Erlaubnis zur Zucht, Haltung und zum Handel mit Tieren Erteilung

    Erlaubnis für Zucht, Haltung und Handel mit Tieren beantragen

    Bei vielen Tätigkeiten im gewerblichen Umgang mit Tieren benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Behörde.

    Beschreibung

    Sie benötigen eine Erlaubnis, wenn Sie folgende Tätigkeiten mit Tieren gewerblich betreiben möchten:

    • Zucht oder Halten von Wirbeltieren außer landwirtschaftlichen Nutztieren und Gehegewild
    • Handel mit Wirbeltieren
    • einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten
    • Tiere zur Schau stellen oder hierfür zur Verfügung stellen
    • Bekämpfung von Wirbeltieren als Schädlinge
    • Sie bilden Hunde für Dritte aus, wie beispielsweise Begleithunde oder Assistenzhunde, unterhalten hierfür Einrichtungen oder leiten die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter an, beispielsweise durch Hundeschulen

    Die Anmeldung eines Gewerbes ist keine Voraussetzung.

    Gewerbsmäßigkeit liegt in der Regel dann vor, wenn die Tätigkeit selbständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübt wird.

    Eine Erlaubnis ist ebenso erforderlich, wenn Sie die nachfolgenden Tätigkeiten durchführen möchten:

    • Sie führen die Zucht oder Haltung, auch zur Abgabe an Dritte, oder Verwendung von Wirbeltieren oder Kopffüßern durch, die selbst oder deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken, beispielsweise Tierversuchen, verwendet zu werden.
    • Sie führen die Zucht oder Haltung von Wirbeltieren, deren Organe oder Gewebe zu anderen als wissenschaftlichen Zwecken bestimmt sind, beispielsweise zur Anlage von Zellkulturen zur Diagnostik, durch.
    • Sie halten Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung, beispielsweise einer Auffangstation. 
    • Sie halten und stellen Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung zur Schau oder stellen sie für Letzteres zur Verfügung.
    • Sie verbringen oder führen Wirbeltiere - außer Nutztiere - zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine Gegenleistung in das Inland ein beziehungsweise vermitteln diese Tiere gegen Entgelt oder eine Gegenleistung, wie beispielsweise durch den Auslandshundetierschutz.
    • Sie bilden Schutzhunde aus oder unterhalten hierfür Einrichtungen.
    • Sie führen Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durch.

    Hinweise für Heinsberg: Inhalte der zuständigen Stelle

    Der Tierschutz hat in den letzten Jahren enorm an Bedeutung gewonnen. Auftrag des Tierschutzgesetzes und Ziel amtstierärztlichen Handelns ist es, die artgerechte Haltung und den verantwortungsbewussten Umgang mit Tieren sicherzustellen. Der Aufsicht durch das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt unterliegen dabei: alle Nutztierhaltungen einschließlich Pferdehaltungen, Einrichtungen, in denen Tiere geschlachtet werden, Einrichtungen und Betriebe, die gewerbsmäßig Tiere transportieren, Einrichtungen und Betriebe, in denen Tiere während des Transports ernährt, gepflegt oder untergebracht werden, Betriebe und Personen, die eine erlaubnispflichtige Tätigkeit mit Tieren ausüben. Erlaubnispflichtige Tätigkeiten mit Tieren sind insbesondere: Gewerbsmäßige Zucht oder Haltung von Wirbeltieren Unterhaltung eines gewerbsmäßigen Reit- oder Fahrbetriebes Gewerbsmäßiger Handel mit Wirbeltieren Betrieb eines Tierheimes oder einer Tierpension Betrieb eines Zoologischen Gartens oder eines Tierparkes oder sonstige gewerbsmäßige Zurschaustellung von Tieren Ausbildung von Hunden für Dritte zu Schutzzwecken Veranstaltung von Tierbörsen oder Tiermärkten Einführung oder Vermittlung von Wirbeltieren (nicht Nutztiere) aus dem Ausland zur Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung Gewerbsmäßige Ausbildung von Hunden für Dritte oder Anleitung der Ausbildung durch den Tierhalter (Hundeschulen) Die Erlaubnis wird seitens des amtlichen Tierarztes nur an zuverlässige und sachkundige Personen, die auch die Gewähr für die Einhaltung der Mindestanforderungen an die Tierhaltung bieten, erteilt. Neben der Überprüfung und Überwachung von Einrichtungen, Betrieben und Personen wird vorbeugender Tierschutz durch die amtstierärztliche Begutachtung und Stellungnahme zu Bauplänen für Ställe, Tierheime oder Fischhälterungen praktiziert. Ein wesentlicher Teil der täglichen Arbeit besteht aus der Verfolgung von Verstößen gegen das Tierschutzgesetz, die häufig von Privatpersonen oder Tierschutzvereinen angezeigt werden. Wenn Sie selbst eine Tierschutzanzeige beim Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt erstatten möchten, bedenken Sie bitte, dass Sie den betroffenen Tieren schneller helfen können, je genauer Sie den Sachverhalt oder Ihre Beobachtungen (welche Tiere, wo und wann geschehen, wer ist der Verantwortliche oder der Verursacher?) schildern können.

    Online-Dienst

    Tierschutz

    ID: L100002_121982783

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    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Tierschutz/Umweltschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Valkenburger Straße 45

    52525 Heinsberg

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Kreis Heinsberg

    Beschreibung

    Der Landrat des Kreises Heinsberg Veterinär- und Lebensmittelüberwachung

    Adresse

    Hausanschrift

    Valkenburger Straße 45

    52525 Nordrhein-Westfalen

    Kontakt

    Fax: 02452133995

    Telefon Festnetz: 02452133909

    E-Mail: veterinaeramt@kreis-heinsberg.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Rechtsgrundlage(n)

    Bearbeitungsdauer

    Bearbeitungszeit: bis zu 4 Monate, Verlängerung um 2 Monate möglich

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

    Hinweise für Heinsberg: Inhalte der zuständigen Stelle

    Bei der Umsetzung des Landeshundegesetzes NRW (LHundG) leistet das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt den zuständigen Ordnungsämtern Amtshilfe. So werden seitens des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes Sachkundeprüfungen für Hundehalter (§ 4 LHundG) sowie Verhaltenprüfungen für den Hund zur Befreiung von der Maulkorbpflicht und ggf. vom Leinenzwang (§ 5 LHundG) angeboten und durchgeführt. Fragenkataloge zum Sachkundenachweis gemäß § 6 LHundG NRW werden im Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt kostenlos zur Verfügung gestellt. Ferner erhalten Sie dort auch Informationen zum Verhaltenstest.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) am 08.11.2023

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Schädlingsbekämpfung, Tiere, Hundetraining, Tiervermittlung, Tierversuche, Ausbildung von Hunden, Tierhaltung, Reit- oder Fahrbetrieb, Schaustellung von Tieren, Schutzhunde, Tierzucht, Zoo, gewerbliche Tierzucht, Wirbeltiere, Tiertransport, Tierhandel, Reitverein Wanderritt, TierSchG, Tierschutz, Tierschutzgesetz, Versuchstiere, Tierheim, wissenschaftlicher Zweck, gewerblicher Umgang mit Tieren

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English