Führerschein Ausstellung Fahrgastbeförderung

    Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung

    Wenn Sie Fahrgäste entgeltlich befördern, benötigen Sie eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF).

    Beschreibung

    Wenn Sie Fahrgäste in einem Kraftfahrzeug befördern und für diese Beförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich ist, benötigen Sie zusätzlich zur allgemeinen Fahrerlaubnis eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF). Das gilt auch, wenn Sie in einem Krankenkraftwagen entgeltlich oder geschäftsmäßig Fahrgäste befördern.

    Eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF) ist nicht erforderlich für

    1. Krankenkraftwagen der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei sowie der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes (NATO),
    2. Krankenkraftwagen des Katastrophenschutzes, wenn sie für dessen Zweck verwendet werden,
    3. Krankenkraftwagen der Feuerwehren und der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste.

    Wenn Sie eine Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 besitzen, benötigen Sie eine FzF nur dann, wenn Sie ein Taxi, einen Mietwagen fahren oder für den gebündelten Bedarfsverkehr.

    Hinweise für Wesel: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die "Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung" ist eine Zusatzfahrerlaubnis, die Sie benötigen, wenn Sie gewerblich Personen befördern möchten (beispielsweise in Taxen, Mietwagen oder Krankenkraftwagen). Der sogenannte Personenbeförderungsschein wird längstens auf fünf Jahre befristet erteilt. Die Verlängerung erfolgt danach für längstens jeweils 5 Jahre.Bitte beachten Sie, dass Sie mindestens 21 Jahre alt und mindestens zwei Jahre im Besitz des Führerscheins der Klasse B sein müssen, um einen Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung stellen zu können.Für Krankenkraftwagen oder Mietwagen für Schülertransport oder Behindertenfahrdienst gilt, dass Sie mindestens 19 Jahre alt und mindestens ein Jahr im Besitz des Führerscheins der Klasse B sein müssen.

    Online-Dienst

    Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung

    ID: L100002_123907637

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    Deutsch

    Sprache: de

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    36-1-2 Dienstleistungszentrum Moers

    Adresse

    Hausanschrift

    Mühlenstraße 15

    47441 Nordrhein-Westfalen

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    Montag: 07:30 - 16:30Dienstag: 07:30 - 16:30Mittwoch: 07:30 - 12:30Donnerstag: 07:30 - 16:30Freitag: 07:30 - 12:30

    Kontakt

    Fax: 02841 202-1487

    Telefon Festnetz: 02841 202-1234

    E-Mail: dlz-moers@kreis-wesel.de

    Version

    Technisch geändert am 23.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    36-1-4 Führerscheinservice Wesel

    Adresse

    Hausanschrift

    Reeser Landstr. 31

    46483 Wesel

    Öffnungszeiten

    Montag: 07:30 - 16:30Dienstag: 07:30 - 16:30Mittwoch: 07:30 - 12:30Donnerstag: 07:30 - 16:30Freitag: 07:30 - 12:30

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    Telefon Festnetz: 0281 207-4455

    E-Mail: fs@kreis-wesel.de

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    Technisch geändert am 23.11.2024

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    erforderliche Unterlagen

    • amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt (beispielsweise Personalausweis, Reisepass)
    • gegebenenfalls aktuelle Meldebescheinigung
    • EU-/EWR-Führerschein
    • Sehtest
    • Nachweis der körperlichen und geistigen Eignung
    • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
    • aktuelle Auskunft aus dem Fahreignungsregister

    Falls die FzF für Taxen oder Mietwagen für den gebündelten Bedarfsverkehr gelten soll zusätzlich:

    • Nachweis der erforderlichen Ortskenntnisse durch eine Bescheinigung einer geeigneten Stelle

    Falls die FzF für Krankenkraftwagen gelten soll, zusätzlich:

    • Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe

    Hinweise für Wesel: Inhalte der zuständigen Stelle

    Führerschein - Fahrgastbeförderung

    Voraussetzungen

    • für das Führen des Fahrzeugs notwendige EU- oder EWR-Fahrerlaubnis
    • Mindestalter: 21 Jahre;
      bei Beschränkung auf Krankenkraftwagen: 19 Jahre
    • persönliche Zuverlässigkeit
    • geistige und körperliche Eignung
    • ausreichendes Sehvermögen
    • Besitz der EU-/EWR-Fahrerlaubnis der Klasse B (oder einer entsprechenden Fahrerlaubnis) seit mindestens 2 Jahren (bei Beschränkung der FzF auf Krankenkraftwagen seit mindestens einem Jahr) oder 2-jähriger Besitz der Fahrerlaubnis innerhalb der letzten 5 Jahre
    • falls die FzF für Krankenkraftwagen gelten soll: Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe
    • falls die FzF für Taxen oder Mietwagen oder für den gebündelten Bedarfsverkehr gelten soll: Bestehen einer Fachkundeprüfung

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).

    Hinweise für Wesel: Inhalte der zuständigen Stelle

    für die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, wenn der EU-Kartenführerschein bereits vorhanden ist: 43,90€ für die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, wenn der EU-Kartenführerschein nicht vorhanden ist und beantragt werden muss: 69,20€ für das Führungszeugnis, soweit dieses hier beantragt wird: 13,00€ für die Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung: 43,90€

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Wesel: Inhalte der zuständigen Stelle

    Als Ausweisdokumente anerkannt sind: Personalausweis eAT (elektronischer Aufenthaltstitel) vorläufiger Ausweis Reisepass Mit Artikel 4 des Gesetzes zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts vom 16.04.2021 wurde § 48 Abs. 4 Nr. 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) geändert. Danach entfällt ab dem Inkrafttreten am 02.08.2021 der Nachweis der Ortskundeprüfung und wird durch einen Nachweis der Fachkunde ersetzt. Derzeit ist noch nicht geklärt, welche Anforderungen an die Ausstellung des kleinen Fachkundenachweises gestellt werden. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat angekündigt, für einen bundeseinheitlichen Vollzug möglichst zeitnah die inhaltlichen und formalen Anforderungen an diesen neuen Nachweis konkret auszugestalten und Regelungen zum Übergangsrecht bzw. zum Besitzstand zu schaffen. Leider liegen diese Regelungen bis heute noch nicht vor. Es ist daher absehbar, dass der kleine Fachkundenachweis ab 02.08.2021 nicht erbracht werden kann. Die Länder haben sich darauf verständigt, bei der Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxen, Mietwagen und den gebündelten Bedarfsverkehr ab 02.08.2021 abweichend von § 48 Abs. 4 Nr. 7 FeV auf den Nachweis der Fachkunde zu verzichten. Auch eine Ortskenntnisprüfung wird ab dem 02.08.2021 nicht mehr angeboten. Das gilt solange, bis die Voraussetzungen für die Ausstellung des Fachkundenachweises geklärt und umgesetzt sind.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) am 28.12.2023

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Personenbeförderung, Erlaubnis für Taxi, Erlaubnis für Krankenwagen, Erlaubnis für Mietwagen, Taxiführerschein, Fahrgastbeförderung, Erlaubnis für gebündelte Bedarfsverkehre, Führerschein zur Fahrgastbeförderung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de