Unterhaltsvorschuss Änderungsmitteilung Bewilligung

    Änderungen mitteilen, die wichtig sind für den Bezug von Unterhaltsvorschuss

    Sie bekommen Unterhaltsvorschuss und es haben sich Änderungen ergeben? Dann müssen Sie diese Ihrer zuständigen Unterhaltsvorschussstelle unverzüglich mitteilen.

    Beschreibung

    Für die gesamte Zeit des Leistungsbezugs müssen Sie der Unterhaltsvorschussstelle wichtige Änderungen mitteilen. Dazu zählen Änderungen, 

    • die für den Anspruch wichtig sein können oder
    • über die Sie im Zusammenhang mit dem Unterhaltsvorschuss Erklärungen abgegeben haben.

    Die Änderungen müssen Sie unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) angeben.

    Beispiele für Änderungen:

    • Ihr Kind lebt nicht mehr bei Ihnen.
    • Sie ziehen um.
    • Sie heiraten.
    • Sie ziehen mit dem anderen Elternteil zusammen.
    • Der andere Elternteil zahlt wieder Unterhalt oder will wieder Unterhalt zahlen.
    • Der bisher unbekannte Aufenthalt des anderen Elternteils wird Ihnen bekannt.
    • Der andere Elternteil ist gestorben.
    • Das Kind ist gestorben.
    • Das Kind besucht keine Schule mehr.
    • Bei dem Kind, das keine Schule mehr besucht, ändert sich das Einkommen, weil sich zum Beispiel die Höhe der Ausbildungsvergütung ändert.

    Mitteilungen an andere Behörden genügen nicht.

    Hinweise für Minden: Inhalte der zuständigen Stelle

    Spezielle Hinweise für - Stadt MindenIst der Unterhalt von Ihrem minderjährigen Kind nicht gesichert, weil der unterhaltspflichtige Elternteil keinen Unterhalt für dieses Kind zahlt, nicht zahlen kann oder verstorben ist?In diesem Fall tritt die zuständige Unterhaltsvorschusskasse zunächst in Vorleistung. Die Unterhaltsansprüche des Kindes gehen dann in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses auf das Land Nordrhein-Westfalen über, das sich die verauslagten Geldleistungen vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurückholt und gegebenenfalls einklagt.Nach der Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes ab dem 1. Juli 2017 wurde die Begrenzung der Bezugsdauer von vorher 72 Monaten abgeschafft.Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht nun, wennein Kind das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,der Elternteil, bei dem das Kind lebt, ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt undder andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, keinen oder nur teilweise oder unregelmäßig Unterhalt zahlt bzw. das Kind nach dem Tod des unterhaltspflichtigen Elternteils keine oder unter der Unterhaltsvorschusshöhe liegende Halbwaisenbezüge erhält.Über das 12. Lebensjahr hinaus besteht ein Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes nur dann, wenndas Kind keine Leistungen nach dem SGB II bezieht oder durch die Unterhaltsvorschussleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes nach § 9 SGB II vermieden werden kann.der Elternteil, bei dem das Kind lebt, mit Ausnahme des Kindergeldes über Einkommen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 des SGB II in Höhe von mindestens 600 Euro brutto verfügt.Höhe der UnterhaltsleistungAb dem 1. Januar 2024 beträgt der Mindestunterhalt in der ersten Stufe der Düsseldorfer Tabelle für Kinder von null bis fünf Jahren 480,- €, für Kinder von sechs bis elf Jahren 551,- € und für Kinder von zwölf bis siebzehn Jahren 645,- €. Diese Beträge mindern sich um die Hälfte des Kindergelds.Nach Abzug des Kindergeldes ergeben sich hiernach derzeit folgende Unterhaltsvorschussbeträge (Stand: 01.01.2024):Kinder bis 6 Jahre 230,- €Kinder bis 12 Jahre 301,- €Kinder bis 18 Jahre 395,- €

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    ID: L100002_123952342

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    Ansprechpartner

    Kreis Minden-Lübbecke

    Beschreibung

    51 Jugendamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Portastraße 13

    32423 Minden

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0571 807 24655

    E-Mail: uvg@minden-luebbecke.de

    Version

    Technisch geändert am 06.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Stadt Minden

    Beschreibung

    Jugendamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Kleiner Domhof 17

    32423 Minden

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0571 89 355

    E-Mail: jugendamt@minden.de

    Version

    Technisch geändert am 06.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

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    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Minden: Inhalte der zuständigen Stelle

    Spezielle Hinweise für - Stadt MindenPass oder Personalausweis des*r Antragstellers*inbei Nicht-EU-Ausländern: AufenthaltstitelGeburtsurkunde des KindesVaterschaftsanerkennung bzw. Vaterschaftsfeststellungsbeschluss Aufenthaltsbescheinigung für Kind und alleinerziehenden Elternteil sofern Auskunftssperre eingerichtet wurde (im Bürgerbüro erhältlich)Vorhandene Titel im Original (Beschluss, Urkunde, Vergleich) in der ersten vollstreckbaren AusfertigungNachweise über Unterhaltszahlungen, Rentenbescheide o. Ä. // letzten UnterhaltsvorschussbescheidSchreiben der anwaltlichen Vertretung sofern vorhanden, ggfls. ScheidungsurteilNachweis über Bemühungen um UnterhaltszahlungenBitte setzen Sie sich unverzüglich mit der Unterhaltsvorschussstelle in Verbindung, wennSie Unterhaltszahlungen oder Halbwaisenrentenbezüge für das Kind erhalten Sie heiraten oder eine (gleichgeschlechtliche) Lebenspartnerschaft eintragen lassen wollenSie beabsichtigen umzuziehenSie (wieder) mit dem anderen Elternteil Ihres Kindes zusammenziehen wollendas Kind auch von dem anderen Elternteil (mit) betreut wirdIhr Kind die allgemeinbildende Schule nicht (mehr) besuchtIhr Kind 15 Jahre alt wird und Einkünfte des Vermögens (z. B. Zinseinkünfte o. ä. oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) und/oder Erträge aus zumutbarer Arbeit (z. B. Ausbildungsvergütung oder Arbeitseinkommen) erzieltBitte beachten Sie, dass Sie gemäß § 10 UVG ordnungswidrig handeln, wenn Sie diese Auskünfte nicht umgehend erteilen. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden! Darüber hinaus ist ein Schadensersatzanspruch gegen Sie oder eine Rückzahlungsverpflichtung gegen das Kind geltend zu machen.

    Voraussetzungen

    • Sie erhalten einen Unterhaltsvorschuss.
    • Es liegen Änderungen vor.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Die Änderungen müssen Sie unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) angeben.

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) am 08.03.2024

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Alleinerziehend, Jugendamt, Unterhalt, Änderung mitteilen, Unterhaltsvorschuss

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English