Fahrerlaubnis Erweiterung

    Erweiterung einer Fahrerlaubnis um eine weitere Fahrerlaubnisklasse

    Inhaber einer Fahrerlaubnis können diese auf Antrag um eine weitere Fahrerlaubnis(klasse) erweitern.

    Beschreibung

    Sie sind bereits Inhaber einer Fahrerlaubnis und möchten diese um eine weitere Fahrerlaubnis(klasse) erweitern?

    Für die Erweiterung einer Fahrerlaubnis gelten grundsätzlich die Bestimmungen der Ersterteilung

    Ausnahmen bestehen für:

    • die Erweiterung der Klasse A1 auf die Klasse A2 und die Erweiterung der Klasse A2 auf die Klasse A:
      Bei zweijährigem Vorbesitz der Klasse A1 bzw. der Klasse A2 müssen Sie jeweils nur eine praktische Prüfung ablegen (Aufstieg).
    • die Erweiterung der Klasse B auf die Klasse BE, der Klasse C1 auf die Klasse C1E, der Klasse D auf die Klasse DE und der Klasse D1 auf die Klasse D1E:
      Hier ist jeweils nur eine praktische Prüfung abzulegen.

    Hinweise für Oberbergischer Kreis: Inhalte der zuständigen Stelle

    Fahrerlaubnisklasse 2 Ab 01.01.1999 muss die Führerscheinklasse 2 - soweit sie weiter gültig sein soll - mit Erreichen des 50. Lebensjahres verlängert sein. Die Verlängerung der Fahrerlaubnisklasse 2 muss beim Straßenverkehrsamt in Gummersbach beantragt werden. Fahrerlaubnisklasse 3 über 12 t Für Führerscheininhaber der Klasse 3, die 50 Jahre und älter sind und einen Lastwagenanhänger nach altem Recht führen wollen, müssen - wie die Inhaber der Fahrerlaubnisklasse 2 - nachfolgende Auflagen erfüllen. Die Verlängerung der Fahrerlaubnisklasse 3/C 1 neu über 12 t muss beim Straßenverkehrsamt in Gummersbach beantragt werden. Eine Verlängerung der Klasse 3 ist nur erforderlich, wenn ab dem 50. Lebensjahr LKW mit Anhänger von 12 bis 18,5 t geführt werden. Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE Sofern Sie eine Ihnen befristet erteilte Fahrerlaubnisklasse für weitere fünf Jahre verlängern lassen wollen, werden folgende zusätzliche Unterlagen benötigt: bisheriger Führerschein Untersuchungen nach Anlage 5 und 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung für die Klassen D1 und D ggf. ein leistungspsychologisches Gutachten für die D-Klassen ein Führungszeugnis nach Belegart "0" (zu beantragen beim Bürgerservice des Wohnortes) evtl. den Nachweis über eine Weiterbildung nach dem Berufskraftfahrer- qualifizierungsgesetz Im Zweifelsfall lassen Sie sich bitte telefonisch beim Straßenverkehrsamt beraten.

    Online-Dienst

    Verlängerung einer Fahrerlaubnis

    ID: L100002_122533384

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Fahr- und Beförderungserlaubnisse

    Beschreibung

    Weiterführende Information zum Amt finden Sie hier: Oberbergischer Kreis: Amt 36 - Straßenverkehrsamt (obk.de)

    Adresse

    Hausanschrift

    Gummersbacher Straße 41a

    51645 Gummersbach

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Oberbergischer Kreis: Inhalte der zuständigen Stelle

    Personalausweis oder Reisepass oder Pass ein biometrisches Passbild ärztliche Bescheinigung gemäß Anlage 5 und 6 FeV

    Voraussetzungen

    Sie müssen einen Antrag auf Erteilung/Erweiterung einer Fahrerlaubnis stellen.

    Bitte wenden Sie sich an die Fahrerlaubnisbehörde des Ortes, in dem Sie Ihren Hauptwohnsitz haben.

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Oberbergischer Kreis: Inhalte der zuständigen Stelle

    Es wird darauf hingewiesen, dass eine Gesetzesänderung für die ärztliche Untersuchung von Kraftfahrern der Fahrerlaubnisklassen der Gruppe 2 (Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, Cl/CIE, C/CE, Dl/DIE, D/DE) nach Anlage 5 zur FahrerlaubnisVerordnung (FeV) in Kraft getreten ist: Die Entscheidung über eine Eignung oder Nichteignung für die jeweiligen Führerscheinklassen und über eventuelle erforderliche weitergehende Maßnahmen (z.B. medizinische Gutachten) liegt nun bei den Fahrerlaubnisbehörden. Durch die Änderung der Anlage 5 zur FeV hat der Arzt der Behörde künftig im Rahmen der von ihm durchgeführten Screening-Untersuchung nur noch den medizinischen Befund mitzuteilen. Er hat nicht - wie bislang- eine Empfehlung über die Fahrtauglichkeit auszusprechen. Daher ist damit zu rechnen, dass sich die Bearbeitungszeit der entsprechenden Anträge möglicherweise erheblich verzögert. Dies ist insbesondere bei der Verlängerung von Fahrerlaubnissen zur Fahrgastbeförderung bzw. Fahrerlaubnissen der Gruppe 2 zu beachten. Bei vorliegenden Erkrankungen sollte sich der Führerscheininhaber rechtzeitig vorher untersuchen lassen, damit ggf. noch rechtzeitig vor Fristablauf medizinische Gutachten etc. eingeholt werden können. Ein ärztliches Gutachten nach Anlage 5 FeV ist ein Jahr gültig.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen am 14.09.2020

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Lappen, Erweiterung des Führerscheins, Erweiterung der Fahrerlaubnis, Fahrerlaubniserweiterung, neue Klasse, Erweiterung, Fahrerlaubnis, Fahrausweis, Führerschein

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de