Vorgesehen zum Löschen - Haustierhaltung Mitteilung Abgabe eines giftigen Tieres
Beschreibung
Gifttiergesetz in Nordrhein-Westfalen
Das vom nordrhein-westfälischen Landtag im Juni 2020 beschlossene Gifttiergesetz (GiftTierG NRW) ist am 01. Januar 2021 in Kraft getreten.
Ziel des Gesetzes ist eine Regulierung der privaten Haltung von sehr giftigen Tieren, welche aufgrund ihrer starken Giftwirkung nach Bissen oder Stichen eine erhebliche Bedrohung für die Gesundheit und das Leben von Menschen darstellen können.
Dazu gehören alle Giftschlangenarten im engeren Sinne, bestimmte Skorpion- und Webspinnenarten sowie deren Unterarten und Kreuzungen. Eine Auflistung der betroffenen Gifttierarten ist im geltenden Gifttiergesetz NRW nachzulesen.
Die Abgabe von Tieren der in § 2 Abs. 1 GiftTierG NRW genannten Arten an eine gesetzlich aufgeführte Stelle wie etwa Zoos oder spezielle Haltungseinrichtungen oder Personen, die nicht in Nordrhein-Westfalen ansässig sind müssen dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW innerhalb von 14 Tagen gemeldet werden. Ein Nachweis der Abgabe durch Unterschrift der übernehmenden Person oder Stelle ist erforderlich.
Hinweise für Viersen: Inhalte der zuständigen Stelle
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Vorgesehen zum Löschen - Haustierhaltung Mitteilung Abgabe eines giftigen Tieres
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Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
60/2 Natur und Landschaft, Jagd und Fischerei
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag: 08:00 - 17:00Dienstag: 08:00 - 17:00Mittwoch: 08:00 - 17:00Donnerstag: 08:00 - 17:00Freitag: 08:00 - 17:00
erforderliche Unterlagen
Onlinemeldung; Post; Mail, Formular.
Zusätzlich ist ein Nachweis der Abgabe durch eine Unterschrift der übernehmenden Person oder Stelle ist erforderlich.
Voraussetzungen
Bestandshaltung (aufgrund § 4 Absatz 1 Gifttiergesetz beim Landesamt angezeigte Gifttierhaltung).
Hinweise für Viersen: Inhalte der zuständigen Stelle
Rechtsgrundlage(n)
Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor sehr giftigen Tieren
Gifttiergesetz
GiftTierG NRW
Verfahrensablauf
Mitteilung von Änderungen in einer bestehenden Gifttierhaltung nach dem GiftTierG NRW:
Einreichen eines Formulars oder Schreibens per Post, Mail, online mit den notwendigen Informationen (Tier, Gattung, Geschlecht):
Tier, Änderung (Verkauf, Abgabe)
Ein Nachweis der Abgabe durch Unterschrift der übernehmenden Person oder Stelle ist erforderlich.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 01.09.2023
Stichwörter
Gifttiergesetz NRW, Giftspinnen, Skorpione, Giftschlangen, Abgabe eines giftigen Tieres, Änderungen