Ausnahmegenehmigungen für den Verkehr Erteilung
Ausnahmegenehmigungen für den Verkehr Erteilung
Beschreibung
Wenn Ihrer Geschäftsausübung im Einzelfall Gebote oder Verbote der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) entgegenstehen, können Sie eine Ausnahmegenehmigung beantragen. Dies betrifft zum Beispiel Ausnahmen
- von den Vorschriften über die Straßenbenutzung,
- vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrtstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen,
- von den Regelungen zum Halten und Parken,
- von den Vorschriften über Abmessungen von Fahrzeug und Ladung,
- von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen,
- vom Sonn- und Feiertagstagsfahrverbot,
- vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen,
- von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten,
- vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen,
- von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen oder Richtzeichen erlassen sind sowie
- vom Nacht- beziehungsweise Sonn- und Feiertagsparkverbot für Kfz über 7,5 t und Anhänger über 2 t in Wohngebieten.
Hinweise für Gütersloh: Inhalte der zuständigen Stelle
Für kurzzeitige Fahrten im öffentlichen Straßenverkehr für nicht zulassungsfähige Sonder-Fahrzeuge (z.B. Stapler) können Firmen Ausnahmegenehmigungen bei der Zulassungsstelle beantragen. Die Fahrten können nur für vorher festgelegte Fahrtstrecken im Bereich des Firmenstandortes beantragt werden. Der Antrag kann per Post oder E-mail oder Fax gestellt werden. Eine Ausnahmegenehmigung wird in der Regel als Dauergenehmigung befristet für 6 Jahre erteilt.
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Ansprechpartner
Stadt Harsewinkel
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 05247935-141
E-Mail: monika.poppenborg@harsewinkel.de
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Gütersloh: Inhalte der zuständigen Stelle
Antrag Gutachten einer Prüforganisation nach § 70 StVZO für die einzusetzenden Fahrzeuge Lageplan (z. B. Skizze, Stadtplan) zu Firmengelände und Fahrtstrecke Der Antragsteller gewährleistet die erforderlichen Versicherungen Rechtsgrundlagen § 70 Straßenverkehrszulassungsordnung § 29 Straßenverkehrsordnung § 47 Fahrzeugzulassungsverordnung
Rechtsgrundlage(n)
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen