Ausnahmegenehmigungen für den Verkehr Erteilung
Ausnahmegenehmigungen für den Verkehr Erteilung
Beschreibung
Wenn Ihrer Geschäftsausübung im Einzelfall Gebote oder Verbote der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) entgegenstehen, können Sie eine Ausnahmegenehmigung beantragen. Dies betrifft zum Beispiel Ausnahmen
- von den Vorschriften über die Straßenbenutzung,
- vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrtstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen,
- von den Regelungen zum Halten und Parken,
- von den Vorschriften über Abmessungen von Fahrzeug und Ladung,
- von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen,
- vom Sonn- und Feiertagstagsfahrverbot,
- vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen,
- von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten,
- vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen,
- von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen oder Richtzeichen erlassen sind sowie
- vom Nacht- beziehungsweise Sonn- und Feiertagsparkverbot für Kfz über 7,5 t und Anhänger über 2 t in Wohngebieten.
Hinweise für Bad Honnef: Inhalte der zuständigen Stelle
Befahren der Insel Grafenwerth Das Befahren der für den öffentlichen Verkehr gesperrten Rheininsel Grafenwerth ist ausschließlich mit einer entsprechenden Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 der Straßenverkehrsordnung (StVO) zulässig. Der Antrag ist mindestens zwei Wochen im Voraus zu stellen und wird nur unter Vorliegen eines wichtigen Grundes genehmigt. Befahren der Fußgängerzone außerhalb der vorgesehenen Lieferzeiten Das Befahren der Innenstadt ist regulär nur zu den folgenden Lieferzeiten 07:00 bis 12:00 Uhr zulässig. Sollten Sie außerhalb dieses Zeitfensters die Fußgängerzone befahren müssen, so bedarf es hierzu ebenfalls einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 StVO. Auch hier ist der Antrag ebenfalls mindestens zwei Wochen im Voraus zu stellen und wird nur unter Vorliegen eines wichtigen Grundes genehmigt. Gurt - oder Helmbefreiung Wer aus gesundheitlichen Gründen keinen Sicherheitsgurt anlegen oder keinen Schutzhelm tragen kann, benötigt dafür eine Befreiung. Gurtbefreiungen sind nur möglich, wenn medizinische Gründe vorliegen und ein Arzt die Gurtbefreiung befürwortet oder wenn die Körpergröße weniger als 1,50 Meter beträgt. Für die Beantragung einer Gurtbefreiung oder einer Helmbefreiung wird eine ärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit der Befreiung benötigt.
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Ansprechpartner
Straßenverkehrsamt
Beschreibung
Für die Übersendung von Anträgen und Rückfragen nutzen Sie bitte die unten angegebene Mailadresse.
Adresse
Hausanschrift
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Bad Honnef: Inhalte der zuständigen Stelle
Personalausweis oder Reisepass (in Kopie) Antragsformular und die Angabe des wichtigen Grundes. Ggf. ärztliche Bescheinigung, dass aus medizinischen Gründen eine Befreiung von der Gurt- oder Helmpflicht erforderlich ist
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Bad Honnef: Inhalte der zuständigen Stelle
§ 46 Straßenverkehrsordnung (StVO)
Bearbeitungsdauer
Hinweise für Bad Honnef: Inhalte der zuständigen Stelle
14 Tage nach Antragseingang
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen