Reisekosten zur Krankenbehandlung der sozialen Entschädigung Erstattung
Hinweise für Olpe: Reisekosten zur Krankenbehandlung der sozialen Entschädigung Erstattung
Beschreibung
Geschädigte, deren Anspruch auf Heilbehandlung festgestellt worden ist, erhalten ab 1. Januar 2024 Leistungen der Krankenbehandlung.
Berechtigte haben Anspruch auf Übernahme von Fahrkosten und anderen Reisekosten, die im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenbehandlung entstehen.
Den Berechtigten werden für
- sich,
- eine notwendige Begleitung sowie für Kinder, deren Mitnahme erforderlich ist, weil ihre anderweitige Betreuung nicht sichergestellt ist
die notwendigen Reisekosten einschließlich des Gepäcktransports sowie der Kosten für Verpflegung und Unterkunft in angemessenem Umfang ersetzt.
Kein Anspruch auf Ersatz der Reisekosten besteht, wenn eine stationäre Behandlung ohne zwingenden Grund abgebrochen wird.
Dauert eine Maßnahme länger als acht Wochen, so können auch die notwendigen Reisekosten für im Regelfall monatlich zwei Familienheimfahrten oder monatlich zwei Fahrten eines Familienangehörigen zum Aufenthaltsort des Berechtigten übernommen werden.
Beachten Sie, ob und in welchem Maße Sie eine Unterstützung erhalten, entscheidet ihr Landschaftsverband (LVR oder LWL).
Hinweise für Olpe: Reisekosten zur Krankenbehandlung der sozialen Entschädigung Erstattung
Geschädigte, deren Anspruch auf Heilbehandlung festgestellt worden ist, erhalten ab 1. Januar 2024 Leistungen der Krankenbehandlung.
Berechtigte haben Anspruch auf Übernahme von Fahrkosten und anderen Reisekosten, die im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenbehandlung entstehen.
Den Berechtigten werden für
- sich,
- eine notwendige Begleitung sowie für Kinder, deren Mitnahme erforderlich ist, weil ihre anderweitige Betreuung nicht sichergestellt ist
die notwendigen Reisekosten einschließlich des Gepäcktransports sowie der Kosten für Verpflegung und Unterkunft in angemessenem Umfang ersetzt.
Kein Anspruch auf Ersatz der Reisekosten besteht, wenn eine stationäre Behandlung ohne zwingenden Grund abgebrochen wird.
Dauert eine Maßnahme länger als acht Wochen, so können auch die notwendigen Reisekosten für im Regelfall monatlich zwei Familienheimfahrten oder monatlich zwei Fahrten eines Familienangehörigen zum Aufenthaltsort des Berechtigten übernommen werden.
Beachten Sie, ob und in welchem Maße Sie eine Unterstützung erhalten, entscheidet ihr Landschaftsverband (LVR oder LWL).
Online-Dienst
Ersatz für entgangenen Arbeitsverdienst für eine notwendige Begleitung im Rahmen der Krankenbehandlung beantragen für Olpe, Stadt
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Falls erforderlich, müssen Sie Nachweise erbringen:
- Nachweis einer schädigungsbedingt notwendigen ambulanten oder stationären Krankenbehandlung
- Nachweis der entstandenen Kosten (Entfernung in km, Fahrkarten etc.)
- Ggf. Nachweis der Notwendigkeit einer Begleitung
- Ärztliches Attest bei Notwendigkeit der Begleitung bei psychischen Schädigungsfolgen
- Durch Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen aG oder H
Hinweise für Olpe: Reisekosten zur Krankenbehandlung der sozialen Entschädigung Erstattung
Falls erforderlich, müssen Sie Nachweise erbringen:
- Nachweis einer schädigungsbedingt notwendigen ambulanten oder stationären Krankenbehandlung
- Nachweis der entstandenen Kosten (Entfernung in km, Fahrkarten etc.)
- Ggf. Nachweis der Notwendigkeit einer Begleitung
- Ärztliches Attest bei Notwendigkeit der Begleitung bei psychischen Schädigungsfolgen
- Durch Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen aG oder H
Voraussetzungen
- Sie als Geschädigte haben in Deutschland oder unter bestimmten Voraussetzungen im Ausland (§ 15 SGB XIV) eine gesundheitliche Schädigung aufgrund eines schädigenden Ereignisses erlitten.
- Aus der gesundheitlichen Schädigung haben sich körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen ergeben, die als Schädigungsfolgen mit einem Grad der Schädigungsfolgen bereits anerkannt sind.
- Ihnen sind im Zusammenhang mit einer Krankenbehandlung für die anerkannten Schädigungsfolgen Fahr- oder andere Reisekosten entstanden.
Hinweise für Olpe: Reisekosten zur Krankenbehandlung der sozialen Entschädigung Erstattung
- Sie als Geschädigte haben in Deutschland oder unter bestimmten Voraussetzungen im Ausland (§ 15 SGB XIV) eine gesundheitliche Schädigung aufgrund eines schädigenden Ereignisses erlitten.
- Aus der gesundheitlichen Schädigung haben sich körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen ergeben, die als Schädigungsfolgen mit einem Grad der Schädigungsfolgen bereits anerkannt sind.
- Ihnen sind im Zusammenhang mit einer Krankenbehandlung für die anerkannten Schädigungsfolgen Fahr- oder andere Reisekosten entstanden.
Rechtsgrundlage(n)
- § 53 Absatz 1 und 2 Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch (SGB XIV)
- § 143 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch (SGB XIV)
Hinweise für Olpe: Reisekosten zur Krankenbehandlung der sozialen Entschädigung Erstattung
Rechtsbehelf
Widerspruch: Gegen einen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Weitere Informationen hinsichtlich des Verfahrens und der zuständigen Stelle, bei der Sie Widerspruch einlegen können, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag. Der Widerspruch kann schriftlich und elektronisch eingereicht werden.
Verfahrensablauf
Mit dem Antrag auf Leistungen der Sozialen Entschädigung prüft der für Sie örtlich zuständigen Landschaftsverband (Landschaftsverband Rheinland oder Landschaftsverband Westfalen Lippe), ob Sie Anspruch auf eine Erstattung von Reisekosten zur Krankenbehandlung haben. Zuständig ist der Landschaftsverband in dessen Bezirk Sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Sie erhalten einen Bescheid über die Entscheidung und gegebenenfalls Informationen über die gewährten Leistungen sowie weitere erforderliche Nachweise.
Die Leistungen im Rahmen der Sozialen Entschädigung können Sie online oder auf schriftlichem Wege beantragen.
- Sie können bei Bedarf einen Termin mit Ihrer Ansprechperson beim Landschaftsverband Rheinland (FB Soziale Entschädigung Tel: 0221 809 5401; E-Mail: SER@lvr.de) oder Landschaftsverband Westfalen Lippe (Amt für Soziales Entschädigungsrecht Tel: 0251 591 01; E-Mail: SER@lwl.org) vereinbaren.
- Im Gespräch mit Ihnen wird dann besprochen, ob Ansprüche auf Soziale Entschädigungsleistungen bestehen und welche Unterstützungsleistungen angeboten werden können.
- Das Fallmanagement kann bei Bedarf das weitere Verfahren und mögliche Leistungsansprüche, die über die allgemeine Aufklärungs, Beratungs- und Auskunftspflicht hinausgehen, mit Ihnen besprechen.
- Bestehen Ansprüche auf Soziale Entschädigungsleistungen, bespricht Ihre Ansprechperson mit Ihnen, wie das weitere Verfahren aussieht.
- Von der Ansprechperson erhalten Sie die entsprechenden Unterlagen. Falls erforderlich, füllen Sie die Unterlagen aus, fügen Sie die erforderlichen Nachweise beziehungsweise Belege bei und senden Sie die Unterlagen an den für Ihren Antrag zuständigen Landschaftsverband zurück.
- Auf Basis der Unterlagen werden Ihre Ansprüche von Amts wegen ermittelt. Die Behörde teilt Ihnen das Ergebnis in Form eines Bescheids mit, der Ihnen in der Regel per Brief zugestellt wird.
- Wurden Ansprüche auf Leistungen ermittelt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid. Werden keine Ansprüche ermittelt, dann erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
- Sie haben aber auch die Möglichkeit, den Antrag online zu stellen. Dazu ist der Onlineantrag auszufüllen und die notwendigen Nachweise sind hochzuladen.
- Die erstattungsfähigen Kosten und bewilligte Geldleistungen werden auf das von Ihnen angegebene Konto überwiesen.
Hinweise für Olpe: Reisekosten zur Krankenbehandlung der sozialen Entschädigung Erstattung
Mit dem Antrag auf Leistungen der Sozialen Entschädigung prüft der für Sie örtlich zuständigen Landschaftsverband (Landschaftsverband Rheinland oder Landschaftsverband Westfalen Lippe), ob Sie Anspruch auf eine Erstattung von Reisekosten zur Krankenbehandlung haben. Zuständig ist der Landschaftsverband in dessen Bezirk Sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Sie erhalten einen Bescheid über die Entscheidung und gegebenenfalls Informationen über die gewährten Leistungen sowie weitere erforderliche Nachweise.
Die Leistungen im Rahmen der Sozialen Entschädigung können Sie online oder auf schriftlichem Wege beantragen.
- Sie können bei Bedarf einen Termin mit Ihrer Ansprechperson beim Landschaftsverband Rheinland (FB Soziale Entschädigung Tel: 0221 809 5401; E-Mail: SER@lvr.de) oder Landschaftsverband Westfalen Lippe (Amt für Soziales Entschädigungsrecht Tel: 0251 591 01; E-Mail: SER@lwl.org) vereinbaren.
- Im Gespräch mit Ihnen wird dann besprochen, ob Ansprüche auf Soziale Entschädigungsleistungen bestehen und welche Unterstützungsleistungen angeboten werden können.
- Das Fallmanagement kann bei Bedarf das weitere Verfahren und mögliche Leistungsansprüche, die über die allgemeine Aufklärungs, Beratungs- und Auskunftspflicht hinausgehen, mit Ihnen besprechen.
- Bestehen Ansprüche auf Soziale Entschädigungsleistungen, bespricht Ihre Ansprechperson mit Ihnen, wie das weitere Verfahren aussieht.
- Von der Ansprechperson erhalten Sie die entsprechenden Unterlagen. Falls erforderlich, füllen Sie die Unterlagen aus, fügen Sie die erforderlichen Nachweise beziehungsweise Belege bei und senden Sie die Unterlagen an den für Ihren Antrag zuständigen Landschaftsverband zurück.
- Auf Basis der Unterlagen werden Ihre Ansprüche von Amts wegen ermittelt. Die Behörde teilt Ihnen das Ergebnis in Form eines Bescheids mit, der Ihnen in der Regel per Brief zugestellt wird.
- Wurden Ansprüche auf Leistungen ermittelt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid. Werden keine Ansprüche ermittelt, dann erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
- Sie haben aber auch die Möglichkeit, den Antrag online zu stellen. Dazu ist der Onlineantrag auszufüllen und die notwendigen Nachweise sind hochzuladen.
- Die erstattungsfähigen Kosten und bewilligte Geldleistungen werden auf das von Ihnen angegebene Konto überwiesen.
Fristen
Hinweise für Olpe: Reisekosten zur Krankenbehandlung der sozialen Entschädigung Erstattung
Kosten
Hinweise für Olpe: Reisekosten zur Krankenbehandlung der sozialen Entschädigung Erstattung
Hinweise (Besonderheiten)
Bearbeitungsvoraussetzung ist, dass alle Pflichtangaben angegeben wurden.
Hinweise für Olpe: Reisekosten zur Krankenbehandlung der sozialen Entschädigung Erstattung
Bearbeitungsvoraussetzung ist, dass alle Pflichtangaben angegeben wurden.
Weitere Informationen
Hinweise für Olpe: Reisekosten zur Krankenbehandlung der sozialen Entschädigung Erstattung
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 04.07.2024
Stichwörter
Erwerbsunfähigkeit, Gewalttaten, Terrortaten, Versorgungsämter, Betroffene von Straftaten, Opfer, Fahrtkosten, medizinische Behandlung, Gesundheitsschaden, gesundheitliche Schäden, Gesundheitsstörung, Unterstützung, Gewalttaten, Fürsorgestellen, Fürsorgestellen, sexualisierte Gewalt, Reisekosten, Gewaltopfer, psychische Gewalt, Betroffene von Straftaten, Versorgungsämter, Gewaltopfer, soziales Entschädigungsrecht, gesundheitliche Schäden, medizinische Behandlung, Gesundheitsstörung, Heilmittel, Terrortaten, psychische Gewalt, Krankenbehandlung, Hilfsmittel, Teilhabeleistungen, Teilhabeleistungen, Soziale Entschädigung, Erwerbsunfähigkeit, sexualisierte Gewalt, Soziale Entschädigung, Taxikosten, soziales Entschädigungsrecht, Krankenbehandlung