Sondernutzung von Straßen Erlaubnis innerhalb der Ortschaft

    Sondernutzung von öffentlichem Raum innerhalb einer Ortschaft beantragen

    Wenn Sie eine öffentliche Fläche anders nutzen wollen, als üblich, müssen Sie eine Sondernutzungserlaubnis beantragen.

    Beschreibung

    Öffentliche Straßen, Wege oder Plätze sind dem Gemeingebrauch gewidmet. Dies bedeutet, dass diese Flächen für Sie und jede andere Person zugänglich sind und von der Allgemeinheit genutzt werden können, ohne dass dafür besondere Genehmigungen oder Einschränkungen erforderlich sind.

    Wenn Sie beabsichtigen, etwas zu tun, was über den Gemeingebrauch hinausgeht, benötigen Sie gegebenenfalls eine Genehmigung für diese besondere Nutzung (Sondernutzungsgenehmigung). Sie müssen die Sondernutzungsgenehmigung bei der zuständigen Stelle beantragen.

    Die Vorgaben für eine Sondernutzung innerhalb einer Ortschaft können anders sein, als die Vorgaben für die Sondernutzung außerhalb einer Ortschaft.

    Innerhalb einer Ortschaft gibt es oft mehr Verkehr und eine größere Vielfalt an Nutzern und Nutzerinnen. Daher sind die Vorgaben zum Beispiel in Bezug auf Parken, die Verkehrsregelung, den Betrieb von Straßencafés und Straßenbauarbeiten in der Regel umfangreicher, als die Vorgaben in Bezug auf eine Sondernutzung außerhalb einer Ortschaft.

    Die Vorgaben können je nach Örtlichkeit unterschiedlich sein. Die zuständige Stelle kann Sie auf Ihre Anfrage hin entsprechend informieren.

    Hinweise für Wassenberg: Inhalte der zuständigen Stelle

    Öffentliche Straßen sind Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Mit Plätzen sind beispielsweise auch Wendehammer und Parkplätze erfasst. Zur öffentlichen Straße gehören: Straßenkörper bautechnisch: Straßenuntergrund, Erdbauwerke einschließlich der Böschungen, Straßenunterbau, Straßenoberbau, Brücken, Tunnel, Dämme, Durchlässe, Gräben, Entwässerungsanlagen, Stützwände und Lärmschutzanlagen, verkehrstechnisch: Fahrbahn, Trennstreifen, befestigte Seitenstreifen, Bankette, Bushaltestellenbuchten, Rad- und Gehwege, auch wenn sie ohne unmittelbaren räumlichen Zusammenhang im wesentlichen mit der für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn gleichlaufen, Parkplätze, Parkbuchten und Rastplätze, soweit sie mit einer Fahrbahn in Zusammenhang stehen, und Flächen verkehrsberuhigter Bereiche, Luftraum über der Straße: jede Benutzung innerhalb des Lichtraumprofils ist als Sondernutzung zu behandeln, außerhalb des Lichtraumprofils kann die Nutzung bürgerlich-rechtlich geregelt werden. Zubehör: amtliche Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen, sonstige Anlagen aller Art, die der Sicherheit, Ordnung oder Leichtigkeit des Verkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, die Bepflanzung und Nebenanlagen, die überwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung dienen, insbesondere Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Ablagerungs- und Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen. Grundsätzlich gilt, dass der Gebrauch öffentlicher Straßen jedermann im Rahmen der Widmung und der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften gestattet ist, man spricht dabei vom sogenannten Gemeingebrauch. Die Benutzung der Straße über den Gemeingebrach hinaus ist Sondernutzung. Sondernutzungen sind zum Beispiel: Verteilen von kommerziellem Werbematerial, zu gewerblichen Zwecken aufgestellte Tische und Stühle, Informationsstände (auch zur politischen Werbung) und sonstige Veranstaltungen, Straßenhandel von einem Verkaufswagen aus oder kurzfristiger Eisverkauf aus einem Kraftfahrzeug auf öffentlicher Straße, Verkauf aus einem Ladenlokal heraus, wenn Käufer und Kaufinteressenten auf der Straße stehen, wenn zwischen Ladentheke und Straßenfront weniger als 50cm private Fläche liegt, Geschäftsschilder, Schutzdächer, Markisen, Vordächer und andere Bauteile, die nicht nur geringfügig in den Luftraum über der Straße hineinragen; Werbeanlagen und Geschäftsschilder, wenn es sich um Fremdreklame und sogenannte gemischte Werbeanlagen handelt, oder wenn der Luftraum der Straße entsprechend genutzt wird. Verkaufsautomaten/ Warenautomaten, da sie keinen Kontakt nach außen darstellen, sondern eine Verlagerung eines Teils des Betriebes, Musizieren zum Zwecke des Gelderwerbs, "wildes" Plakatieren an Stromverteilerkästen, die auf dem Gehweg stehen, Nutzungen, die mit der Versammlung und Meinungsbildung sowie Meinungsäußerung keinen Zusammenhang haben, beispielsweise Imbiss- und Getränkestände, längerfristiges, auf ein "Überwintern" hinauslaufendes Abstellen eines Wohnwagens, Abstellen von nicht (mehr) zugelassenen Kraftfahrzeugen, auch wenn sie betriebsbereit sind, Verkaufsstände, Durchführung von Veranstaltungen und Straßenfesten Litfaßsäulen, Baubuden, Bauzäune, Gerüste, Kräne, Baumaterialien Diese Liste ist nicht abschließend. Wenn Sie sich unsicher sind, ob die von Ihnen beabsichtigte Straßennutzung genehmigt werden muss, fragen Sie uns! Die Sondernutzungserlaubnis wird nur auf Antrag erteilt. Dieser ist schriftlich spätestens 14 Tage vor der beabsichtigten Ausübung der Sondernutzung mit Angaben über Ort, Art, Umfang und Dauer der Sondernutzung bei der Stadt zu stellen. Ein Antrag für die Durchführung einer Veranstaltung auf öffentlichen Verkehrsflächen ist unter anderem unter Beifügung eines Aufstellplanes (Imbissstände, Kinderkarussell, usw.) mindestens sechs Wochen vorher zu stellen. Durch die erteilte Sondernutzungserlaubnis wird dem Antragsteller die Erlaubnis erteilt, öffentliche Straßen und Wege zur Durchführung der beantragten Nutzung über das normale Maß hinaus benutzen zu dürfen. Die Erlaubnis wird auf Zeit oder Widerruf erteilt. Sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, wenn dies für die Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs oder zum Schutz der Straße erforderlich ist.

    Online-Dienst

    Sondernutzung

    ID: L100002_123790129

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Ordnungsamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Roermonder Straße 25-27

    41849 Wassenberg

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 06.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Formloser Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis
    • Unterlagen, welche die Art und den Umfang der Sondernutzung darlegen (zum Beispiel eine Skizze mit Angabe der Maße)

    Gegebenenfalls müssen Sie weitere Unterlagen vorlegen. Sie werden im Laufe des Verfahrens entsprechend von der zuständigen Stelle informiert.

    Voraussetzungen

    • Sie schränken die Sicherheit des Verkehrs nicht ein.
    • Sie beeinträchtigen die Leichtigkeit des Verkehrsflusses nicht unverhältnismäßig.
    • Sie beeinträchtigen den Gemeingebrauch nicht unverhältnismäßig.
    • Sie beeinträchtigen Wegebestandteile nicht unverhältnismäßig.
    • Sie schränken Belange der Umwelt nicht unverhältnismäßig ein.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Wassenberg: Inhalte der zuständigen Stelle

    StrWG NRW

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • Klage vor dem Verwaltungsgericht

    Verfahrensablauf

    • Sie reichen Ihren Antrag mit den notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
    • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls fehlende Unterlagen oder Informationen bei Ihnen nach.
    • Die zuständige Stelle informiert Sie schriftlich über die Entscheidung.

    Fristen

    Keine. Die Erlaubnis muss Ihnen vorliegen, bevor Sie mit der Sondernutzung beginnen.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Art und dem Umfang Ihres Antrages, sowie von der Qualität der eingereichten Unterlagen.

    Kosten

    Es fällt eine Gebühr für die Erteilung der Erlaubnis an. Zudem können Gebühren für die Benutzung der Fläche anfallen. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach Art, Umfang und Ort der Sondernutzung.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt folgende Hinweise:                

    Auch wenn alle tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen vorliegen, haben Sie keinen Anspruch auf die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis. Die zuständige Stelle entscheidet im eigenen Ermessen über Ihren Antrag.

    Die zuständige Stelle erteilt Ihnen die Sondernutzungserlaubnis in der Regel befristet und mit einem Widerrufsvorbehalt. Dies bedeutet, dass die erteilte Erlaubnis zurückgezogen werden kann. Die Erlaubnis wird in der Regel mit Auflagen versehen, die Sie erfüllen müssen.

    Die zuständige Stelle kann von Ihnen verlangen, dass Sie für die Beseitigung von Schäden, die durch Ihre Sondernutzung entstehen, bezahlen. Die zuständige Stelle kann hierzu auch eine Vorauszahlung oder die Hinterlegung einer Geldsumme als Sicherheit von Ihnen verlangen.

    Hinweise für Wassenberg: Inhalte der zuständigen Stelle

    Anträge auf verkehrsrechtliche Anordnungen nach § 45 StVO, wie z.B. ein zeitlich begrenztes Halteverbot, sind durch die Unternehmen/Bauunternehmen beim Straßenverkehrsamt der Kreisverwaltung Heinsberg zu stellen. Weitere Informationen hierzu finden Sie im Serviceportal der Kreisveraltung Heinsberg unter der Dienstleistung "Arbeiten im Straßenraum/Aufstellen von Gerüsten und Kränen".

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Behörde für Verkehr und Mobilitätswende am 02.07.2024

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Innerorts, Verkehr, Werbung, Baustelle, Veranstaltung, parken, Straßenverkehrsrechtliche Sondernutzung, Straßenbau, Außengastronomie

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de