Ausnahmegenehmigungen für den Verkehr Erteilung
Ausnahmegenehmigungen für den Verkehr Erteilung
Beschreibung
Wenn Ihrer Geschäftsausübung im Einzelfall Gebote oder Verbote der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) entgegenstehen, können Sie eine Ausnahmegenehmigung beantragen. Dies betrifft zum Beispiel Ausnahmen
- von den Vorschriften über die Straßenbenutzung,
- vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrtstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen,
- von den Regelungen zum Halten und Parken,
- von den Vorschriften über Abmessungen von Fahrzeug und Ladung,
- von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen,
- vom Sonn- und Feiertagstagsfahrverbot,
- vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen,
- von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten,
- vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen,
- von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen oder Richtzeichen erlassen sind sowie
- vom Nacht- beziehungsweise Sonn- und Feiertagsparkverbot für Kfz über 7,5 t und Anhänger über 2 t in Wohngebieten.
Hinweise für Borken: Inhalte der zuständigen Stelle
Eine verkehrsrechtliche Anordnung wird benötigt, sobald Bauarbeiten, Veranstaltungen oder andere Projekte den Straßenverkehr beeinträchtigen. Die Anordnung wird von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde erteilt und legt fest, wie der Verkehr während der Arbeiten oder Veranstaltungen geregelt werden muss, um die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten.Die verschiedenenen Maßnahmen als eigene Dienstleistung:Sicherung von Arbeitsstellen an StraßenInanspruchnahme von öffentlichem VerkehrsgrundAnordnung von Sicherheitsmaßnahmen bei VeranstaltungenVerlängerungen:Einen Antrag auf Verlängerung einer laufenden Maßnahme können Sie formlos per E-Mail an stvb@kreis-borken.de stellen.Bitte beachten Sie, dass der Verlängerungsantrag noch vor Ablauf der aktuellen Maßnahme gestellt werden muss und machen Sie folgende Angaben: Registernummer der verkehrsrechtlichen Anordnung Grund der Verlängerung Zeitraum der Verlängerung Zuständigkeit:Die Städte Ahaus, Bocholt, Borken und Gronau unterhalten ein eigenes Straßenverkehrsamt. Für Maßnahmen/Veranstaltungen auf diesen Stadtgebieten, wenden Sie sich bitte direkt an das jeweilige Straßenverkehrsamt:Stadt AhausStadt BocholtStadt BorkenStadt GronauFür alle anderen Städte und Gemeinden im Kreisgebiet Borken, sind Sie hier an der richtigen Stelle.
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Hinweise für Borken: Inhalte der zuständigen Stelle
Bitte stellen Sie den vollständigen Antrag rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme bzw. vor der Veranstaltung (mind. 4 Wochen im Voraus). Je nach Art der Maßnahme/Veranstaltung müssen mehrere Institutionen um Stellungnahme gebeten werden. Die rechtzeitige Erteilung der verkehrsrechtlichen Anordnung kann bei kurzfristig eingegangen Anträgen nicht garantiert werden. Es wird darauf hingewiesen, dass ohne eine verkehrsrechtliche Anordnung nicht mit der Maßnahme begonnen werden darf. Falls die Maßnahme ohne Anordnung durchgeführt wird, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen