technisch geändert am 07.01.2025

    Stichwörter

    Hundehalter*in, Tierhaltung, Verhaltenstest/Wesenstest, Ausnahmegenehmigung, Halten von Hunden, Maulkorbpflicht, Behindertenhund, Hundehaltung, Hundeanmeldung, Blindenhund, Leinenpflicht, Anleinpflicht

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English