Ausnahmegenehmigungen für den Verkehr Erteilung
Ausnahmegenehmigungen für den Verkehr Erteilung
Beschreibung
Wenn Ihrer Geschäftsausübung im Einzelfall Gebote oder Verbote der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) entgegenstehen, können Sie eine Ausnahmegenehmigung beantragen. Dies betrifft zum Beispiel Ausnahmen
- von den Vorschriften über die Straßenbenutzung,
- vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrtstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen,
- von den Regelungen zum Halten und Parken,
- von den Vorschriften über Abmessungen von Fahrzeug und Ladung,
- von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen,
- vom Sonn- und Feiertagstagsfahrverbot,
- vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen,
- von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten,
- vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen,
- von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen oder Richtzeichen erlassen sind sowie
- vom Nacht- beziehungsweise Sonn- und Feiertagsparkverbot für Kfz über 7,5 t und Anhänger über 2 t in Wohngebieten.
Hinweise für Aachen: Inhalte der zuständigen Stelle
Kontakt Ausnahmegenehmigungen@mail.aachen.de Ausnahmegenehmigungen nach §46 StVO In bestimmten Einzelfällen können auf Antrag Ausnahmegenehmigungen von Verboten oder Beschränkungen, die durch Verkehrszeichen für den fließenden und den ruhenden Verkehr erlassen sind, erteilt werden, wenn ein besonders dringender Fall vorliegt. Grundsätzlich besteht kein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung. Die Entscheidung obliegt von der Straßenverkehrsbehörde und wird im Einzelfall geprüft. Wie stelle ich einen Antrag? Für die Antragstellung können Sie Antragsformular (siehe Download) nutzen oder einen formlosen Antrag (per Email) zusenden. Bitte begründen Sie Ihren Antrag möglichst ausführlich, damit das Anliegen geprüft werden kann. Das KFZ-Kennzeichen des Fahrzeugs ist zwingend anzugeben. Was muss ich noch wissen? Die Ausnahmegenehmigung ist von außen gut lesbar an der Windschutzscheibe auszulegen.Die Genehmigung kann ggf. mit Auflagen versehen werden, die zu beachten sind.Bei erkennbarem Missbrauch wird die Genehmigung ersatzlos entzogen. Gebühren Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist grundsätzlich gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr entnehmen Sie bitte der Gebührenordnung im Download-Bereich.
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Ansprechpartner
Rechtsgrundlage(n)
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen