Parkerleichterungen Gestattung für Schwerbehinderte

    Parkerleichterungen Gestattung für Schwerbehinderte

    Schwerbehinderte Menschen erhalten unter bestimmten Voraussetzungen Parkerleichterungen. Berechtigte können die Parkerleichterungen auch als Beifahrer*in nutzen, eine eigene Fahrerlaubnis ist nicht erforderlich.

    Beschreibung

    "Blauer Parkausweis" 

    Der "Parkausweis für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung" auf blauem Grund wird als europäischer Parkausweis ausgestellt. Er berechtigt in allen EU-Mitgliedstaaten und einigen weiteren Staaten zum Parken auf Schwerbehindertenparkplätzen (Rollstuhlfahrersymbol) und ermöglicht weitere Erleichterungen wie zum Beispiel:

    • bis zu 3 Stunden parken bei eingeschränktem Haltverbot (Zeichen 286, 290 StVO)
    • unter bestimmten Voraussetzungen parken in verkehrsberuhigten Bereichen
    • bis zu 3 Stunden parken auf Bewohnerparkplätzen

    "Oranger Parkausweis"

    Dieser Ausweis berechtigt nicht zum Parken auf Schwerbehindertenparkplätzen (Rollstuhlfahrersymbol). Ansonsten gelten mit dem bundesweit gültigen orangen "Parkausweis für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen" die gleichen Parkerleichterungen wie beim blauen Ausweis. 

    Hinweise für Viersen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Parkerleichterungen bei Vorliegen der Merkzeichen "aG" (außergewöhnlich Gehbehindert), "BI" (Blindheit) oder bei Menschen mit beidseitiger Amelie, Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen. Schwerbehinderte Menschen, die das Merkzeichen "aG" oder "Bl" in ihrem Schwerbehindertenausweis eingetragen haben und schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie (das Fehlen beider Arme), Phokomelie (Hände und Füße setzen unmittelbar am Rumpf an) oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen, können eine Ausnahmegenehmigung zur Bewilligung von Parkerleichterungen erhalten. Diese Ausnahmegenehmigung und der dazugehörige EU-einheitliche blaue Parkausweis berechtigen den Inhaber oder den jeweils die behinderte Person befördernden Fahrzeugführer unter anderem zur Benutzung ausgewiesener Schwerbehindertenparkplätze (Zeichen Rollstuhlfahrersymbol), zum Parken an Stellen, an denen das eingeschränkte Haltverbot angeordnet ist (hier bis zu drei Stunden), in Fußgängerzonen während der Ladezeit und an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung. Parkerleichterungen für besondere Gruppen behinderter Menschen (sog. "aG-light") Nachstehend aufgeführte Personengruppen können ebenfalls eine Ausnahmegenehmigung zur Bewilligung von Parkerleichterungen erhalten. Diese Genehmigung und der dazugehörige orangefarbene Parkausweis berechtigen im Unterschied zu der oben beschriebenen Parkerleichterung jedoch nicht zum Parken auf Schwerbehindertenparkplätzen, ansonsten können die gleichen Erleichterungen in Anspruch genommen werden. Personenkreis: Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G (erhebliche Gehbehinderung) und B (Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson) und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken). Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane. Schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt. Schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt. Da eine medizinische Beurteilung, ob die genannten Voraussetzungen vorliegen, von Seiten der Straßenverkehrsbehörde nicht möglich ist, wird das Versorgungsamt in Mönchengladbach hierzu um Abgabe einer Stellungnahme gebeten.

    Online-Dienst

    Parkerleichterungen Gestattung für Schwerbehinderte

    ID: L100002_121729395

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    Deutsch

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    32/2 Verkehrssicherung

    Adresse

    Hausanschrift

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    Montag: 08:00 - 17:00Dienstag: 08:00 - 17:00Mittwoch: 08:00 - 17:00Donnerstag: 08:00 - 17:00Freitag: 08:00 - 17:00

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 23.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Schwerbehindertenausweis beziehungsweise Nachweise, dass die Voraussetzungen erfüllt sind
    • für den "blauen Parkausweis": ein Lichtbild (neuere Aufnahme, ohne Kopfbedeckung, Maße: 35 x 45 mm)
    • für Bevollmächtige: schriftliche Vollmacht und Personalausweis der oder des Antragstellenden (auch in beglaubigter Kopie)

    Voraussetzungen

    Hinweise für Viersen: Inhalte der zuständigen Stelle

    bei Vorliegen der Merkzeichen "aG", "Bl" oder bei Menschen mit beidseitiger Amelie, Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen: Kopie des Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen "aG" oder "Bl". Im Falle einer beidseitigen Amelie oder Phokomelie oder bei vergleichbaren Funktionseinschränkungen wird ggf. das Versorgungsamt um Stellungnahme gebeten. aktuelles Passfoto aG-light Kopie des Schwerbehindertenausweises

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    kostenlos

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen am 29.07.2022

    Version

    Technisch geändert am 07.01.2025

    Stichwörter

    Parkausweis für Schwerbehinderte, oranger Ausweis, Parkerlaubnis, SB-Ausweis, EU-Ausweis, Behindertenparkplatz, Parkausweis für Schwerbehinderte, blauer Ausweis, Parkberechtigung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English