Ausnahmegenehmigung Parken Erteilung Handwerksbetrieb

    Ausnahmegenehmigung für das Parken als Handwerker beantragen

    Wenn Sie einen Handwerksbetrieb oder ein Pflegedienstunternehmen führen, können Sie einen Parkausweis beantragen. Mit diesem dürfen Sie für die Dauer Ihres Arbeitseinsatzes in bestimmten Bereichen parken.

    Beschreibung

    Fahrzeuge eines Handwerksbetriebs oder eines Pflegedienstunternehmens können von der zuständigen Behörde eine Parkberechtigung erhalten. Diese kann beispielsweise zum kostenfreien Parken im eingeschränkten Halteverbot, in Bewohnerparkzonen oder in Parkraumbewirtschaftungszonen (Parkplätze mit Parkuhren oder Parkscheinautomaten) berechtigen. Die Ausnahmegenehmigung gilt nur für bestimmte Einzeltätigkeiten des Unternehmens.

    Beachten Sie den genauen Inhalt der Ausnahmegenehmigung. Bei der Nutzung der Ausnahmegenehmigung dürfen vor allem andere Personen weder gefährdet noch behindert werden.

    Hinweise für Datteln: Inhalte der zuständigen Stelle

    Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO für Handwerksbetriebe Handwerksbetriebe können für ihre Service- und Werkstattwagen einen Handwerkerparkausweis beantragen. Der Ausweis gilt für ein Fahrzeug sowie für ein Ersatzfahrzeug, die Kennzeichen sind bei Antragstellung mitzuteilen. Die Ausnahmegenehmigung im Original darf nur bei einem Fahrzeug benutzt werden. Bei dem Ersatzfahrzeug muss es sich auch um ein Servicefahrzeug oder Werkstattfahrzeug handeln. Bei gleichzeitiger Benutzung mehrerer Fahrzeuge ist für jedes Fahrzeug ein separater Antrag zu stellen. Der Handwerkerparkausweis berechtigt während des Arbeitseinsatzes zum Parken: im eingeschränkten Haltverbot und Haltverbotszonen, auf öffentlichen Plätzen mit Parkscheibenpflicht, an Parkuhren und im Bereich von Parkscheinautomaten gebührenfrei und ohne Beachtung der Höchstparkdauer, auf Bewohnerparkplätzen, soweit und solange dies mangels anderer geeigneter Parkmöglichkeiten zur Durchführung der Arbeiten notwendig ist. Der Handwerkerparkausweis berechtigt nicht zum Parken am Betriebssitz. Die räumliche Gültigkeit der Genehmigung kann sich sowohl auf einzelne Regierungsbezirke als auch auf das gesamte Landesgebiet von NRW erstrecken. Räumliche Geltungsbereiche Regierungsbezirk Münster: Kreis Borken, Kreis Coesfeld, Kreis Recklinghausen, Kreis Steinfurt, Kreis Warendorf, Stadt Bottrop, Stadt Gelsenkirchen, Stadt Münster Regierungsbezirk Düsseldorf: Kreis Kleve, Kreis Mettmann, Kreis Rhein-Kreis Neuss, Kreis Viersen, Kreis Wesel, Stadt Düsseldorf, Stadt Duisburg, Stadt Essen, Stadt Krefeld, Stadt Mönchengladbach, Stadt Mühlheim a. d. Ruhr, Stadt Oberhausen, Stadt Remscheid, Stadt Solingen, Stadt Wuppertal. Regierungsbezirk Arnsberg: Ennepe-Ruhr-Kreis, Hochsauerlandkreis, Märkischer Kreis, Kreis Olpe, Kreis Siegen-Wittgenstein, Kreis Soest, Kreis Unna sowie die Städte Bochum, Dortmund, Hagen, Hamm, Herne. Regierungsbezirk Detmold: Kreis Gütersloh, Kreis Herford, Kreis Höxter, Kreis Lippe, Kreis Minden-Lübbecke, Kreis Paderborn und die Stadt Bielefeld. Regierungsbezirk Köln: Kreis Aachen, Kreis Düren, Kreis Euskirchen, Kreis Heinsberg, Oberbergischer Kreis, Rheinisch-Bergischer-Kreis, Rhein-Erft-Kreis und Rhein-Sieg-Kreis und die Städte Aachen, Bonn, Köln, Leverkusen.

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    ID: L100002_126725286

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    zuständige Stelle

    die Straßenverkehrsbehörde

    Zuständigkeit

    die für Sie zuständige Straßenverkehrsbehörde

    Ansprechpartner

    Verkehr

    Beschreibung

    Sehr geehrte Bürgerin, sehr geehrter Bürger, die Abteilung für Verkehrsangelegenheiten können Sie donnerstags von 8.30 bis 12 Uhr und 14 bis 17 Uhr sowie freitags von 8.30 bis 12 Uhr nur nach vorheriger Terminvereinbarung besuchen. Sie möchten unnötige Wartezeiten vermeiden? Dann sollten Sie für diese Tage einen Termin vereinbaren. An allen anderen Tagen sind Besuche spontan und ohne Terminvereinbarung möglich. Bitte richten Sie Ihre Terminanfragen möglichst per E-Mail an verkehr@stadt-datteln.de Der Bereich Verkehrsangelegenheit ist zuständig für: Straßensperrungen: Zi. E.15, Tel. 107-414 Verkehrsangelegenheiten: Zi. E.15, Tel. 107-414 Buß- und Verwarnungsgelder (Überwachung ruhender Straßenverkehr): Zi. E.14, Tel. 107-293

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02363/107-293

    Fax:

    E-Mail: verkehr@stadt-datteln.de

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    Technisch geändert am 17.12.2024

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    erforderliche Unterlagen

    Die vorzulegenden Unterlagen variieren von Behörde zu Behörde. Vorlegen müssen Sie beispielsweise eine Kopie der Gewerbeanmeldung und eine Kopie des Fahrzeugscheins.

    Hinweise für Datteln: Inhalte der zuständigen Stelle

    Kopie der Handwerkerkarte bei Handwerksbetrieben Kopie der Gewerbeanmeldung bei handwerksähnlichen Betrieben Kopien der Fahrzeugscheine/Zulassungsbescheinigungen Teil 1 Fotos der Service- oder Werkstattfahrzeuge auf denen die amtlichen Kennzeichen und die Firmenbeschriftungen ersichtlich sind.

    Formulare

    • Formulare: Antragsformulare erhalten Sie von der zuständigen Behörde.
    • Onlineverfahren möglich: teilweise
    • Schriftform erforderlich: nein
    • persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    Die zuständige Behörde prüft den Antrag auf Erteilung des Parkausweises. Es besteht kein Anspruch des Antragstellers.

    Hinweise für Datteln: Inhalte der zuständigen Stelle

    Handwerksbetriebe oder handwerksähnliche Betriebe mit Firmensitz in Datteln

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie müssen einen Antrag auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung stellen. Wie der Antrag gestellt werden kann, ist von Behörde zu Behörde unterschiedlich.

    Die Behörde prüft Ihren Antrag und erteilt gegebenenfalls die Ausnahmegenehmigung.

    Fristen

    keine

    Die Geltungsdauer der Ausnahmegenehmigung kann befristet werden.

    Bearbeitungsdauer

    variiert zwischen den Behörden

    Kosten

    • Ausnahmegenehmigung: 10,20 € bis 767,00 €
    • Die Gebührenhöhe variiert je nach Zahl der Fahrzeuge, der Gültigkeitsdauer der Parkberechtigung und ihrem Geltungsbereich.

    Hinweise für Datteln: Inhalte der zuständigen Stelle

    90,00 € pro Jahr und Fahrzeug für den Regierungsbezirk Münster 50,00 € zusätzlich pro Jahr und Fahrzeug für jeden weiteren Regierungsbezirk 290,00 € pro Jahr und Fahrzeug für ganz NRW

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg am 11.08.2020

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Ausnahmegenehmigung, Parkausweis, Handwerker, Parkberechtigung, parken, Handwerkernotdienst, Parkschein, Pflegedienst, Straßenverkehr, Regionaler Handwerkerparkausweis

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English