Haustierhaltung Anzeige besonders geschützter Arten

    Haustierhaltung besonders geschützter Wirbeltiere anzeigen

    Wenn Sie Wirbeltiere der besonders geschützten Arten halten, müssen Sie die Haltung unverzüglich bei der zuständigen Behörde anzeigen. Dies gilt auch für eine Bestandsänderung der Tiere, die Verlegung des regelmäßigen Standortes und die Kennzeichnung der Tiere.

    Beschreibung

    Als Halter lebender Wirbeltiere der besonders geschützten Arten müssen Sie die Haltung Ihrer Tiere bei der zuständigen Behörde anzeigen.

    Sie müssen der Behörde auch Veränderungen im Tierbestand, die Kennzeichnung der Tiere und die Verlegung des regelmäßigen Standortes des Tieres anzeigen.

    Hinweise für Euskirchen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Bestimmte Tier- und Pflanzenarten sind der Unteren Naturschutzbehörde gegenüber meldepflichtig. Das bedeutet, dass Sie als Halter/in verpflichtet sind, den Besitz solcher Tiere (oder Pflanzen) innerhalb von zwei Wochen (spätestens jedoch nach vier Wochen) bei der Unteren Naturschutzbehörde anzumelden. Einmal angemeldet, müssen Sie der Unteren Naturschutzbehörde auch jede Veränderung Ihres Bestandes (z.B. Verkauf, Tod, Neuerwerb, Nachzucht etc.) mitteilen. Darüber hinaus müssen Sie der Behörde gegenüber nachweisen, dass Sie das Tier (oder die Pflanze) rechtmäßig erworben haben bzw. dass das Tier (oder die Pflanze) eine geregelte Herkunft hat, also der "Lebenslauf" geklärt und lückenlos nachweisbar ist. Die Pflicht zum Herkunftsnachweis beschränkt sich in der Regel auf Tiere und Pflanzen der Anhänge A und B der EU-Artenschutzverordnung (EU-ArtSchV). Typische Nachweispapiere sind die EG-Bescheinigung ("Cites") für Arten des Anhangs A sowie der Herkunftsnachweis für Anhang B-Arten. Sollten Sie als Halter/in diesen Nachweis nicht erbringen können, hat die Behörde das Recht, das Tier vorerst zu beschlagnahmen. Dies bedeutet, dass Sie zwar weiterhin Eigentümer/in des Tieres bleiben, aber keine Handlungen (z.B. Abgabe, Verkauf) mehr durchführen dürfen. Erst wenn Sie die benötigten Dokumente vorlegen können, wird die Beschlagnahmung aufgehoben. Können Sie den rechtmäßigen Besitz des Tieres nicht nachweisen, kann die Behörde das Tier schließlich einziehen. Damit wird auch das Eigentum an die Behörde übertragen, die dann über die weitere Verwendung des Tieres entscheidet. Wenn Sie dem Tier eine artgerechte und angemessene Haltung ermöglichen können (und das auch bisher getan haben), besteht die Möglichkeit, dass Sie das Tier auch weiterhin per Überlassungsvertrag halten dürfen. Eine Weitergabe an Dritte ist dabei ausgeschlossen. Meldepflichtig sind alle Arten, die unter Anhang A der EU-Artenschutzverordnung Anhang B der EU-Artenschutzverordnung Anhang II und IV der FFH-Richtlinie (Fauna-Flora-Habitat) Anhang 1, 2, 3, 4 und 6 der der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) gelistet sind, sowie alle europäischen Vogelarten Eine Ausnahme stellt die Anlage 5 der Bundesartenschutzverordnung dar. Dort sind alle Arten gelistet, die von der Meldepflicht freigestellt sind. Dennoch gilt auch für diese Arten die Herkunftspflicht.

    Online-Dienste

    Artenschutz - Kennzeichnungspflicht

    ID: L100002_121970180

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    Sprache

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    Artenschutz - Meldepflicht und Herkunftsnachweis

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Naturschutz

    Beschreibung

    Der Kreis Euskirchen engagiert sich dafür, Natur und Landschaft des Kreisgebietes nachhaltig zu schützen und zu verbessern. Die Untere Naturschutzbehörde nimmt dabei zahlreiche Aufgaben in Natur- und Artenschutz sowie in der Landschaftspflege wahr.

    Adresse

    Hausanschrift

    Jülicher Ring 32

    53879 Euskirchen

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Vollständig ausgefülltes Bestandsformular
    • entsprechende Kopien aller Legalitätsnachweise (z. B. Züchterbescheinigungn, Herkunftsnachweise, EUVermarktungsbescheinigung, Fotodokumentation)

    Hinweise für Euskirchen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Bei besonders geschützten Arten: Ausgefüllter Antrag Einfacher Herkunftsnachweis Eventuell Nachweis der Kennzeichnung Bei streng geschützten Arten: Ausgefüllter Antrag EG-Bescheinigung Eventuelle Einfuhrdokumente Eventuelle Ausfuhrbescheinigung Eventuell alte Cites-Bescheinigung Rechnung oder Belege Eventuell Nachweis der Kennzeichnung

    Voraussetzungen

    • Es muss sich um eine in § 3 Absatz 1 Bundesartenschutzverordnung genannte Tierart oder um eine streng geschützte Tierart nach § 7 Absatz 2 Nr. 13 Bundesnaturschutzgesetz handeln.
    • Der Schutzstatus von Tieren können Sie z.B. in der OnlineDatenbank des Bundesamts für Naturschutz unter www.wisia.de recherchieren. Hier sind für sämtliche Arten, die unter Schutz stehen, die offiziellen wissenschaftlichen Artnamen sowie einige Synonyme und deutschen Artnamen hinterlegt.
    • Zu den besonders geschützten Arten gehören z B. Affen, Papageien, Landschildkröten und Riesenschlangen und verschiedene Echsenarten wie Taggeckos und Chamäleons. Darüber hinaus zählen auch alle europäischen Vogelarten dazu.
    • Die Haltung besonders geschützter Wirbeltiere, die Bestandsveränderung, die Kennzeichnung und die Verlegung des regelmäßigen Standortes müssen angezeigt werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Euskirchen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Washingtoner Artenschutzübereinkommen EG-Verordnungen Nr. 338/97 (EU-Artenschutzverordnung) und Nr. 865/2006 (EU-Artenschutzdurchführungsverordnung) Bundesnaturschutzgesetz Bundesartenschutzverordnung

    Rechtsbehelf

    Allgemeine Leistungsklage nach VwGO

    Verfahrensablauf

    Die Haltung, die Bestandsänderung, die Verlegung des regelmäßigen Standortes und die Kennzeichnung der Exemplare besonders geschützter Arten können Sie schriftlich (auch per E-Mail) oder online bei der zuständigen Behörde anzeigen.

    Füllen Sie dazu das Bestandsformular aus und reichen Sie es zusammen mit den erforderlichen Unterlagen ein. Die Angaben und Unterlagen werden auf Vollständigkeit geprüft.

    Hinweise (Besonderheiten)

    • Wird eine Anzeige nicht rechtzeitig, nicht richtig, nicht vollständig oder gar nicht getätigt, stellt dies eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit (§ 16 Abs. 2 Nr. 5 BArtSchV i. V. m. § 69 Abs. 3 Nr. 27 c BNatSchG) dar.
    • Zu den Sorgfaltspflichten eines jeden Halters artengeschützter Exemplare gehört es, sich bereits vor dem Erwerb eines Exemplars einer geschützten Art zu versichern, dass entsprechende Legalitätsnachweise (Herkunftsnachweise, EUVermarktungsbescheinigung) vorliegen.
    • Tiere mit ungültigen, fehlerhaften, unvollständigen oder fehlenden Legalitätsnachweisen (Herkunftsnachweisen) dürfen weder angeboten noch erworben werden.
    • Kann für ein Tier die rechtmäßige Herkunft nicht eindeutig nachgewiesen werden, kann dies aufgrund der zweifelhaften Herkunft zur Beschlagnahme und dauerhaften Einziehung (Wegnahme) führen. Die Kosten der Unterbringung trägt dann die Person, bei der die Exemplare beschlagnahmt wurden.
    • Eine Veränderung des regelmäßigen Standortes der meldepflichtigen Tiere ist unverzüglich anzuzeigen. Umzüge und/oder Namensänderungen teilen Sie bitte kurzfristig mit. Bei Umzug in ein anderes Bundesland beachten Sie bitte, dass die Tiere in dem bisherigen Bundesland abgemeldet und in dem neuen Bundesland wieder angemeldet werden müssen.
    • Im Fall der Abgabe an eine andere Person muss der bisherige Halter das Tier ab und der neue Halter das Tier anmelden. Bitte verwenden Sie hierfür jeweils eine eigene Bestandsmeldung.
    • Fotodokumentation bei Schildkröten (Testudo hermanni, Testudo graeca, Testudo marginata, Testudo kleinmanni, Astrochelys radiata).
    • Eine Fotodokumentation kann von Ihnen nur akzeptiert werden, wenn die Veränderungen der Individualmerkmale lückenlos dokumentiert werden. Dazu sind bei juvenilen Tieren (Jungtiere) jährlich und bei adulten Tieren (Alttiere) alle fünf Jahre scharfe Farbfotos des Bauch und Rückenpanzers anzufertigen. Die Tiere sind formatfüllend und zentral von oben zu fotografieren. Überbelichtungen und Schatten sind zu vermeiden. Als Unterlage verwenden Sie bitte kariertes oder schachbrettgemustertes Papier. Eine entsprechende Fotounterlage kann Ihnen ausgehändigt werden. Andernfalls ist neben das Tier ein lesbarer Maßstab zu legen.Von der Meldepflicht ausgenommen sind die in der Anlage 5 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) aufgeführten Arten. Wirbellose Tiere wie Vogelspinnen und Skorpione unterliegen nicht der Meldepflicht.

    Weitere Informationen

    Informationen und Ermittlung des Schutzstatus von Tieren in der WISIA - Datenbank des Bundesamtes für Naturschutz

    URL: https://www.wisia.de/

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 17.08.2022

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Tiere, Tierschutz, Wirbeltiere, besonders geschützte Tiere, geschützte Tiere, Artenschutz, Anzeige Bestandsänderung, Abmeldung geschützter Tiere, Anmeldung geschützter Tiere, Meldepflicht, Handelsartenschutz, streng geschützte Arten, Tierbestandsmeldungen

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de