Hinweise für Espelkamp: Inhalte der zuständigen Stelle
Wer hat Anspruch auf einen blauen Parkausweis? Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen „aG“ oder „BL“, weil sie zum Beispiel eine beidseitige Amelie oder Phokomelie oder eine vergleichbare Funktionseinschränkung haben. Wer hat Anspruch auf einen orangenen Parkausweis? Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane Schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 60 vorliegt Schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 70 vorliegt Schwerbehinderte Menschen, die nach versorgungsärztlicher Feststellung dem vorgenannten Personenkreis gleichzustellen sind Über eine Anfrage beim Amt für Soziales des Kreises Minden-Lübbecke wird geprüft, ob diese Voraussetzungen vorliegen. Die Vorlage eines ärztliches Attest ist deshalb nicht erforderlich. Welche Parkerleichterungen sind mit dem orangenen Parkausweis verbunden? An Stellen, an denen das eingeschränkte Haltverbot angeordnet ist, und im Bereich eines Zonenhaltverbots darf bis zu drei Stunden geparkt werden. Im Bereich eines Zonenhaltverbots, in dem durch Zusatzschild das Parken zugelassen ist, darf die zugelassene Parkdauer überschritten werden. An Stellen, die durch Zeichen „Parkplatz" oder „Parken auf Gehwegen" gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, darf über die zugelassene Zeit hinaus geparkt werden. In Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, darf während der Ladezeit geparkt werden. An Parkuhren und Parkscheinautomaten darf ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung geparkt werden. Auf Parkplätzen für Bewohner darf bis zu drei Stunden geparkt werden. In verkehrsberuhigten Bereichen darf außerhalb der gekennzeichneten Flächen - ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern - geparkt werden. Voraussetzung ist, dass in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden. Das Parken auf Parkplätzen mit dem Zusatzschild „Rollstuhlfahrer“ ist allerdings nicht erlaubt.
Wer hat Anspruch auf einen blauen Parkausweis? Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen "aG" oder "BL", weil sie zum Beispiel eine beidseitige Amelie oder Phokomelie oder eine vergleichbare Funktionseinschränkung haben. Wer hat Anspruch auf einen orangenen Parkausweis? Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane Schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 60 vorliegt Schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 70 vorliegt Schwerbehinderte Menschen, die nach versorgungsärztlicher Feststellung dem vorgenannten Personenkreis gleichzustellen sind Über eine Anfrage beim Amt für Soziales des Kreises Minden-Lübbecke wird geprüft, ob diese Voraussetzungen vorliegen. Die Vorlage eines ärztliches Attest ist deshalb nicht erforderlich. Welche Parkerleichterungen sind mit dem orangenen Parkausweis verbunden? An Stellen, an denen das eingeschränkte Haltverbot angeordnet ist, und im Bereich eines Zonenhaltverbots darf bis zu drei Stunden geparkt werden. Im Bereich eines Zonenhaltverbots, in dem durch Zusatzschild das Parken zugelassen ist, darf die zugelassene Parkdauer überschritten werden. An Stellen, die durch Zeichen "Parkplatz" oder "Parken auf Gehwegen" gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, darf über die zugelassene Zeit hinaus geparkt werden. In Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, darf während der Ladezeit geparkt werden. An Parkuhren und Parkscheinautomaten darf ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung geparkt werden. Auf Parkplätzen für Bewohner darf bis zu drei Stunden geparkt werden. In verkehrsberuhigten Bereichen darf außerhalb der gekennzeichneten Flächen - ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern - geparkt werden. Voraussetzung ist, dass in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden. Das Parken auf Parkplätzen mit dem Zusatzschild "Rollstuhlfahrer" ist allerdings nicht erlaubt.