"Blauer Parkausweis"
Der "Parkausweis für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung" auf blauem Grund wird als europäischer Parkausweis ausgestellt. Er berechtigt in allen EU-Mitgliedstaaten und einigen weiteren Staaten zum Parken auf Schwerbehindertenparkplätzen (Rollstuhlfahrersymbol) und ermöglicht weitere Erleichterungen wie zum Beispiel:
- bis zu 3 Stunden parken bei eingeschränktem Haltverbot (Zeichen 286, 290 StVO)
- unter bestimmten Voraussetzungen parken in verkehrsberuhigten Bereichen
- bis zu 3 Stunden parken auf Bewohnerparkplätzen
"Oranger Parkausweis"
Dieser Ausweis berechtigt nicht zum Parken auf Schwerbehindertenparkplätzen (Rollstuhlfahrersymbol). Ansonsten gelten mit dem bundesweit gültigen orangen "Parkausweis für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen" die gleichen Parkerleichterungen wie beim blauen Ausweis.
Hinweise für Düren: Inhalte der zuständigen Stelle
Schwerbehinderten Menschen und Blinde können Parkerleichterungen erhalten. Hier sind zwei Arten zu unterscheiden: Parkerleichterung für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und für Blinde Parkerleichterung für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen nach § 46 Absatz 1 Nummer 11 StVO Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde Wenn Ihr Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen "aG" oder "Bl" aufweist und Sie in Düren mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, können Sie im Bürgerbüro eine Parkerleichterung (blauer Parkausweis für Schwerbehinderte) erhalten. Gleiches gilt für Schwerbehinderte mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren Funktionsstörungen. Dieser Ausweis muss sich dann während des Parkens gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe befinden. Seine Gültigkeitsdauer ist abhängig von der Gültigkeitsdauer des Schwerbehindertenausweises und beträgt längstens 5 Jahre. Der Parkausweis gilt in allen Staaten der Europäischen Union und gewährt die dort geltenden Parkvergünstigungen für schwerbehinderte Menschen. In Deutschland berechtigt er: auf mit einem Rollstuhlsymbol besonders gekennzeichneten Parkplätzen (sogenannten Behindertenparkplätzen) zu parken, - an Stellen, an denen das eingeschränkte Halteverbot angeordnet ist, bis zu drei Stunden zu parken (Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe hinter der Windschutzscheibe ergeben), - im Bereich eines Zonenhalteverbots die zugelassene Parkdauer zu überschreiten, - an Stellen, an denen Parken erlaubt ist, wo jedoch durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken, - in Fußgängerbereichen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während dieser Zeiten zu parken, - auf Parkplätzen für Bewohner bis zu drei Stunden zu parken, - an Parkuhren und Parkscheinautomaten gebührenfrei und ohne zeitliche Begrenzung zu parken - und in ausgewiesenen verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der markierten Parkstände zu parken, wenn der übrige Verkehr nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt wird und in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Notwendige Unterlagen Bitte beachten Sie das im Bürgerbüro der Stadt Düren nur Anträge auf Parkerleichterungen für Personen mit Wohnsitz im Stadtgebiet Düren bearbeitet werden können Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "aG" oder "Bl" ein aktuelles Lichtbild Parkplakette und Ausnahmegenehmigung (nur bei Verlängerung) Parkerleichterung für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen nach § 46 Absatz 1 Nummer 11 StVO Schwerbehinderte Menschen, die keine außergewöhnliche Gehbehinderung nach Ziffer 1 haben, können unter bestimmten Voraussetzungen eine andere Form der Parkerleichterung erhalten, nämlich die "Parkerleichterung für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen nach § 46 Absatz 1 Nummer 11 StVO" (orangefarbene Plakette). Folgende Personengruppen können diese im Bürgerbüro beantragen, wenn sie in Düren mit Hauptwohnsitz gemeldet sind: - Schwerbehinderte Menschen mit einem anerkannten Grad der Behinderung von mind. 80% für die Funktionseinschränkungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und die Merkzeichen G und B festgestellt wurden, - Schwerbehinderte Menschen mit einem anerkannten Grad der Behinderung von mind. 70% allein für die Funktionseinschränkungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einen GdB von mind. 50% für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane und die Merkzeichen G und B festgestellt wurden. - Morbus-Crohn-Kranke und Colitis-Ulkerosa-Kranke mit einem hierfür anerkannten Grad der Behinderung von mindestens 60 %, - Schwerbehinderte Menschen infolge eines künstlichen Darmausgangs und zugleich künstlicher Harnableitung mit einem hierfür anerkannten Grad der Behinderung von mind. 70%. Die Personen, die die Voraussetzungen erfüllen, erhalten einen orangefarbenen Parkausweis für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen nach § 46 Absatz 1 Nummer 11 StVO.