Sondernutzung von Straßen Erlaubnis innerhalb der Ortschaft

    Sondernutzung von öffentlichem Raum innerhalb einer Ortschaft beantragen

    Wenn Sie eine öffentliche Fläche anders nutzen wollen, als üblich, müssen Sie eine Sondernutzungserlaubnis beantragen.

    Beschreibung

    Öffentliche Straßen, Wege oder Plätze sind dem Gemeingebrauch gewidmet. Dies bedeutet, dass diese Flächen für Sie und jede andere Person zugänglich sind und von der Allgemeinheit genutzt werden können, ohne dass dafür besondere Genehmigungen oder Einschränkungen erforderlich sind.

    Wenn Sie beabsichtigen, etwas zu tun, was über den Gemeingebrauch hinausgeht, benötigen Sie gegebenenfalls eine Genehmigung für diese besondere Nutzung (Sondernutzungsgenehmigung). Sie müssen die Sondernutzungsgenehmigung bei der zuständigen Stelle beantragen.

    Die Vorgaben für eine Sondernutzung innerhalb einer Ortschaft können anders sein, als die Vorgaben für die Sondernutzung außerhalb einer Ortschaft.

    Innerhalb einer Ortschaft gibt es oft mehr Verkehr und eine größere Vielfalt an Nutzern und Nutzerinnen. Daher sind die Vorgaben zum Beispiel in Bezug auf Parken, die Verkehrsregelung, den Betrieb von Straßencafés und Straßenbauarbeiten in der Regel umfangreicher, als die Vorgaben in Bezug auf eine Sondernutzung außerhalb einer Ortschaft.

    Die Vorgaben können je nach Örtlichkeit unterschiedlich sein. Die zuständige Stelle kann Sie auf Ihre Anfrage hin entsprechend informieren.

    Hinweise für Dinslaken: Inhalte der zuständigen Stelle

    Unter einer Sondernutzung versteht man die Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen (Straßen, Wege, Plätze) über den widmungsmäßig bestimmten Gebrauch hinaus. Zur Nutzung dieser öffentlichen Verkehrsfläche benötigt man eine sogenannte Sondernutzungserlaubnis. Hier unterscheidet man 2 Kategorien, die a) permanente Sondernutzung b) einmalige Sondernutzung Permanente Sondernutzung Wenn Sie als Geschäftsinhaber vor Ihrem Ladenlokal Ihre Waren auf sogenannten Verkaufsständern (Textilständer, Warenpaletten, Wühltischen, Kartenständern,...etc.) anbieten möchten, benötigen Sie hierfür eine Sondernutzungserlaubnis. Das Gleiche gilt, wenn Sie als Gastwirt, Eisdielen- , Café- oder Bistrobesitzer Tische und Stühle auf öffentlicher Verkehrsfläche aufstellen möchten. Eine solche Genehmigung kann, je nach Wunsch, saisonal oder auch ganzjährig erteilt werden. Bei der Umsetzung einer erteilten Sondernutzungserlaubnis ist zu beachten, dass Hauseingänge und Grundstückszufahrten stets freigehalten werden müssen. Zudem muss immer gewährleistet sein, dass keine Gefährdung für Fußgänger und andere Verkehrsteilnehmer durch die Sondernutzung entsteht. So sollte der Durchgang mit einem Rollstuhl, dem Kinderwagen oder einer entsprechenden Gehhilfe immer problemlos sichergestellt sein. Daher muss auf Bürgersteigen eine Mindestdurchgangsbreite von 2 Metern verbleiben. Auf der Neustraße dürfen Warenauslagen, Werbeaufsteller und ähnliches höchstens 2,5 Meter - gemessen von der Häuserfront - aufgestellt werden; Straßencafes höchstens 3 Meter. Bezüglich der Außengastronomie gilt zudem, dass der Schutz der Nachtruhe ab 22 Uhr zwingend einzuhalten ist. Anlässlich von Veranstaltungen, welche seitens der Stadt genehmigt oder durchgeführt werden, ist die genutzte Fläche für die Dauer der Veranstaltung gegebenenfalls zu verkleinern oder ganz zu räumen. Einmalige Sondernutzung Hierunter fallen Sondenutzungen, die einmalig für einen bestimmten Tag oder einen bestimmten Zeitraum genehmigt werden. Zum Beispiel Promotionsstände, Informationsstände, Getränkestände, Imbissstände oder Verkaufsstände für ein bestimmtes Ereignis. Der gewünschte Standort ist im Einzelfall mit der zuständigen Mitarbeiterin des Fachdienstes "Allgemeine Ordnung, Gewerbe, Verkehr" abzustimmen. Auch hier ist sicherzustellen, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird. Für die permanente als auch die einmalige Sondernutzung gelten zudem weitere Auflagen, die im Einzelfall der erteilten Sondernutzungserlaubnis zu entnehmen sind. Gestaltungssatzung Die in der Gestaltungssatzung genannten Vorschriften sind einzuhalten. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter Gestaltungsleitfaden. Gebühren und Kosten Die Höhe der Gebühren sind je nach Nutzungsart, -umfang und Standort unterschiedlich. Im Stadtgebiet wird in folgende Zonen unterschieden: Zone 1: Bahnstraße von Haus-Nr. 1 bis 33 bzw. 8 bis 34 und der fußläufige Bereich der Innenstadt im Bereich der Straßen Am Neutor, Jeanette-Wolff-Platz, Neutorplatz (einschließlich Neutor-Galerie und die Seite der Neutor-Galerie an der Hans-Böckler-Straße), Neustraße, Saarstraße. Zone 2: Der fußläufige Bereich der Innenstadt im Bereich der Straßen Altmarkt, Duisburger Straße von Haus-Nr. 1 bis 23 bzw. Zone 3: Das gesamte übrige Stadtgebiet. Lfd. Nr. Art der Sondernutzung Benutzungsgebühr Zone 1 Benutzungsgebühr Zone 2 Benutzungsgebühr Zone 3 1. Verkaufsständer, Warenauslagen, Verkaufshütten etc. vor Ladenlokalen, für die beanspruchte Verkehrsfläche je m2 monatlich 8,00 € 7,20 € 6,40 € 2. Verkaufsstände, Verkaufswagen etc. (ambulant), für die beanspruchte Verkehrsfläche je m2 täglich 2,37 € 2,37 € 2,37 € 3. Werbeaufsteller o.Ä. vor Ladenlokalen je Aufsteller monatlich 5,50 € 5,25 € 5,00 € 4. Info-, Werbe-, Promotionsstände (ambulant), für die beanspruchte Verkehrsfläche je m2 täglich 1,85 € 1,50 € 1,10 € 5. Tische und Stühle, Straßencafes, für die beanspruchte Verkehrsfläche je m2 monatlich 3,50 € 3,15 € 3,00 € 6. Plakatierungen, je Plakat monatlich 2,00 € 2,00 € 2,00 € 7. Verkauf von Weihnachtsbäumen, für die beanspruchte Verkehrsfläche je m2 täglich 0,50 € 0,50 € 0,50 € 8. Zelte, Bühnen, Szenenflächen (Eislaufbahn), für die beanspruchte Verkehrsfläche je m2 täglich 0,50 € 0,50 € 0,50 € 9. Jeweilige Mindestgebühr (Antrag) 25,00 € 25,00 € 25,00 € Eine Gebührenbefreiung ist zum Beispiel für karitative und politische Zwecke möglich.

    Online-Dienst

    Sondernutzung von öffentlichem Raum innerhalb einer Ortschaft beantragen

    ID: L100002_121758051

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    L31111 | Karolina Bauer

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrich-Ebert-Straße 31

    46535 Dinslaken

    Version

    Technisch geändert am 23.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Stadt Dinslaken

    Beschreibung

    Fachdienst Allgemeine Ordnung, Gewerbe, Verkehr

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrich-Ebert-Straße 31

    46535 Dinslaken

    Kontakt

    Fax: +4920646611628

    Telefon Festnetz: +49206466628

    E-Mail: manuela.heeger@dinslaken.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Formloser Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis
    • Unterlagen, welche die Art und den Umfang der Sondernutzung darlegen (zum Beispiel eine Skizze mit Angabe der Maße)

    Gegebenenfalls müssen Sie weitere Unterlagen vorlegen. Sie werden im Laufe des Verfahrens entsprechend von der zuständigen Stelle informiert.

    Voraussetzungen

    • Sie schränken die Sicherheit des Verkehrs nicht ein.
    • Sie beeinträchtigen die Leichtigkeit des Verkehrsflusses nicht unverhältnismäßig.
    • Sie beeinträchtigen den Gemeingebrauch nicht unverhältnismäßig.
    • Sie beeinträchtigen Wegebestandteile nicht unverhältnismäßig.
    • Sie schränken Belange der Umwelt nicht unverhältnismäßig ein.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • Klage vor dem Verwaltungsgericht

    Verfahrensablauf

    • Sie reichen Ihren Antrag mit den notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
    • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls fehlende Unterlagen oder Informationen bei Ihnen nach.
    • Die zuständige Stelle informiert Sie schriftlich über die Entscheidung.

    Fristen

    Keine. Die Erlaubnis muss Ihnen vorliegen, bevor Sie mit der Sondernutzung beginnen.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Art und dem Umfang Ihres Antrages, sowie von der Qualität der eingereichten Unterlagen.

    Kosten

    Es fällt eine Gebühr für die Erteilung der Erlaubnis an. Zudem können Gebühren für die Benutzung der Fläche anfallen. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach Art, Umfang und Ort der Sondernutzung.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt folgende Hinweise:                

    Auch wenn alle tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen vorliegen, haben Sie keinen Anspruch auf die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis. Die zuständige Stelle entscheidet im eigenen Ermessen über Ihren Antrag.

    Die zuständige Stelle erteilt Ihnen die Sondernutzungserlaubnis in der Regel befristet und mit einem Widerrufsvorbehalt. Dies bedeutet, dass die erteilte Erlaubnis zurückgezogen werden kann. Die Erlaubnis wird in der Regel mit Auflagen versehen, die Sie erfüllen müssen.

    Die zuständige Stelle kann von Ihnen verlangen, dass Sie für die Beseitigung von Schäden, die durch Ihre Sondernutzung entstehen, bezahlen. Die zuständige Stelle kann hierzu auch eine Vorauszahlung oder die Hinterlegung einer Geldsumme als Sicherheit von Ihnen verlangen.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Behörde für Verkehr und Mobilitätswende am 02.07.2024

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Innerorts, Verkehr, Werbung, Baustelle, Veranstaltung, parken, Straßenverkehrsrechtliche Sondernutzung, Straßenbau, Außengastronomie

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de