Sondernutzung von Straßen Erlaubnis außerhalb der Ortschaft

    Sondernutzungserlaubnis für Straßen außerhalb einer Ortschaft beantragen

    Möchten Sie eine Straße außerhalb einer Ortschaft nicht für verkehrliche Zwecke, sondern für eine Veranstaltung, einen Filmdreh oder Ähnliches nutzen? Dann benötigen Sie eine Sondernutzungserlaubnis.

    Wenn Sie öffentliche Straßen über den Gemeingebrauch hinaus nutzen wollen, stellt dieses eine Sondernutzung dar. Für eine solche Sondernutzung benötigen Sie eine Sondernutzungserlaubnis.

    Beschreibung

    Straßen dienen dem Zweck der Fortbewegung und des Transports. Dies ist der sogenannte Gemeingebrauch. Wenn Sie eine Straße außerhalb des Gemeingebrauchs nutzen möchten, benötigen Sie eine Sondernutzungserlaubnis. Das kann zum Beispiel sein für:

    • eine Festveranstaltung
    • eine Rallye
    • ein Radrennen
    • eine Sportveranstaltung
    • Film- und Fernsehaufnahmen

    Bei wem Sie die Sondernutzungserlaubnis beantragen, ist abhängig davon, wo die Sondernutzung stattfinden soll. Für Landstraßen ist die regionale Straßenbaubehörde, für Autobahnen die entsprechende Autobahngesellschaft zuständig.

    Wenn Sie für eine weitergehende Nutzung bereits eine Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis eingeholt haben, benötigen Sie keine Sondernutzungserlaubnis.

    Damit die Sondernutzung genehmigt wird, müssen Sie sicherstellen, dass:

    • die öffentliche Versorgung allenfalls kurz beeinträchtigt wird
    • vorübergehend errichtete Anlagen
      • gesondert genehmigt werden
      • sicher sind
    • Sie für entstehende Schäden aufkommen

    Die Erlaubnis wird Ihnen auf Zeit oder Widerruf erteilt und kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden sein.

    Öffentliche Straßen können Sie anders nutzen als nur für den Verkehr. Sie benötigen dafür in der Regel eine Sondernutzungserlaubnis.

    Beispiele solcher Sondernutzung können sein:

    • Zufahrt von der Straße zu einem Grundstück mit Wohnbebauung,
    • Zufahrten von gewerblich genutzten Grundstücken, z. B. Tankstellen, Gaststätten, Einkaufscenter
    • Zufahrten von land-, forstwirtschaftlichen Grundstücken

    Sie handeln ordnungswidrig, wenn Sie eine Sondernutzung ohne die entsprechende Erlaubnis ausüben oder erteilten Auflagen nicht nachkommen. (§ 59 StrWG NRW / § 23 FStrG). Solche Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße geahndet werden.

    In folgenden Fällen benötigen Sie keine Sondernutzungserlaubnis:

    • Sie benötigen eine straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung für die Nutzung. Zum Beispiel für Veranstaltungen. Hierfür benötigen Sie eine Veranstaltungserlaubnis von der Straßenverkehrsbehörde, welche automatisch die Sondernutzungserlaubnis beinhaltet.

    Die beabsichtigte Sondernutzung steht im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben, für welche Sie eine Baugenehmigung benötigen. Dann beinhaltet die Baugenehmigung automatisch die Sondernutzungserlaubnis.

    Hinweise für Lindlar: Inhalte der zuständigen Stelle

    Wenn Sie öffentliche Straßen über den Gemeingebrauch hinaus nutzen wollen, benötigen Sie eine Sondernutzungserlaubnis, diese können Sie online beantragen. Die Genehmigung wird zeitlich begrenzt oder widerruflich erteilt sein. Ferner kann die Genehmigung mit Bedingungen und Auflagen versehen sein. Über den Online Antrag können folgende Genehmigungen beantragt werden: Erlaubnis bei Baumaßnahmen Erlaubnis zum Anbringen von Plakaten Erlaubnis zum Anbieten von Waren oder Leistungen auf der Straße Einrichtung einer Halteverbotszone oder Platzabsperrung für einen Umzug Gehwegüberfahrten (Herstellung, Änderung oder Zustimmung) Erlaubnis innerhalb der Ortschaft (Informationsstand, Lauf-Promotion, Sampling-Aktionen)

    Online-Dienste

    Sondernutzungserlaubnis für Straßen außerhalb einer Ortschaft beantragen für Nordrhein-Westfalen

    ID: L100002_121599094

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Straßensondernutzung

    ID: L100002_124235367

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Landesbetrieb Straßenbau NRW

    Adresse

    Postanschrift

    Wildenbruchplatz 1

    45888 Gelsenkirchen

    Kontakt

    Fax: 02093808380

    Telefon Festnetz: 020938080

    E-Mail: kontakt@strassen.nrw.de

    Version

    Technisch geändert am 08.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Sicherheit und Ordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Borromäusstraße 1

    51789 Lindlar

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen, z.B.

    • Lageplan (maßstabsgetreu),
    • Fotos,
    • Skizzen.

    Voraussetzungen

    keine

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • Klage vor dem Verwaltungsgericht

    Verfahrensablauf

    Die Sondernutzungserlaubnis müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen. Die Erteilung der beantragten Sondernutzung liegt im Ermessen der Behörde.

    Sie prüft vor allem, welche Auswirkungen eine Erlaubnis auf die Nutzung der Straße hätte.

    Sie muss dabei das öffentliche Interesse an einer verkehrssicheren Benutzung der Straße (Gemeingebrauch) mit dem privaten Interesse der Antragstellung einer Sondernutzung abwägen.

    Nach der Prüfung Ihres Antrags erhalten Sie entweder einen Genehmigungsbescheid oder, bei einer beabsichtigten negativen Entscheidung über Ihren Antrag, ein Anhörungsschreiben, bevor dann eventuell ein Ablehnungsbescheid ergeht.

    Die zuständige Stelle begrenzt die Genehmigung zeitlich oder erteilt sie widerruflich. Sie kann sie mit Bedingungen und Auflagen versehen.

    Fristen

    Stellen Sie Ihren Antrag mindestens 2 Wochen vor der geplanten Nutzung.

    Bearbeitungsdauer

    voraussichtlich 2 Wochen

    Kosten

    Für Sondernutzungen an Landes- und an Bundesstraßen außerhalb der Ortsdurchfahrten werden Gebühren im Einzelfall bemessen. Sie berücksichtigen unter anderem Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers oder der Antragstellerin.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

    Mit der Sondernutzung darf erst begonnen werden, wenn die Erlaubnis der zuständigen Stelle vorliegt.

    Wenn Sie die Straßen mitbenutzen wollen, ohne dass der Gemeingebrauch beeinträchtigt wird, z.B. bei Nutzung ausschließlich des Grünstreifens oder der Verlegung von Leitungen im Böschungsbereich, handelt es sich um eine sonstige Nutzung der Straße. Hier sind vertragliche Regelungen nach bürgerlichem Recht abzuschließen und daher gesondert zu beantragen.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen am 19.07.2024

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Straßenverkehrsrechtliche Sondernutzung, Fest, Bundesstraße, Rallye, außerorts, Sondernutzung, Filmaufnahme, Autobahn, außerhalb Ortschaft, FstrG, Straßenfest, Bundesfernstraßengesetz, Straßenverkehrsrecht, Landstraße, Bundesfernstraße, Radrennen, Sportveranstaltung, Sondernutzungserlaubnis, Fernsehaufnahme

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English