Sondernutzung von Straßen Erlaubnis innerhalb der Ortschaft

    Sondernutzung von Straßen Erlaubnis innerhalb der Ortschaft

    Wenn Sie öffentliche Straßen über den Gemeingebrauch hinaus nutzen wollen, benötigen Sie eine Sondernutzungserlaubnis.

    Beschreibung

    Öffentliche Straßen können Sie anders nutzen als nur für den Verkehr. Sie benötigen dafür in der Regel eine Sondernutzungserlaubnis.

    Sondernutzungen an öffentlichen Straßen sind äußerst vielgestaltig. Beispiele solcher Sondernutzung können sein:

    • der Verkauf von Waren aller Art
    • Aufstellen von Waren- und Informationsständen
    • Anbringen von Plakaten für gemeinnützige und nicht kommerzielle Veranstaltungen
    • Markisen, Geschäftsschilder oder Werbeanlagen die nicht geringfügig in den Luftraum hineinragen
    • Betrieb von Außengastronomie
    • die Ausübung von Straßenkunst
    • Aufstellen von Bauzäunen oder Baukränen
    • Flyer verteilen
    • Promotionaktionen
    • Gehwegüberfahrten (Bordsteinabsenkungen)

    Auch für die Nutzung des Luftraums über der Straße müssen Sie eine Genehmigung beantragen (z.B. für Werbeanlagen).

    Eine Inanspruchnahme der öffentlichen Verkehrsfläche über die erteilte Erlaubnis hinaus, stellt gemäß § 59 Straßen- und Wegegesetz NRW eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

    Hinweise für Lübbecke: Inhalte der zuständigen Stelle

    Sondernutzungen sind zum Beispiel das Aufstellen von Werbetafeln, Warenauslagen und Fahrradständer, aber auch Tische und Stühle zum Zwecke der Außengastronomie auf öffentlichem Verkehrsgrund. Privatpersonen/Gewerbetreibende, die den Bereich von öffentlichen Straßen und Bürgersteigen sowie Grün- oder sonstigen Flächen für die Lagerung von Gegenständen aller Art, für das Aufstellen von Containern, Fahrradständern, Tischen und Stühlen, Verkaufsständen, Verkaufseinrichtungen, Warenauslagen, Werbetafeln oder Automaten, zur Verteilung von Werbematerial oder zur Anlegung von Zufahrten außerhalb von Ortsdurchfahrten nutzen wollen, müssen sich für die Nutzung eine Erlaubnis ausstellen lassen. Die Benutzung ist erst zulässig, wenn die Erlaubnis erteilt ist. Eine Inanspruchnahme der öffentlichen Verkehrsfläche über die erteilte Erlaubnis hinaus, stellt gemäß § 59 Straßen- und Wegegesetz NRW eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

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    Sondernutzung von öffentlichem Raum innerhalb einer Ortschaft beantragen

    ID: L100002_132218556

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    Sondernutzung von Straßen

    ID: L100002_129040932

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    Ansprechpartner

    Stadt Lübbecke

    Beschreibung

    Dezernat 1, Bereich Ordnung und Soziales

    Adresse

    Hausanschrift

    Kreishausstr. 2-4

    32312 Lübbecke

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +495741/276-350

    E-Mail: m.riemer@luebbecke.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Bereich Ordnung und Soziales / Verkehrsbehörde

    Adresse

    Hausanschrift

    Kreishausstraße 2 - 4

    32312 Lübbecke

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05741 276-350

    E-Mail: verkehrsbehoerde@luebbecke.de

    Version

    Technisch geändert am 19.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Die zuständige Stelle kann je nach Art der Sondernutzung Unterlagen und Nachweise verlangen, z.B.

    • einen Lageplan (maßstabsgetreu),
    • Fotos,
    • Gaststättenerlaubnis für Außengastronomie
    • bei Plakatierung: Entwurf des Plakats (außer Wahlplakate)

    Hinweise für Lübbecke: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Örtliche Verkehrsbehörde kann je nach Art der Sondernutzung Unterlagen und Nachweise verlangen, zum Beispiel einen Lageplan (maßstabsgetreu) Fotos Gaststättenerlaubnis für Außengastronomie bei Plakatierung: Entwurf des Plakats (außer Wahlplakate)

    Voraussetzungen

    keine

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Lübbecke: Inhalte der zuständigen Stelle

    §§ 14 Abs. 1, 18 Abs. 1 Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG NRW) § 46 Abs. 1 Nr. 8 Straßenverkehrsordnung (StVO) Sondernutzungssatzung der Stadt Lübbecke

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • Klage vor dem Verwaltungsgericht

    Verfahrensablauf

    Die Sondernutzungserlaubnis müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.

    Sie prüft vor allem, welche Auswirkungen eine Erlaubnis auf die Nutzung der Straße hätte.

    Die beabsichtigte Sondernutzung darf nicht

    • den Gemeingebrauch anderer zu stark beeinträchtigen,
    • Fußgängerinnen und Fußgänger oder die Anwohner durch Lärm belästigen,
    • die Straße übermäßig verschmutzen oder
    • das Stadtbild beeinträchtigen

    Die zuständige Stelle begrenzt die Genehmigung zeitlich oder erteilt sie widerruflich. Sie kann sie mit Bedingungen und Auflagen versehen.

    Nach der Prüfung Ihres Antrags erhalten Sie einen Genehmigungs- oder einen Ablehnungsbescheid.

    Hinweise für Lübbecke: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Sondernutzungserlaubnis müssen Sie bei der Örtlichen Verkehrsbehörde der Stadt Lübbecke beantragen. Sie prüft vor allem, welche Auswirkungen eine Erlaubnis auf die Nutzung der Straße hätte. Nach der Prüfung Ihres Antrags erhalten Sie einen Genehmigungs- oder einen Ablehnungsbescheid. Die Genehmigung wird zeitlich begrenzt oder auf Widerruf erteilt. Sie kann auch mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.

    Fristen

    Stellen Sie Ihren Antrag 2-4 Wochen vor der geplanten Nutzung.

    Hinweise für Lübbecke: Inhalte der zuständigen Stelle

    Stellen Sie Ihren Antrag 2 bis 4 Wochen vor der geplanten Nutzung.

    Bearbeitungsdauer

    2 Wochen

    Kosten

    Gebühren richten sich nach der Gebührensatzung der jeweiligen Gemeinde. Sie berücksichtigt unter anderem Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers oder der Antragstellerin.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Mit der Sondernutzung darf erst begonnen werden, wenn die Erlaubnis der zuständigen Stelle vorliegt.

    Sie benötigen keine Sondernutzungserlaubnis, wenn Sie eine Baugenehmigung haben.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen am 16.04.2021

    Version

    Technisch geändert am 21.12.2024

    Stichwörter

    Werbeschild, Straßencafé, Automat, Innerorts, parken, Künstlercafé, Verkaufsstand, Getränkeautomat, Verkehr, Passantenstopper, Sommerterrasse, Außenwerbung, Fahrradständer, Straßenverkehrsrechtliche Sondernutzung, Außengastronomie, Infostand, Veranstaltung, Baustelle, Gemeingebrauch, Plakatierung, Werbung, Plakatwerbung, Werbung, Informationsstand, Verkaufsautomaten, Verkaufsbude, Straßenbau, Außengastronomie

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English