Unterhaltsvorschuss Änderungsmitteilung Bewilligung

    Änderungen mitteilen, die wichtig sind für den Bezug von Unterhaltsvorschuss

    Sie bekommen Unterhaltsvorschuss und es haben sich Änderungen ergeben? Dann müssen Sie diese Ihrer zuständigen Unterhaltsvorschussstelle unverzüglich mitteilen.

    Beschreibung

    Für die gesamte Zeit des Leistungsbezugs müssen Sie der Unterhaltsvorschussstelle wichtige Änderungen mitteilen. Dazu zählen Änderungen, 

    • die für den Anspruch wichtig sein können oder
    • über die Sie im Zusammenhang mit dem Unterhaltsvorschuss Erklärungen abgegeben haben.

    Die Änderungen müssen Sie unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) angeben.

    Beispiele für Änderungen:

    • Ihr Kind lebt nicht mehr bei Ihnen.
    • Sie ziehen um.
    • Sie heiraten.
    • Sie ziehen mit dem anderen Elternteil zusammen.
    • Der andere Elternteil zahlt wieder Unterhalt oder will wieder Unterhalt zahlen.
    • Der bisher unbekannte Aufenthalt des anderen Elternteils wird Ihnen bekannt.
    • Der andere Elternteil ist gestorben.
    • Das Kind ist gestorben.
    • Das Kind besucht keine Schule mehr.
    • Bei dem Kind, das keine Schule mehr besucht, ändert sich das Einkommen, weil sich zum Beispiel die Höhe der Ausbildungsvergütung ändert.

    Mitteilungen an andere Behörden genügen nicht.

    Hinweise für Schwerte: Inhalte der zuständigen Stelle

    Unterhaltsvorschuss ist eine Geldleistung für Alleinerziehende. Anspruch auf Unterhaltsvorschuss hat ein Kind, welchesdas zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat,im Bundesgebiet im Haushalt eines seiner Elternteile lebt,welcher ledig, verwitwet oder geschieden istoder von seinem Ehegatten i. S. d. § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB dauernd getrennt lebt oder dessen Ehegatte für voraussichtlich wenigstens sechs Monate in einer Anstalt (Klinik oder Justizvollzugsanstalt) untergebracht ist undnicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil oder wenn dieser oder der Stiefelternteil verstorben ist, Waisenbezüge in Höhe der Unterhaltsvorschussbeträge erhält.Kinder ab dem vollendeten 12. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahr haben ebenfalls unter den o. a. Voraussetzungen einen Anspruch auf Leistungen nach dem UVG, wenndas Kind oder der alleinerziehende Elternteil keine Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II / Bürgergeld) bezieht oder durch die Unterhaltsvorschussleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes vermieden werden kann oderder alleinerziehende Elternteil ein monatliches Einkommen von mindestens 600 Euro brutto hat und nur ergänzend Leistungen nach dem SGB II bezieht.Bei ausländischen Staatsangehörigen müssen zusätzlich weitere ausländerrechtliche Voraussetzungen vorliegen. Diese werden im Einzelfall geprüft (vorzulegen ist der jeweilige Aufenthaltstitel).Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem für die betreffende Altersgruppe festgelegten Mindestunterhalt. Hiervon wird jeweils das Kindergeld für ein erstes Kind abgezogen. Der Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem UVG ist ausgeschlossen, wennbeide Elternteile in häuslicher Gemeinschaft leben,in der häuslichen Gemeinschaft von Kind und betreuendem Elternteil auch eine Stiefmutter oder ein Stiefvater lebt,das Kind nicht im Haushalt des alleinerziehenden Elternteils lebtdas Kind anrechenbares Einkommen, welches die Höhe der UVG-Leistung übersteigt, erzielt,der alleinerziehende Elternteil in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt,der Elternteil, bei dem das Kind lebt, sich weigert, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft mitzuwirken,der andere Elternteil seine Unterhaltsverpflichtung durch Unterhaltszahlungen erfüllt.

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    Sprache

    Deutsch

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    Ansprechpartner

    Rechtliche Betreuungen und Vormundschaften

    Version

    Technisch geändert am 23.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Kreis Unna

    Beschreibung

    Fachbereich Familie und Jugend

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrich-Ebert-Straße 17

    59425 Unna

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02303 27 0

    E-Mail: uvg@kreis-unna.de

    Version

    Technisch geändert am 06.12.2024

    Sprachversion

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    Unterhaltsvorschuss

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathaus - Am Stadtpark 1

    58239 Schwerte

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0 23 04 / 104-330

    Version

    Technisch geändert am 06.11.2024

    Sprachversion

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    Formulare

    Hinweise für Schwerte: Inhalte der zuständigen Stelle

    Unterhaltsvorschuss Online

    Voraussetzungen

    • Sie erhalten einen Unterhaltsvorschuss.
    • Es liegen Änderungen vor.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Schwerte: Inhalte der zuständigen Stelle

    Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen (UVG)Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

    Fristen

    Die Änderungen müssen Sie unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) angeben.

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) am 08.03.2024

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Alleinerziehend, Jugendamt, Unterhalt, Änderung mitteilen, Unterhaltsvorschuss

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English