Unterhaltsvorschuss Änderungsmitteilung Bewilligung

    Änderungen mitteilen, die wichtig sind für den Bezug von Unterhaltsvorschuss

    Sie bekommen Unterhaltsvorschuss und es haben sich Änderungen ergeben? Dann müssen Sie diese Ihrer zuständigen Unterhaltsvorschussstelle unverzüglich mitteilen.

    Beschreibung

    Für die gesamte Zeit des Leistungsbezugs müssen Sie der Unterhaltsvorschussstelle wichtige Änderungen mitteilen. Dazu zählen Änderungen, 

    • die für den Anspruch wichtig sein können oder
    • über die Sie im Zusammenhang mit dem Unterhaltsvorschuss Erklärungen abgegeben haben.

    Die Änderungen müssen Sie unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) angeben.

    Beispiele für Änderungen:

    • Ihr Kind lebt nicht mehr bei Ihnen.
    • Sie ziehen um.
    • Sie heiraten.
    • Sie ziehen mit dem anderen Elternteil zusammen.
    • Der andere Elternteil zahlt wieder Unterhalt oder will wieder Unterhalt zahlen.
    • Der bisher unbekannte Aufenthalt des anderen Elternteils wird Ihnen bekannt.
    • Der andere Elternteil ist gestorben.
    • Das Kind ist gestorben.
    • Das Kind besucht keine Schule mehr.
    • Bei dem Kind, das keine Schule mehr besucht, ändert sich das Einkommen, weil sich zum Beispiel die Höhe der Ausbildungsvergütung ändert.

    Mitteilungen an andere Behörden genügen nicht.

    Hinweise für Kamen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Unterhaltsvorschuss ist eine Geldleistung für Alleinerziehende. Zahlt ein unterhaltspflichtiger Elternteil keinen Unterhalt, drohen häufig finanzielle Probleme. Deshalb erhalten allein erziehende Mütter oder Väter zur Sicherung des Unterhalts ihrer Kinder Unterhaltsvorschuss, wenn das Kind im Bundesgebiet im Haushalt eines seiner Elternteile lebt, welcher ledig, verwitwet oder geschieden istoder von seinem Ehegatten i. S. d. § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB dauernd getrennt lebt oder dessen Ehegatte für voraussichtlich wenigstens sechs Monate in einer Anstalt (Klinik oder Justizvollzugsanstalt) untergebracht ist und nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil oder wenn dieser verstorben ist, Waisenbezüge in der nach Abschnitt II kommenden Höhe erhält. Die Unterhaltsvorschussleistung wird auf Antrag gewährt.Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem für die betreffende Altersgruppe festgelegten Mindestunterhalt. Hiervon wird jeweils das Kindergeld für ein erstes Kind abgezogen. Seit dem 01.01.2024 betragen die Unterhaltsvorschussleistungen für Kinder von 0 bis 5 Jahren 230 € monatlich, für Kinder von 6 bis 11 Jahren 301 € monatlich, für Kinder von 12 bis 17 Jahren 395 € monatlich. Der Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem UVG ist ausgeschlossen, wenn beide Elternteile in häuslicher Gemeinschaft leben (egal, ob sie miteinander verheiratet sind, oder nicht), in der häuslichen Gemeinschaft von Kind und betreuendem Elternteil auch eine Stiefmutter oder ein Stiefvater lebt, d.h. bei Wiederheirat - das Kind nicht im Haushalt des alleinerziehenden Elternteils lebt, sondern z.B. bei den Großeltern, in einem Heim oder einer Pflegefamilie, das Kind anrechenbares Einkommen erzielt, der alleinerziehende Elternteil in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft lebt,der Elternteil, bei dem das Kind lebt, sich weigert, die zur Durchführung des UVG erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken, der andere Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Vorauszahlung erfüllt. wenn ein Elternteil mit dem anderen Elternteil eine Beziehung führt, obwohl beide räumlich voneinander getrennt leben. Auf dieser Seite werden zwei verschiedene Anträge zur Verfügung gestellt (download). Der "Antrag auf Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz" ist bei Neubeantragung grundsätzlich zu stellen. Der "Ergänzungsantrag UVG" ist ebenfalls zu stellen, sofern das Kind 12 Jahre und älter ist. Alle weiteren wichtigen Informationen zur Antragstellung sind in dem "Merkblatt zum Unterhaltsvorschussgesetz" aufgeführt, das ebenfalls heruntergeladen werden kann.

    Online-Dienste

    Änderungen mitteilen, die wichtig sind für den Bezug von Unterhaltsvorschuss

    ID: L100002_127950998

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    Unterhaltsvorschuss (UVG)

    ID: L100002_123203377

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    Sprache

    Deutsch

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    Ansprechpartner

    Rechtliche Betreuungen und Vormundschaften

    Version

    Technisch geändert am 23.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

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    Kreis Unna

    Beschreibung

    Fachbereich Familie und Jugend

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrich-Ebert-Straße 17

    59425 Unna

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02303 27 0

    E-Mail: uvg@kreis-unna.de

    Version

    Technisch geändert am 06.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

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    Sprache: en

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    51.1 Wirtschaftliche Jugendhilfe

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 1

    59174 Kamen

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Kamen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Antragstellung vor Ort nach vorheriger Terminabsprache Geburtsurkunde des Kindes/der Kinder Personalausweis/ Pass/ Aufenthaltsgenehmigung des Kindes und des beantragenden Elternteils Nachweis über die Vaterschaftsfeststellung und/oder Unterhaltstitel im Original (z.B. Jugendamtsurkunde, Beschluss, Urteil oder Vergleich) Nachweise über bislang erhaltene Unterhaltszahlungen (Kontoauszüge) Nachweis über die Beauftragung eines Rechtsbeistandes in der Unterhaltsangelegenheit/Kopien des bisher geführten Schriftwechsels Rentenbescheide über Halbwaisenrente Falls schon einmal Unterhaltsvorschuss bezogen wurde: Einstellungsbescheid/e der bislang bzw. in der Vergangenheit zuständigen Stellen

    Voraussetzungen

    • Sie erhalten einen Unterhaltsvorschuss.
    • Es liegen Änderungen vor.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Kamen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG) Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Informationsbogen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)-Unterhaltsvorschuss

    Fristen

    Die Änderungen müssen Sie unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) angeben.

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) am 08.03.2024

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Alleinerziehend, Jugendamt, Unterhalt, Änderung mitteilen, Unterhaltsvorschuss

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English