Sondernutzung von Straßen Erlaubnis zum Anbringen von Plakaten

    Sondernutzungserlaubnis für Werbung im öffentlichen Raum beantragen

    Wenn Sie im öffentlichen Raum werben wollen, müssen Sie eine Genehmigung beantragen.

    Beschreibung

    Wenn außerhalb geschlossener Räume oder auf öffentlichen Flächen geworben wird, handelt es sich um Außenwerbung.

    Wenn Sie außerhalb geschlossener Räume oder auf öffentlichen Flächen für etwas werben wollen, zum Beispiel durch das Aufhängen von Plakaten, stellt dies eine Nutzung dar, die über den üblichen Gebrauch des öffentlichen Raumes (Gemeingebrauch) hinausgeht. Es liegt eine Sondernutzung vor, für welche Sie eine Genehmigung (Sondernutzungserlaubnis) beantragen müssen. Die Die Sondernutzungserlaubnis muss Ihnen vorliegen, bevor Sie mit dem Werben beginnen.

    Hinweise für Bergneustadt: Sondernutzung von Straßen Erlaubnis zum Anbringen von Plakaten

    Öffentliche Straßen sind Straßen Wege und Plätze die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Mit Plätzen sind beispielsweise auch Wendehammer und Parkplätze erfasst.

    Grundsätzlich gilt dass der Gebrauch öffentlicher Straßen jedermann im Rahmen der Widmung und der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften gestattet ist man spricht dabei vom sogenannten Gemeingebrauch.

    Die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus ist Sondernutzung wie zum Beispiel:

    • Verteilen von kommerziellem Werbematerial
    • zu gewerblichen Zwecken aufgestellte Tische und Stühle
    • Werbung durch Plakatierung bzw. Bannerwerbung Informationsstände (auch zur politischen Werbung)
    • Straßenhandel von einem Verkaufswagen aus oder kurzfristiger Eisverkauf aus einem Kraftfahrzeug auf öffentlicher Straße
    • Verkauf aus einem Ladenlokal heraus wenn Käufer und Kaufinteressenten auf der Straße stehen wenn zwischen Ladentheke und Straßenfront weniger als 50cm private Fläche liegt
    • Geschäftsschilder Schutzdächer Markisen Vordächer und andere Bauteile die nicht nur geringfügig in den Luftraum über der Straße hineinragen, Werbeanlagen und Geschäftsschilder wenn es sich um Fremdreklame und sogenannte gemischte Werbeanlagen handelt oder wenn der Luftraum der Straße entsprechend genutzt wird.
    • Verkaufsautomaten/ Warenautomaten da sie keinen Kontakt nach außen darstellen sondern eine Verlagerung eines Teils des Betriebes
    • Musizieren zum Zwecke des Gelderwerbs
    • "wildes" Plakatieren an Stromverteilerkästen die auf dem Gehweg stehen
    • Anfertigung Aufstellung und Verkauf von Gemälden Plastiken etc. sowie Betreiben von Pflastermalerei trotz Berücksichtigung der Kunstfreiheit gemäß Artikel 5 Absatz 3 GG
    • Nutzungen die mit der Versammlung und Meinungsbildung sowie Meinungsäußerung keinen Zusammenhang haben beispielsweise Imbiss- und Getränkestände
    • Abstellen eines Wohnmobils auf einem öffentlichen Parkplatz zu Wohnzwecken an vier aufeinanderfolgenden Tagen
    • längerfristiges auf ein "Überwintern" hinauslaufendes Abstellen eines Wohnwagens
    • Benutzung eines Parkplatzes zum Güterumschlag
    • Abstellen von nicht (mehr) zugelassenen Kraftfahrzeugen auch wenn sie betriebsbereit sind
    • Verkaufsstände
    • Litfaßsäulen Baubuden Bauzäune Gerüste.

    In Bergneustadt wird Sondernutzung durch eine Sondernutzungssatzung der Stadt Bergneustadt geregelt. Seit 01.06.2018 sind im Stadtgebiet insgesamt 3 Werbebanneranlagen mit den Standorten Ecke Löhstraße / Talsperrenstraße Ecke Südring / Enneststraße und Ecke B 55 / Richtstraße in Betrieb. Seither ist Werbung mittels Banner im öffentlichen Verkehrsraum der Stadt Bergneustadt ausschließlich an den 3 genannten Werbebanneranlagen zulässig. Mit bis zu 3 Bannern gleichzeitig ein Banner an jedem Standort kann bis zu 2 Wochen geworben werden. Hierfür wird eine Sondernutzungsgebühr von 9000 € erhoben.

    Einmal wöchentlich in der Regel am Montag fährt der Baubetriebshof nach Erteilung der jeweiligen Erlaubnis die einzelnen Standorte an um die Banner auf- bzw. abzuhängen. Die Banner sind bis spätestens Freitag 12:00 Uhr vor der Webewoche beim Baubetriebshof Industriestr. 16 abzugeben und innerhalb der Folgewoche nach der Werbung ab Montags 12:00 Uhr dort wieder abzuholen. Geeignet sind Banner mit einer Größe von 300 m x 070 m versehen mit Metallösen von 12 mm Innendurchmesser an allen 4 Ecken. Pro Banner wird ein Kostenersatz in Höhe von 2800 € für das Auf- und Abhängen durch den Baubetriebshof fällig.

    Für Vereine und Institutionen die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen mildtätigen kirchlichen und sonstigen begünstigten Zwecken im Sinne der steuerrechtlichen Vorschriften dienen bleibt die Sondernutzung nach wie vor gebühren- und kostenersatzfrei jedoch anzeigepflichtig.

    Alles Weitere entnehmen Sie bitte der Sondernutzungsatzung der Stadt Bergneustadt.

    Online-Dienst

    Sondernutzungserlaubnis für Werbung im öffentlichen Raum beantragen

    ID: L100002_128576971

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Bergneustadt - Ordnungsamt

    Adresse

    Postanschrift

    Kölner Straße 256

    51702 Bergneustadt

    Kontakt

    Fax: +49 (2261) 404-179

    Telefon Festnetz: +49 (2261) 404-0

    E-Mail: ordnungsamt@bergneustadt.de

    Version

    Technisch geändert am 08.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Stadt Bergneustadt

    Beschreibung

    Ordnungsamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Kölner Str. 256

    51702 Bergneustadt

    Kontakt

    Fax: +492261404-179

    Telefon Festnetz: +492261404-203

    E-Mail: ordnungsamt@bergneustadt.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Formloser Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis
    • Unterlagen, welche die Art und den Umfang der Sondernutzung darlegen (zum Beispiel ein Entwurf des Werbeträgers und ein Lageplan)

    Voraussetzungen

    • Sie schränken die Sicherheit des Verkehrs nicht ein.
    • Sie beeinträchtigen die Leichtigkeit des Verkehrsflusses nicht unverhältnismäßig.
    • Sie beeinträchtigen den Gemeingebrauch nicht unverhältnismäßig.
    • Sie beeinträchtigen Wegebestandteile nicht unverhältnismäßig.
    • Sie schränken Belange der Umwelt nicht unverhältnismäßig ein.
    • Sie schränken städtebauliche Belange nicht unverhältnismäßig ein.
    • Sie schränken öffentliche Belange einschließlich der Erzielung von Einnahmen auf Grund der Wegenutzung nicht unverhältnismäßig ein.
    • Sie schränken öffentliche oder private Rechte Dritter nicht unverhältnismäßig ein.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Bergneustadt: Sondernutzung von Straßen Erlaubnis zum Anbringen von Plakaten

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • Klage vor dem Verwaltungsgericht

    Verfahrensablauf

    Sie reichen Ihren Antrag mit den notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.

    Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls fehlende Unterlagen oder Informationen bei Ihnen nach.

    Die zuständige Stelle informiert Sie schriftlich über die Entscheidung.

    Fristen

    Keine. Die Erlaubnis muss Ihnen vorliegen, bevor Sie mit der Sondernutzung beginnen.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Art und dem Umfang Ihres Antrages, sowie von der Qualität der eingereichten Unterlagen.

    Hinweise für Bergneustadt: Sondernutzung von Straßen Erlaubnis zum Anbringen von Plakaten

    Nach Eingang der Unterlagen: in der Regel bis zu 2 Wochen

    Kosten

    Es fällt eine Gebühr für die Erteilung der Erlaubnis an. Zudem können Gebühren für die Benutzung der Fläche anfallen. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach Art, Umfang und Ort der Sondernutzung.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt folgende Hinweise:                

    Auch wenn alle tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen vorliegen, haben Sie keinen Anspruch auf die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis. Die zuständige Stelle entscheidet im eigenen Ermessen über Ihren Antrag.

    Die zuständige Stelle erteilt Ihnen die Sondernutzungserlaubnis in befristet und mit einem Widerrufsvorbehalt. Dies bedeutet, dass die erteilte Erlaubnis zurückgezogen werden kann. Die Erlaubnis wird in der Regel mit Auflagen versehen, die Sie erfüllen müssen.

    Die zuständige Stelle kann von Ihnen verlangen, dass Sie für die Beseitigung von Schäden, die durch Ihre Sondernutzung entstehen, bezahlen. Die zuständige Stelle kann hierzu auch eine Vorauszahlung oder die Hinterlegung einer Geldsumme als Sicherheit von Ihnen verlangen.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Behörde für Verkehr und Mobilitätswende am 02.07.2024

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Plakatierungen, Handzettel, Außenwerbung, Reklame, Werbeträger, Schild, Marketing, Flyer, Wahlen, Wildplakatierung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de