Erlaubnis zur Zucht, Haltung und zum Handel mit Tieren Erteilung

    Erlaubnis für Zucht, Haltung und Handel mit Tieren beantragen

    Bei vielen Tätigkeiten im gewerblichen Umgang mit Tieren benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Behörde.

    Beschreibung

    Sie benötigen eine Erlaubnis, wenn Sie folgende Tätigkeiten mit Tieren gewerblich betreiben möchten:

    • Zucht oder Halten von Wirbeltieren außer landwirtschaftlichen Nutztieren und Gehegewild
    • Handel mit Wirbeltieren
    • einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten
    • Tiere zur Schau stellen oder hierfür zur Verfügung stellen
    • Bekämpfung von Wirbeltieren als Schädlinge
    • Sie bilden Hunde für Dritte aus, wie beispielsweise Begleithunde oder Assistenzhunde, unterhalten hierfür Einrichtungen oder leiten die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter an, beispielsweise durch Hundeschulen

    Die Anmeldung eines Gewerbes ist keine Voraussetzung.

    Gewerbsmäßigkeit liegt in der Regel dann vor, wenn die Tätigkeit selbständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübt wird.

    Eine Erlaubnis ist ebenso erforderlich, wenn Sie die nachfolgenden Tätigkeiten durchführen möchten:

    • Sie führen die Zucht oder Haltung, auch zur Abgabe an Dritte, oder Verwendung von Wirbeltieren oder Kopffüßern durch, die selbst oder deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken, beispielsweise Tierversuchen, verwendet zu werden.
    • Sie führen die Zucht oder Haltung von Wirbeltieren, deren Organe oder Gewebe zu anderen als wissenschaftlichen Zwecken bestimmt sind, beispielsweise zur Anlage von Zellkulturen zur Diagnostik, durch.
    • Sie halten Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung, beispielsweise einer Auffangstation. 
    • Sie halten und stellen Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung zur Schau oder stellen sie für Letzteres zur Verfügung.
    • Sie verbringen oder führen Wirbeltiere - außer Nutztiere - zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine Gegenleistung in das Inland ein beziehungsweise vermitteln diese Tiere gegen Entgelt oder eine Gegenleistung, wie beispielsweise durch den Auslandshundetierschutz.
    • Sie bilden Schutzhunde aus oder unterhalten hierfür Einrichtungen.
    • Sie führen Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durch.

    Hinweise für Leverkusen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Wenn Sie eine der folgenden Tätigkeiten gewerblich betreiben möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis: Züchten und/oder Halten von Wirbeltieren oder Kopffüßern: die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oder, deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden (jeweils auch zum Zwecke der Abgabe dieser Tiere an Dritte). Züchten und/oder Halten von Wirbeltieren zu den in § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TierSchG genannten Zwecken, Halten von Tieren in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung, Halten von Tieren in einem zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, Verbringen oder Einführen von Wirbeltieren, außer Nutztieren, in das Inland zum Zwecke der Abgabe oder Vermittlung solcher Tiere gegen Entgelt oder sonstige Gegenleistung, Ausbildung von Hunden zu Schutzzwecken für Dritte oder Unterhalten von Einrichtungen hierfür, Durchführung von Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte, im Falle der Gewerbsmäßigkeit (außer in den unter § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 TierSchG beschriebenen Fällen): Züchten oder Halten von Wirbeltieren, außer landwirtschaftlichen Nutztieren und Gehegewild, Handel mit Wirbeltieren, Unterhalten eines Reit- oder Fahrbetriebs, Zur Schaustellen von Tieren oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen, Ausbilden von Hunden für Dritte oder das Anleiten der Ausbildung der Hunde durch die Tierhalter*innen.

    Online-Dienst

    Erlaubnis zur Zucht, Haltung und Handel mit Tieren

    ID: L100002_123334635

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Stadt Leverkusen

    Beschreibung

    Der Oberbürgermeister der Stadt Leverkusen Fachbereich 39 - Veterinär- und Lebensmittelüberwachung

    Adresse

    Hausanschrift

    Miselohestraße 4

    51379 Leverkusen

    Kontakt

    Fax: 02144063902

    Telefon Festnetz: 02144063901

    E-Mail: 39@stadt.leverkusen.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Leverkusen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Nachweise über die Sachkunde der verantwortlichen Person sowie ggf. der stellvertretend verantwortlichen Person Pläne der Räume und Einrichtungen, Grundriss (Lageskizze, Beschreibung der Haltungseinrichtungen, Käfige, Terrarien, Beleuchtung...) ggf. Nachweis über die Arten und die jeweilige Anzahl der Tiere, die gehalten werden sollen, ggf. Nachweise über die Zuverlässigkeit des/der Betriebsinhaber*in durch Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses.

    Voraussetzungen

    Hinweise für Leverkusen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Um eine Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie in der Regel Nachweise für Ihre Sachkunde im Umgang mit den jeweiligen Tieren und Ihre Zuverlässigkeit nachweisen. Daneben werden die Erlaubnis und die Auflagen auf den Einzelfall zugeschnitten. Die für die Tätigkeit erforderliche Sachkunde ist in der Regel anzunehmen, wenn die verantwortliche Person eine abgeschlossene staatlich anerkannte oder sonstige Aus- oder Weiterbildung absolviert hat, die zum Umgang mit jenen Tierarten befähigt, auf die sich die Tätigkeit erstreckt. Alternativ kann Ihr bisheriger beruflicher oder sonstiger Umgang mit Tieren, beispielsweise durch langjährige erfolgreiche Haltung der betreffenden Tierarten, als Nachweis dienen. Weiterhin muss die beantragende Person zuverlässig sein. Von der Zuverlässigkeit geht die Behörde aus, wenn die Person der Behörde bekannt ist und keine Gründe vorliegen, die zu Zweifeln an der Zuverlässigkeit dieser Person im Hinblick auf den Tierschutz Anlass geben. In der Regel wird zur Überprüfung der Zuverlässigkeit von der Behörde die Vorlage eines Führungszeugnisses verlangt. Die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen müssen eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen. Aufgrund der Inaugenscheinnahme durch die Behörde und der geschilderten Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles werden Erlaubnisse nach § 11 Tierschutzgesetz zusätzlich noch mit am Einzelfall ausgerichtete Anmelden Nebenbestimmungen versehen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Leverkusen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Tierschutzgesetz

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Leverkusen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Der Antrag wird im Idealfall unter Einreichung aller notwendigen Dokumente (siehe oben) beim zuständigen Veterinäramt gestellt. Dort bekommt man vorab auch die notwendigen Antragsformulare. Sie können diesen Antrag auch online stellen. Fehlen bei der Beantragung notwendige Unterlagen, so können diese grundsätzlich nachgereicht werden. Nach Prüfung der Unterlagen wird in der Regel ein Vor-Ort-Termin durch einen amtlichen Tierarzt zur Inaugenscheinnahme der Räumlichkeiten durchgeführt, die für die Tätigkeit genutzt werden sollen. Danach erfolgt die abschließende Entscheidung darüber, ob eine Erlaubnis gewährt werden kann.

    Fristen

    Hinweise für Leverkusen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Über die Erlaubniserteilung wird entschieden, wenn alle notwendigen Angaben gemacht wurden, die entsprechenden Unterlagen eingereicht wurden und die ggf. vorhandenen Räumlichkeiten den tierschutzrechtlichen Vorgaben entsprechen. Die Entscheidung kann sich daher verzögern, wenn der antragstellenden Person unter Fristsetzung die Möglichkeit gewährt wird, den Antrag in einem dieser Bereiche nachzubessern. Sollten aber zum Beispiel offensichtliche, schwerwiegende und finanziell aufwendige bauliche Mängel in den Räumlichkeiten vorliegen, die für die Tätigkeit genutzt werden sollen, kann ein Antrag auch ohne weitere Frist zur Nachbesserung abgelehnt werden. Gleiches gilt, wenn absehbar die Nachweise der Sachkunde oder Zuverlässigkeit nicht erbracht werden können.

    Bearbeitungsdauer

    Bearbeitungszeit: bis zu 4 Monate, Verlängerung um 2 Monate möglich

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) am 08.11.2023

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Schädlingsbekämpfung, Tiere, Hundetraining, Tiervermittlung, Tierversuche, Ausbildung von Hunden, Tierhaltung, Reit- oder Fahrbetrieb, Schaustellung von Tieren, Schutzhunde, Tierzucht, Zoo, gewerbliche Tierzucht, Wirbeltiere, Tiertransport, Tierhandel, Reitverein Wanderritt, TierSchG, Tierschutz, Tierschutzgesetz, Versuchstiere, Tierheim, wissenschaftlicher Zweck, gewerblicher Umgang mit Tieren

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English