Sondernutzung von Straßen Erlaubnis zum Anbringen von Plakaten

    Sondernutzungserlaubnis für Werbung im öffentlichen Raum beantragen

    Wenn Sie im öffentlichen Raum werben wollen, müssen Sie eine Genehmigung beantragen.

    Beschreibung

    Wenn außerhalb geschlossener Räume oder auf öffentlichen Flächen geworben wird, handelt es sich um Außenwerbung.

    Wenn Sie außerhalb geschlossener Räume oder auf öffentlichen Flächen für etwas werben wollen, zum Beispiel durch das Aufhängen von Plakaten, stellt dies eine Nutzung dar, die über den üblichen Gebrauch des öffentlichen Raumes (Gemeingebrauch) hinausgeht. Es liegt eine Sondernutzung vor, für welche Sie eine Genehmigung (Sondernutzungserlaubnis) beantragen müssen. Die Die Sondernutzungserlaubnis muss Ihnen vorliegen, bevor Sie mit dem Werben beginnen.

    Hinweise für Dinslaken: Inhalte der zuständigen Stelle

    Das kulturelle Leben in Dinslaken wird durch eine reichhaltige und vielfältige Veranstaltungskultur geprägt. Konzerte, Ausstellungen, Lesungen, Aufführungen und vieles mehr sind unverzichtbarer Teil des öffentlichen Lebens. Da der öffentliche Raum, in dem für die Veranstaltungen geworben werden kann, nicht unendlich ist, müssen bei der Plakatierung gewisse Spielregeln eingehalten werden. Diese sind in den städtischen Richtlinien festgelegt. Die Strukturen und Regelungen verfolgen zwei Ziele: Sie sollen den Bedürfnissen der Kulturveranstalter gerecht werden und dem gesamtstädtischen Interesse dienen, dass Stadt- und Straßenbild zu erhalten und zu verbessern. Aus diesem Grund ist die Bewerbung von Veranstaltungen mittels Plakatierung grundsätzlich erlaubnispflichtig. Der entsprechende Antrag ist 14 Tage vor Plakatierungsbeginn schriftlich bei der örtlichen Ordnungsbehörde einzureichen. Folgende Regeln sind bei der Plakatierung grundsätzlich zu beachten: Das Anbringen von Plakaten im öffentlichen Verkehrsraum ist genehmigungspflichtig und stellt eine Sondernutzung öffentlicher Straßen und Gehwege Genehmigung nach § 18 Straßen- und Wegegesetz Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) dar. Im Gemeindegebiet werden insgesamt 30 Plakattafeln bis zur Größe DIN A0 (84,1 cm x 118,9 cm) je zeitlich begrenzte Veranstaltung zugelassen. Maximal 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn darf plakatiert werden. Für die Plakatierung an klassifizierten Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen, die nicht Ortsdurchfahrt sind, sind die nachstehenden Behörden zuständig: Kreisstraßen: Kreisverwaltung Wesel, Reeser Landstraße 31, 46483 Wesel Bundes- und Landstraßen: Landesbetrieb Straßenbau, Straßenmeisterei Voerde, Stegerweg 1, 46462 Voerde An Kreuzungen bzw. Einmündungsbereichen und an Verkehrszeichen dürfen keine Plakattafeln angebracht werden. Für die Werbung sind feststehende Dreieckständer, doppelte Hartfasertafeln oder Hohlkammertafeln zu benutzen. Diese müssen so befestigt/aufgestellt werden, dass keine Beschädigung auftreten kann. Dennoch auftretende Beschädigungen sind auf eigene Kosten zu ersetzen. Die Plakatständer sind regelmäßig auf ihre ordnungsgemäße Standsicherheit zu überprüfen und sofern erforderlich neu auszurichten. Im Bereich Am Neutor, Neutorplatz, Neustr., Duisburger Straße, Eppinghovener Str., Altmarkt und deren Übergänge dürfen keine Plakattafeln angebracht werden. Die Anbringung von Plakatständern an Straßenbäumen ist nicht zulässig. Wildplakatieren ist verboten und wird mit einer Geldbuße geahndet.

    Online-Dienst

    Sondernutzungserlaubnis für Werbung im öffentlichen Raum beantragen

    ID: L100002_121758025

    Online erledigen

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    L31110 | Antje Kremer

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrich-Ebert-Straße 31

    46535 Dinslaken

    Version

    Technisch geändert am 23.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Stadt Dinslaken

    Beschreibung

    Fachdienst Allgemeine Ordnung, Gewerbe, Verkehr

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrich-Ebert-Str. 31

    46535 Dinslaken

    Kontakt

    Fax: +4920646611401

    Telefon Festnetz: +49206466401

    E-Mail: antje.kremer@dinslaken.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Formloser Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis
    • Unterlagen, welche die Art und den Umfang der Sondernutzung darlegen (zum Beispiel ein Entwurf des Werbeträgers und ein Lageplan)

    Voraussetzungen

    • Sie schränken die Sicherheit des Verkehrs nicht ein.
    • Sie beeinträchtigen die Leichtigkeit des Verkehrsflusses nicht unverhältnismäßig.
    • Sie beeinträchtigen den Gemeingebrauch nicht unverhältnismäßig.
    • Sie beeinträchtigen Wegebestandteile nicht unverhältnismäßig.
    • Sie schränken Belange der Umwelt nicht unverhältnismäßig ein.
    • Sie schränken städtebauliche Belange nicht unverhältnismäßig ein.
    • Sie schränken öffentliche Belange einschließlich der Erzielung von Einnahmen auf Grund der Wegenutzung nicht unverhältnismäßig ein.
    • Sie schränken öffentliche oder private Rechte Dritter nicht unverhältnismäßig ein.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • Klage vor dem Verwaltungsgericht

    Verfahrensablauf

    Sie reichen Ihren Antrag mit den notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.

    Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls fehlende Unterlagen oder Informationen bei Ihnen nach.

    Die zuständige Stelle informiert Sie schriftlich über die Entscheidung.

    Fristen

    Keine. Die Erlaubnis muss Ihnen vorliegen, bevor Sie mit der Sondernutzung beginnen.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Art und dem Umfang Ihres Antrages, sowie von der Qualität der eingereichten Unterlagen.

    Kosten

    Es fällt eine Gebühr für die Erteilung der Erlaubnis an. Zudem können Gebühren für die Benutzung der Fläche anfallen. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach Art, Umfang und Ort der Sondernutzung.

    Hinweise für Dinslaken: Inhalte der zuständigen Stelle

    Es können Gebühren anfallen.Zahlungsziel: Es wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 25 Euro erhoben. Pro Plakat wird eine Sondernutzungsgebühr von 2,00 € erhoben, wobei die Mindestgebühr 25,00 € beträgt. Eine Gebührenbefreiung ist für karitative sowie politische Zwecke möglich.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt folgende Hinweise:                

    Auch wenn alle tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen vorliegen, haben Sie keinen Anspruch auf die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis. Die zuständige Stelle entscheidet im eigenen Ermessen über Ihren Antrag.

    Die zuständige Stelle erteilt Ihnen die Sondernutzungserlaubnis in befristet und mit einem Widerrufsvorbehalt. Dies bedeutet, dass die erteilte Erlaubnis zurückgezogen werden kann. Die Erlaubnis wird in der Regel mit Auflagen versehen, die Sie erfüllen müssen.

    Die zuständige Stelle kann von Ihnen verlangen, dass Sie für die Beseitigung von Schäden, die durch Ihre Sondernutzung entstehen, bezahlen. Die zuständige Stelle kann hierzu auch eine Vorauszahlung oder die Hinterlegung einer Geldsumme als Sicherheit von Ihnen verlangen.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Behörde für Verkehr und Mobilitätswende am 02.07.2024

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Marketing, Außenwerbung, Wahlen, Schild, Flyer, Plakatierungen, Handzettel, Reklame, Werbeträger, Wildplakatierung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English