Unterhaltsvorschuss Änderungsmitteilung Bewilligung

    Änderungen mitteilen, die wichtig sind für den Bezug von Unterhaltsvorschuss

    Sie bekommen Unterhaltsvorschuss und es haben sich Änderungen ergeben? Dann müssen Sie diese Ihrer zuständigen Unterhaltsvorschussstelle unverzüglich mitteilen.

    Beschreibung

    Für die gesamte Zeit des Leistungsbezugs müssen Sie der Unterhaltsvorschussstelle wichtige Änderungen mitteilen. Dazu zählen Änderungen, 

    • die für den Anspruch wichtig sein können oder
    • über die Sie im Zusammenhang mit dem Unterhaltsvorschuss Erklärungen abgegeben haben.

    Die Änderungen müssen Sie unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) angeben.

    Beispiele für Änderungen:

    • Ihr Kind lebt nicht mehr bei Ihnen.
    • Sie ziehen um.
    • Sie heiraten.
    • Sie ziehen mit dem anderen Elternteil zusammen.
    • Der andere Elternteil zahlt wieder Unterhalt oder will wieder Unterhalt zahlen.
    • Der bisher unbekannte Aufenthalt des anderen Elternteils wird Ihnen bekannt.
    • Der andere Elternteil ist gestorben.
    • Das Kind ist gestorben.
    • Das Kind besucht keine Schule mehr.
    • Bei dem Kind, das keine Schule mehr besucht, ändert sich das Einkommen, weil sich zum Beispiel die Höhe der Ausbildungsvergütung ändert.

    Mitteilungen an andere Behörden genügen nicht.

    Hinweise für Menden (Sauerland): Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes zum 01. Juli 2017 beinhaltete zwei wesentliche Änderungen:Unterhaltsvorschuss kann bis zum vollendeten 18. Lebensjahr geleistet werden unddie bislang maximale Bezugsdauer von 72 Monaten wurde aufgehoben Wer hat Anspruch auf die Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz?Anspruch auf Unterhaltsvorschuss oder -ausfallleistung nach diesem Gesetz hat, werdas zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt und nicht oder nicht regelmäßig in ausreichender Höhe - Unterhalt von dem anderen Elternteil oder,- wenn dieser verstorben ist, Waisenbezüge erhält. das 12. Lebensjahr vollendet hat bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn- das Kind keine Leistungen durch das Jobcenter erhält oder- die Hilfebedürftigkeit durch Unterhaltsvorschuss vermieden werden kann- oder der alleinerziehende Elternteil im SGB II - Bezug mindestens 600 € brutto verdient.Dies gilt auch für ausländische Kinder, wenn sie oder der alleinerziehende Elternteil im Besitz eines Aufenthaltstitels in Form einer Niederlassungs-oder Aufenthaltserlaubnis sind. Wie hoch ist die Unterhaltsvorschussleistung?Der Unterhaltsvorschussbetrag für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres beträgt aktuell (ab Januar 2022) 177,- €, bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres 236,- € und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 314,- €. Wie lange kann Unterhaltsvorschuss gewährt werden?Unterhaltsvorschuss wird längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt.

    Online-Dienst

    Änderungen mitteilen, die wichtig sind für den Bezug von Unterhaltsvorschuss

    ID: L100002_127950998

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    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Ansprechpartner

    Stadt Menden

    Beschreibung

    Team Soziales und Integration

    Adresse

    Hausanschrift

    Neumarkt 5

    58706 Menden (Sauerland)

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02373 903 1160

    E-Mail: unterhaltsvorschuss@menden.de

    Version

    Technisch geändert am 06.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Menden (Sauerland): Inhalte der zuständigen Stelle

    Notwendige Unterlagen:PersonalausweisAusweis bzw. AufenthaltstitelGeburtsurkunde des KindesMeldebestätigung bzw. Melderegisterauskunftvollstreckbarer UnterhaltstitelScheidungsurteilSchriftverkehr vom Rechtsanwalt über die Scheidungsangelegenheit bzw. UnterhaltsangelegenheitNachweis für die abgegebene Trennungserklärung beim zuständigen Finanzamt (z. B. Steuerklasse) Vaterschaftsanerkenntnis oder -feststellungEinkunftsnachweise wie z.B. Halbwaisenrente, UnterhaltszahlungenFormular "ergänzende Angaben" bei Kindern vom 12. bis zum 17. Lebensjahr

    Voraussetzungen

    • Sie erhalten einen Unterhaltsvorschuss.
    • Es liegen Änderungen vor.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Menden (Sauerland): Inhalte der zuständigen Stelle

    Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)Richtlinien zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes

    Fristen

    Die Änderungen müssen Sie unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) angeben.

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) am 08.03.2024

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Alleinerziehend, Jugendamt, Unterhalt, Änderung mitteilen, Unterhaltsvorschuss

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English