abgeschleppte Fahrzeuge Informationserteilung

    abgeschleppte Fahrzeuge Informationserteilung

    Gerade noch stand Ihr Auto am Fahrbahnrand und nun ist es weg? Für das Verschwinden gibt es jetzt zwei Möglichkeiten. Entweder das Fahrzeug wurde gestohlen oder abgeschleppt.

    Beschreibung

    Steht Ihr Fahrzeug nicht mehr dort, wo Sie es geparkt hatten, gibt es zwei Möglichkeiten: Es wurde gestohlen oder abgeschleppt. Da Sie nicht wissen, welcher dieser beiden Fälle vorliegt, sollten Sie sich zunächst bei der in Ihrer Kommune zuständigen Stelle erkundigen. Dies ist die Polizei oder die zuständige Ordnungsbehörde. Dort erhalten Sie dann die Auskunft, ob Ihr Fahrzeug tatsächlich abgeschleppt wurde.

    Ist dies der Fall, erfahren Sie auch gleich, durch welchen Abschleppdienst Ihr Auto abgeschleppt wurde und wo es sich jetzt befindet.

    Die Höhe der Kosten für einen Abschleppvorgang berechnet sich

    • nach der Fahrzeugart (zum Beispiel PKW, LKW, Bus), dem Zeitpunkt des Abschleppens und der Dauer, in der das Fahrzeug bei dem Abschleppunternehmen steht = Abschleppkosten
    • nach dem Aufwand für den Einsatz des Personals und der Sachmittel des Ordnungs- und Verkehrsdienstes = Verwaltungsgebühren

    Das falsche Parken stellt darüber hinaus in der Regel auch eine Ordnungswidrigkeit dar. Je nach Art wird Ihnen das in einer Verwarnung oder Anzeige mitgeteilt und ein Verwarngeld oder eine Geldbuße festgesetzt. Die Höhe des Verwarn- oder Bußgeldes hängt vom Parkverstoß ab.

    Es fallen auch dann Kosten an, wenn das Abschleppunternehmen beauftragt worden ist, Sie aber Ihr Fahrzeug vor dem Eintreffen des Abschleppwagens weggesetzt haben. Dann wird zwar der Abschleppauftrag nicht mehr ausgeführt, die Leerfahrt des Abschleppwagens muss aber bezahlt werden.

    Nach Zahlung der Abschleppkosten und eventueller weiterer Gebühren kann das Fahrzeug in der Regel wieder herausgeben werden. Informationen dazu erteilt die zuständige Ordnungsbehörde beziehungsweise die Polizei.

    Hinweise für Herzogenrath: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Stadt Herzogenrath ist innerhalb ihres Gemeindegebietes zuständig für die Überwachung des ruhenden Verkehrs und die Bearbeitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren im Zusammenhang mit Parkverstößen. Oberstes Ziel der Überwachung des ruhenden Verkehrs ist es, die Einhaltung der geltenden Verkehrsregeln zu gewährleisten. Bei einer festgestellten Ordnungswidrigkeit im ruhenden Verkehr erhalten Sie zunächst eine Verwarnung an der Windschutzscheibe Ihres Fahrzeuges, ein sogenanntes "Knöllchen". Maßgeblich für die Höhe des Verwarngeldes ist der bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog, herunterzuladen auf den Seiten des Kraftfahrtbundesamtes. Das Verwarnungsgeldverfahren ist auf eine rasche und schnelle Erledigung geringfügiger Ordnungswidrigkeiten wie z. B. Halt- und Parkverstöße ausgerichtet. Es soll die Notwendigkeit eines Bußgeldverfahrens mit einer "förmlichen" Entscheidung ersparen. Eine Verwarnung wird jedoch nur wirksam, wenn der Betroffene sich mit ihr einverstanden erklärt, indem das Verwarnungsgeld form- und fristgerecht gezahlt wird. Falls die auf der Verwarnung angegebene Zahlungsfrist nicht eingehalten wird, erfolgt eine Zusendung einer schriftlichen Anhörung bzw. eines Zeugenfragebogens an den eingetragenen Halter des Fahrzeuges. Sofern sich der Betroffene zu der Verwarnung äußert, ohne dass das Verwarnungsgeld gezahlt wird, wird durch die Behörde entschieden, ob das Verfahren eingestellt oder ohne Rückäußerung das Bußgeldverfahren eingeleitet wird. Der Erlass eines Bußgeldbescheides ist mit erhöhten Kosten (Gebühren und Auslagen) verbunden. Mit Erlass des Bußgeldbescheides ist das Verwarnungsgeldverfahren endgültig abgeschlossen; eine Wiedereinsetzung in das Verwarnungsgeld ist danach nicht mehr möglich. Wenn Sie mit einer Verwarnung oder einer Anzeige nicht einverstanden sind, haben Sie die Möglichkeit, sich dazu schriftlich zu äußern. Im Einzelfall wird unter Berücksichtigung Ihrer Angaben entschieden, ob ein Bußgeldbescheid erlassen wird. Der Bußgeldbescheid enthält Angaben über die festgesetzte Geldbuße, die Kosten des Verfahrens (Gebühren und Auslagen) sowie Hinweise zum Rechtsbehelf. Sofern die Fahrzeugführerin bzw. der Fahrzeugführer nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden kann oder die Ermittlung der Fahrzeugführerin bzw. des Fahrzeugführers einen unangemessenen Aufwand erfordert kann gegen die Halterin oder den Halter des Kraftfahrzeuges ein Kostenbescheid erlassen werden (§ 25 a Straßenverkehrsgesetz, STVG). Dies bedeutet: Der Halterin oder dem Halter werden Kosten des Verfahrens, also die Gebühren und Auslagen auferlegt. Anzeige einer Ordnungswidrigkeit Wer eine Verkehrsordnungswidrigkeit im Stadtgebiet feststellt, hat die Möglichkeit, dies dem Ordnungsamt anzuzeigen. Eine Ordnungswidrigkeit kann beispielsweise bei Parken im absoluten oder eingeschränkten Halteverbot gegeben sein, beim Parken vor einer Einfahrt, auf einem Behindertenparkplatz, auf dem Gehweg, auf dem Rad-Gehweg oder in einem verkehrsberuhigten Bereich außerhalb der Markierungen. Es steht Ihnen ein Online-Formular zur Verfügung.

    Online-Dienst

    Parken, ruhender Verkehr

    ID: L100002_123137351

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Ordnungswesen und Bürgerdienste Abt. 32.1 - A 32 Amt für Ordnung und Bevölkerungsschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 1

    52134 Herzogenrath

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Ordnung und Bevölkerungsschutz - A 32

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 1

    52134 Herzogenrath

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Melden Sie sich am besten telefonisch beim örtlichen Ordnungsamt oder bei der Polizei und erkundigen Sie sich nach dem Verbleib Ihres Fahrzeugs.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Herzogenrath: Inhalte der zuständigen Stelle

    Hierbei ist Folgendes zu beachten: Parken ist dann gegeben, wenn der Fahrer sein Auto verlässt. Aber nicht jedes Aussteigen ist mit Parken gleichzusetzen; die "Wegfahrbereitschaft" ist auch dann gegeben, wenn eine andere Person im oder am Fahrzeug verbleibt, um es nötigenfalls wegzufahren. Parken liegt auch dann vor, wenn der Fahrer länger als 3 Minuten hält. Das gilt auch, wenn die Fahrunterbrechung zum Ein- und Aussteigen oder zum Be - und Entladen dient. In einem ggf. notwendigen Bußgeldverfahren ist die Abgabe des Namens und der vollständigen Adresse gegenüber dem Betroffenen zwingend vorgegeben. Das Ordnungsamt weist darauf hin, dass anonyme Anzeigen nicht bearbeitet werden können.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch KDN - Dachverband kommunaler IT-Dienstleister in Nordrhein-Westfalen am 18.10.2022

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

    Kfz-Verwahrplatz, Falsch abgestellte Fahrzeuge, Autoknast, Falschparker, Fahrzeug-Verwahrplatz, abgeschleppt, abschleppen

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de