abgeschleppte Fahrzeuge Herausgabe

    abgeschleppte Fahrzeuge Herausgabe

    Gerade noch stand Ihr Auto am Fahrbahnrand und nun ist es weg? Für das Verschwinden gibt es jetzt zwei Möglichkeiten. Entweder das Fahrzeug wurde gestohlen oder abgeschleppt.

    Beschreibung

    Steht Ihr Fahrzeug nicht mehr dort, wo Sie es geparkt hatten, gibt es zwei Möglichkeiten: Es wurde gestohlen oder abgeschleppt. Da Sie nicht wissen, welcher dieser beiden Fälle vorliegt, sollten Sie sich zunächst bei der in Ihrer Kommune zuständigen Stelle erkundigen. Dies ist die Polizei oder die zuständige Ordnungsbehörde. Dort erhalten Sie dann die Auskunft, ob Ihr Fahrzeug tatsächlich abgeschleppt wurde.

    Ist dies der Fall, erfahren Sie auch gleich, durch welchen Abschleppdienst Ihr Auto abgeschleppt wurde und wo es sich jetzt befindet.

    Die Höhe der Kosten für einen Abschleppvorgang berechnet sich

    • nach der Fahrzeugart (zum Beispiel PKW, LKW, Bus), dem Zeitpunkt des Abschleppens und der Dauer, in der das Fahrzeug bei dem Abschleppunternehmen steht = Abschleppkosten
    • nach dem Aufwand für den Einsatz des Personals und der Sachmittel des Ordnungs- und Verkehrsdienstes = Verwaltungsgebühren

    Das falsche Parken stellt darüber hinaus in der Regel auch eine Ordnungswidrigkeit dar. Je nach Art wird Ihnen das in einer Verwarnung oder Anzeige mitgeteilt und ein Verwarngeld oder eine Geldbuße festgesetzt. Die Höhe des Verwarn- oder Bußgeldes hängt vom Parkverstoß ab.

    Es fallen auch dann Kosten an, wenn das Abschleppunternehmen beauftragt worden ist, Sie aber Ihr Fahrzeug vor dem Eintreffen des Abschleppwagens weggesetzt haben. Dann wird zwar der Abschleppauftrag nicht mehr ausgeführt, die Leerfahrt des Abschleppwagens muss aber bezahlt werden.

    Nach Zahlung der Abschleppkosten und eventueller weiterer Gebühren kann das Fahrzeug in der Regel wieder herausgeben werden. Informationen dazu erteilt die zuständige Ordnungsbehörde beziehungsweise die Polizei.

    Hinweise für Baesweiler: Inhalte der zuständigen Stelle

    Das Ordnungsamt der Stadt Baesweiler ist innerhalb ihres Stadtgebietes zuständig für die Überwachung des ruhenden Verkehrs und die Bearbeitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren im Zusammenhang mit Parkverstößen. Ziel der Überwachung des ruhenden Verkehrs ist es, die Einhaltung der geltenden Verkehrsregeln zu gewährleisten und damit die Verkehrssicherheit sicherzustellen. Bei einer festgestellten Ordnungswidrigkeit erhalten Sie zunächst eine Verwarnung an der Windschutzscheibe Ihres Fahrzeuges, im Volksmund als "Knöllchen" bezeichnet. Maßgeblich für die Höhe des Verwarngeldes ist der bundeseinheitliche Tatbestandskatalog des Kraftfahrtbundesamtes. Das Verwarnungsgeldverfahren ist auf eine rasche und schnelle Erledigung geringfügiger Ordnungswidrigkeiten, wie z. B. Halt- und Parkverstöße, ausgerichtet. Es soll die Notwendigkeit eines Bußgeldverfahrens mit einer "förmlichen" Entscheidung ersparen. Eine Verwarnung wird jedoch nur wirksam, wenn der Betroffene sich mit ihr einverstanden erklärt und das Verwarnungsgeld form- und fristgerecht (unter Angabe des Kassenzeichens) innerhalb einer Woche bezahlt. Falls die auf der Verwarnung angegebene Zahlungsfrist von einer Woche nicht eingehalten wird, erfolgt eine Zusendung einer schriftlichen Anhörung bzw. eines Zeugenfragebogens an den eingetragenen Halter des Fahrzeuges. Sofern sich der Betroffene hinsichtlich der Verwarnung äußert, ohne das Verwarnungsgeld zu zahlen, wird durch die Behörde entschieden, ob das Verfahren eingestellt oder dem Betroffenen der Anlass für die Ausstellung der Verwarnung nochmals eingehend erläutert wird. Sofern das Verwarnungsgeld sodann nicht innerhalb einer abermals gewährten Frist eingeht, wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Der Erlass eines Bußgeldbescheides ist mit erhöhten Kosten (Gebühren und Auslagen) verbunden. Sofern die Fahrzeugführerin bzw. der Fahrzeugführer nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden kann oder die Ermittlung der Fahrzeugführerin bzw. des Fahrzeugführers einen unangemessenen Aufwand erfordert kann gegen die Halterin oder den Halter des Kraftfahrzeuges ein Kostenbescheid erlassen werden (§ 25 a Straßenverkehrsgesetz). Dies bedeutet: Der Halterin oder dem Halter werden Kosten des Verfahrens, also die Gebühren und Auslagen auferlegt. Anzeige einer Ordnungswidrigkeit Wer eine Verkehrsordnungswidrigkeit im Stadtgebiet feststellt, hat die Möglichkeit, dies dem Ordnungsamt anzuzeigen. Eine Ordnungswidrigkeit kann beispielsweise bei Parken im absoluten oder eingeschränkten Halteverbot, vor einer Einfahrt, auf einem Behindertenparkplatz, auf dem Gehweg, auf dem Rad-Gehweg oder in einem verkehrsberuhigten Bereich außerhalb der Markierungen gegeben sein. Hierbei ist folgendes zu beachten: Der Parkbegriff ist erfüllt, wenn der Fahrer sein Auto verlässt. Aber nicht jedes Aussteigen ist mit Parken gleichzusetzen; die "Wegfahrbereitschaft" ist auch dann gegeben, wenn eine andere Person im oder am Fahrzeug verbleibt, um es nötigenfalls wegzufahren. Der Parkbegriff ist ebenfalls erfüllt, wenn der Fahrer länger als 3 Minuten hält. Das gilt auch, wenn die Fahrunterbrechung zum Ein- und Aussteigen oder zum Be- und Entladen dient. Eine Anzeige kann jeder Zeit schriftlich unter Angabe des Ortes, an dem das Fahrzeug abgestellt wurde, des Datums und der Uhrzeit sowie unter Vorlage von Beweismitteln, beispielsweise Fotos, erfolgen.

    Online-Dienst

    Parken, ruhender Verkehr

    ID: L100002_122650945

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Allgemeine Ordnungsangelegenheiten

    Adresse

    Hausanschrift

    Grabenstraße 11

    52499 Baesweiler

    Kontakt

    Fax: 02401 800-117

    Telefon Festnetz: 02401 800-0

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Zur Abholung des Fahrzeugs benötigen Sie in der Regel folgende Unterlagen:

    • Fahrzeugschein oder Fahrzeugbrief bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I oder Teil II
    • Personalausweis oder Reisepass mit Lichtbild
    • Schriftliche Vollmacht (bei Fremdabholung)
    • Ggf. Bargeld

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Melden Sie sich am besten telefonisch beim örtlichen Ordnungsamt oder bei der Polizei und erkundigen Sie sich nach dem Verbleib Ihres Fahrzeugs.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch KDN - Dachverband kommunaler IT-Dienstleister in Nordrhein-Westfalen am 17.10.2022

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

    Dauerparker, Autoknast, Falsch abgestellte Fahrzeuge, Autoknast, Falsch abgestellte Fahrzeuge, Falschparker abschleppen, Fahrzeug-Verwahrplatz, abgeschleppt, Falschparker melden, Kfz-Verwahrplatz, Parken über einen längeren Zeitraum, Dauerparker, Fahrzeug-Verwahrplatz, Parken über einen längeren Zeitraum, Falschparker abschleppen, Falschparker melden, abgeschleppt, Kfz-Verwahrplatz

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de