Parkerleichterungen Gestattung für Schwerbehinderte

    Parkerleichterungen Gestattung für Schwerbehinderte

    Schwerbehinderte Menschen erhalten unter bestimmten Voraussetzungen Parkerleichterungen. Berechtigte können die Parkerleichterungen auch als Beifahrer*in nutzen, eine eigene Fahrerlaubnis ist nicht erforderlich.

    Beschreibung

    "Blauer Parkausweis" 

    Der "Parkausweis für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung" auf blauem Grund wird als europäischer Parkausweis ausgestellt. Er berechtigt in allen EU-Mitgliedstaaten und einigen weiteren Staaten zum Parken auf Schwerbehindertenparkplätzen (Rollstuhlfahrersymbol) und ermöglicht weitere Erleichterungen wie zum Beispiel:

    • bis zu 3 Stunden parken bei eingeschränktem Haltverbot (Zeichen 286, 290 StVO)
    • unter bestimmten Voraussetzungen parken in verkehrsberuhigten Bereichen
    • bis zu 3 Stunden parken auf Bewohnerparkplätzen

    "Oranger Parkausweis"

    Dieser Ausweis berechtigt nicht zum Parken auf Schwerbehindertenparkplätzen (Rollstuhlfahrersymbol). Ansonsten gelten mit dem bundesweit gültigen orangen "Parkausweis für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen" die gleichen Parkerleichterungen wie beim blauen Ausweis. 

    Hinweise für Espelkamp: Inhalte der zuständigen Stelle

    Schwerbehinderte Menschen mit Schwerbehindertenausweis können mit bestimmten gesundheitlichen Beeinträchtigungen einen kostenfreien europäischen blauen Parkausweis erhalten. Er gilt in der gesamten EU, ist maximal 5 Jahre gültig und berechtigt zum Beispiel zum Parken auf Behindertenparkplätzen, im eingeschränkten Haltverbot, auf Anwohnerparkplätzen oder ohne Gebühr an Parkuhren und Parkscheinautomaten. In seltenen Ausnahmefällen mit ganz spezifischen Einschränkungen kann ein kostenfreier orangener Parkausweis für Parkerleichterungen zugeteilt werden. Dieser ist nur in Deutschland gültig und berechtigt zum Beispiel zum Parken im eingeschränkten Haltverbot, auf Anwohnerparkplätzen oder ohne Gebühr an Parkuhren und Parkscheinautomaten. Im Sachgebiet Sicherheit und Ordnung der Stadt Espelkamp kann eine Verlängerung beantragt werden. Hierfür sind der gültige Schwerbehindertenausweis und der abgelaufene Parkausweis mit Ausnahmegenehmigung vorzulegen.

    Online-Dienst

    Parkausweise für Schwerbehinderte

    ID: L100002_122877971

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    1.3.1 Sicherheit und Ordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Wilhelm-Kern-Platz 1

    32339 Espelkamp

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05772 562-0

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Schwerbehindertenausweis beziehungsweise Nachweise, dass die Voraussetzungen erfüllt sind
    • für den "blauen Parkausweis": ein Lichtbild (neuere Aufnahme, ohne Kopfbedeckung, Maße: 35 x 45 mm)
    • für Bevollmächtige: schriftliche Vollmacht und Personalausweis der oder des Antragstellenden (auch in beglaubigter Kopie)

    Hinweise für Espelkamp: Inhalte der zuständigen Stelle

    Für Parkausweise mit Merkzeichen "aG" oder "BL" werden der Antrag eine Kopie des Schwerbehindertenausweises ein Foto (nur bei gewünschter europaweiter Gültigkeit des Parkausweises) und bei einer Verlängerung des Parkausweises der abgelaufene Parkausweis sowie die ausgehändigte Ausnahmegenehmigung benötigt.

    Voraussetzungen

    Hinweise für Espelkamp: Inhalte der zuständigen Stelle

    Wer hat Anspruch auf einen blauen Parkausweis? Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen "aG" oder "BL", weil sie zum Beispiel eine beidseitige Amelie oder Phokomelie oder eine vergleichbare Funktionseinschränkung haben. Wer hat Anspruch auf einen orangenen Parkausweis? Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane Schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 60 vorliegt Schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 70 vorliegt Schwerbehinderte Menschen, die nach versorgungsärztlicher Feststellung dem vorgenannten Personenkreis gleichzustellen sind Über eine Anfrage beim Amt für Soziales des Kreises Minden-Lübbecke wird geprüft, ob diese Voraussetzungen vorliegen. Die Vorlage eines ärztliches Attest ist deshalb nicht erforderlich. Welche Parkerleichterungen sind mit dem orangenen Parkausweis verbunden? An Stellen, an denen das eingeschränkte Haltverbot angeordnet ist, und im Bereich eines Zonenhaltverbots darf bis zu drei Stunden geparkt werden. Im Bereich eines Zonenhaltverbots, in dem durch Zusatzschild das Parken zugelassen ist, darf die zugelassene Parkdauer überschritten werden. An Stellen, die durch Zeichen "Parkplatz" oder "Parken auf Gehwegen" gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, darf über die zugelassene Zeit hinaus geparkt werden. In Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, darf während der Ladezeit geparkt werden. An Parkuhren und Parkscheinautomaten darf ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung geparkt werden. Auf Parkplätzen für Bewohner darf bis zu drei Stunden geparkt werden. In verkehrsberuhigten Bereichen darf außerhalb der gekennzeichneten Flächen - ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern - geparkt werden. Voraussetzung ist, dass in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden. Das Parken auf Parkplätzen mit dem Zusatzschild "Rollstuhlfahrer" ist allerdings nicht erlaubt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Espelkamp: Inhalte der zuständigen Stelle

    Straßenverkehrsordnung (StVO)

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Espelkamp: Inhalte der zuständigen Stelle

    Für die Gewährung von Parkerleichterungen ist ein Antrag erforderlich. Der entsprechende Parkausweis kann mit dem bereitgestellten Onlineformular beantragt werden. Eine persönliche Vorsprache ist nicht erforderlich.

    Kosten

    kostenlos

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Espelkamp: Inhalte der zuständigen Stelle

    Inhaber eines Schwerbehindertenausweises mit Merkzeichen "aG", "H" oder "Bl" benötigen für Ihre Fahrzeuge keine Feinstaubplakette.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen am 29.07.2022

    Version

    Technisch geändert am 07.01.2025

    Stichwörter

    Parkausweis für Schwerbehinderte, oranger Ausweis, Parkerlaubnis, SB-Ausweis, EU-Ausweis, Behindertenparkplatz, Parkausweis für Schwerbehinderte, blauer Ausweis, Parkberechtigung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English