Führerschein Ausstellung wegen Ablauf der Gültigkeit des Führerscheins

    Abgelaufenen Führerschein neu ausstellen lassen

    Läuft die Gültigkeit Ihres Führerscheins bald ab oder ist die Gültigkeit abgelaufen, müssen Sie einen neuen Führerschein beantragen.

    Beschreibung

    Ab dem 19.01.2013 ausgestellte Kartenführerscheine haben eine Gültigkeit von 15 Jahren.

    Läuft die Gültigkeit des Führerscheins bald ab beziehungsweise ist die Gültigkeit abgelaufen, müssen Sie einen neuen Führerschein beantragen, es sei denn Sie verzichten auf die Fahrerlaubnis.

    Die Befristung betrifft jedoch nur das Führerscheindokument, nicht die zugrundeliegende Fahrerlaubnis.

    Hinweise für Lübbecke: Inhalte der zuständigen Stelle

    Sie können Ihren Führerschein jederzeit umtauschen, wenn sich z. B. Daten verändern (Nachname, Sehhilfe etc.). Im Rahmen des gesetzlichen Pflichtumtausches wird empfohlen, den Führerschein erst zur empfohlenen Pflicht umzutauschen, da der Führerschein ab dem Zeitpunkt der Neuausstellung auf 15 Jahre befristet wird. Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, müssen spätestens bis zum 19. Januar 2033 in einen befristeten Kartenführerschein umgetauscht werden. Der Umtausch der Führerscheine findet in einem gestaffelten System statt. Bitte beachten Sie dazu die gesetzlichen Fristen. Ab dem 19. Januar 2013 ausgestellte Kartenführerscheine sind auf 15 Jahre befristet. Der neu ausgestellte Führerschein wird - unabhängig von der zugrundeliegenden Fahrerlaubnis - ebenfalls auf 15 Jahre befristet. Nach Ablauf dieser Gültigkeit muss ein neuer Führerschein ausgestellt werden, es sei denn, Sie verzichten auf die Fahrerlaubnis. Diese Regelung dient insbesondere der Aktualisierung von Namen und Lichtbild. Die Befristung betrifft nur das Führerscheindokument, nicht die zugrundeliegende Fahrerlaubnis. Die im Führerschein dokumentierten Rechte bleiben auch bei einem Umtausch des Dokuments bestehen. Eine ärztliche Untersuchung oder sonstige Überprüfungen sind mit dem Dokumententausch nur in Ausnahmefällen verbunden.

    Online-Dienst

    Fahrerlaubnis: Umtausch des Führerscheins

    ID: L100002_123374092

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Bereich Ordnung und Soziales / Bürgerbüro

    Adresse

    Hausanschrift

    Kreishausstr. 2-4

    32312 Lübbecke

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Reisepass, gegebenenfalls mit Meldebestätigung
    • ein aktuelles biometrietaugliches Lichtbild (Größe 45 x 35 mm, Hochformat, Frontalaufnahme); Informationen und Beispiele finden Sie in der Fotomustertafel der Bundesdruckerei
    • Führerschein

    Hinweise für Lübbecke: Inhalte der zuständigen Stelle

    Zum Umtausch von vor dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheinen (gilt auch für Führerscheine, die bis zum 31.12.1998 erteilt wurden) werden immer folgende Unterlagen benötigt: Personalausweis oder Reisepass, biometrisches Passfoto und den aktuellen Führerschein. Wenn der Papier-Führerschein nicht vonder Behörde Ihres Wohnsitzes zum Umtauschzeitpunkt ausgestellt wurde, benötigen Sie eine sog. Karteikartenabschrift der Behörde,die den Führerschein ursprünglich ausgestellt hat. Diese lässt sich per Post, telefonisch oder häufig auch online beantragen. Darüber hinaus können folgende Unterlagen erforderlich sein: Wenn Sie in Landwirtschaft oder Forstwirtschaft tätig sind und die Klasse T in Ihren EU-Kartenführerschein eintragen lassen wollen, benötigen Sie eine Bescheinigung über Ihre Tätigkeit in der Landwirtschaft oder Forstwirtschaft. Sie werden aufgefordert die Bescheinigung an entsprechender Stelle hochzuladen. Bitte beachten Sie, dass die Eintragung der Klasse T nicht nachträglich stattfinden kann. Es gibt die Möglichkeit, eine Sehhilfe ein- oder austragen zu lassen. Wenn Sie eine Sehhilfe austragen lassen möchten, benötigen Sie eine Bescheinigung Ihres Augenarztes, die Sie an entsprechender Stelle hochladen müssen. Mit der Vollendung des 50. Lebensjahres erlischt die Berechtigung, mit der Klasse 2 LKW über 7,5 Tonnen beziehungsweise mit der Klasse 3 Fahrzeugkombinationen aus LKW und Anhänger mit über 12 Tonnen zu führen. Wenn Sie diese Fahrzeuge weiterhin fahren möchten, sind weitere Nachweise (ärztliche Untersuchung und augenärztliches Gutachten) erforderlich. Sie werden aufgefordert, diese Nachweise an entsprechender Stelle hochzuladen.

    Voraussetzungen

    • Sie haben Ihren Wohnsitz in Deutschland.
    • Sie müssen Inhaberin oder Inhaber eines ab dem 19.01.2013 ausgestellten, befristeten Kartenführerscheins sein.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Lübbecke: Inhalte der zuständigen Stelle

    Fahrerlaubnisverordnung

    Fristen

    Bitte denken Sie daran, Ihren Führerschein rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit zu beantragen.

    Hinweise für Lübbecke: Inhalte der zuständigen Stelle

    Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind: Geburtsjahr der fahrerlaubnisinhabenden Person Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss vor 1953 19.1.2033 1953 - 1958 19.1.2022 1959 - 1964 19.1.2023 1965 - 1970 19.1.2024 1971 oder später 19.1.2025 Die Frist zum Umtausch des Führerscheins war auf Juli 2022 verlängert worden (bis dahin 19.01.2022 bei Geburtsjahr 1953 bis 1958 und Führerscheinen mit Ausstellungsdatum bis 31.12.1998) Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind*: Ausstellungsjahr Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss 1999 - 2001 19.1.2026 2002 - 2004 19.1.2027 2005 - 2007 19.1.2028 2008 19.1.2029 2009 19.1.2030 2010 19.1.2031 2011 19.1.2032 2012 - 18.1.2013 19.1.2033 (* Fahrerlaubnisinhabende Personen, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins)

    Kosten

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) am 30.12.2022

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Führerschein, Ausstellung, Führerscheindokument, neuer Führerschein, Beantragung neuer Führerschein, Gültigkeit, ungültig, Befristet, Führerschein abgelaufen, Fahrerlaubnis, Ablauf

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de