Unterhaltsvorschuss Änderungsmitteilung Bewilligung

    Änderungen mitteilen, die wichtig sind für den Bezug von Unterhaltsvorschuss

    Sie bekommen Unterhaltsvorschuss und es haben sich Änderungen ergeben? Dann müssen Sie diese Ihrer zuständigen Unterhaltsvorschussstelle unverzüglich mitteilen.

    Beschreibung

    Für die gesamte Zeit des Leistungsbezugs müssen Sie der Unterhaltsvorschussstelle wichtige Änderungen mitteilen. Dazu zählen Änderungen, 

    • die für den Anspruch wichtig sein können oder
    • über die Sie im Zusammenhang mit dem Unterhaltsvorschuss Erklärungen abgegeben haben.

    Die Änderungen müssen Sie unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) angeben.

    Beispiele für Änderungen:

    • Ihr Kind lebt nicht mehr bei Ihnen.
    • Sie ziehen um.
    • Sie heiraten.
    • Sie ziehen mit dem anderen Elternteil zusammen.
    • Der andere Elternteil zahlt wieder Unterhalt oder will wieder Unterhalt zahlen.
    • Der bisher unbekannte Aufenthalt des anderen Elternteils wird Ihnen bekannt.
    • Der andere Elternteil ist gestorben.
    • Das Kind ist gestorben.
    • Das Kind besucht keine Schule mehr.
    • Bei dem Kind, das keine Schule mehr besucht, ändert sich das Einkommen, weil sich zum Beispiel die Höhe der Ausbildungsvergütung ändert.

    Mitteilungen an andere Behörden genügen nicht.

    Hinweise für Verl: Inhalte der zuständigen Stelle

    In Fällen, in denen ein unterhaltspflichtiger Elternteil für sein minderjähriges Kind keinen Unterhalt zahlt bzw. zahlen kann, stellt der Unterhaltsvorschuss die finanzielle Versorgung des Kindes sicher. Die zuständige Unterhaltsvorschusskasse geht dazu zunächst in Vorleistung. Die gezahlten Unterhaltsvorschüsse holt sich der Staat dann vom betreffenden Elternteil zurück. Anspruch auf Unterhaltsvorschuss hat ein Kind, wenn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat in Deutschland wohnt oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat bei einem alleinerziehenden Elternteil lebt (Hinweis: Der Elternteil ist nur dann alleinerziehend, wenn er nicht verheiratet ist bzw. dauerhaft getrennt lebt und auch nicht unverheiratet mit dem anderen Elternteil zusammenlebt.) von dem anderen Elternteil nicht, nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe des Mindestunterhaltes abzüglich Kindergeld erhält Für Kinder zwischen dem 12. und 18. Lebensjahr gelten zusätzlich die Voraussetzungen, dass das Kind für sich keine Leistungen nach dem SGB II bezieht durch den Unterhaltsvorschuss die Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II für das Kind vermieden wird oder falls es Leistungen nach dem SGB II bezieht, der alleinerziehende Elternteil über ein eigenes Einkommen in Höhe von mindestens 600 Euro monatlich verfügt Einen Vordruck für die Beantragung des Unterhaltsvorschusses sowie weitere Informationen finden Sie in den hier angefügten Formularen.

    Online-Dienst

    Änderungen mitteilen, die wichtig sind für den Bezug von Unterhaltsvorschuss

    ID: L100002_127950998

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    Sprache

    Deutsch

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    Englisch

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    Ansprechpartner

    Stadt Verl

    Beschreibung

    Jugendamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Paderborner Straße 5

    33415 Verl

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05246 9610

    E-Mail: unterhaltsvorschuss@verl.de

    Version

    Technisch geändert am 06.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Fachbereich Jugend

    Beschreibung

    Der Fachbereich Jugend bietet Kindern, Jugendlichen und Familien Beratung, Begleitung und Unterstützung in besonderen und herausfordernden Lebenslagen an. Um die Lebensbedingungen junger Menschen in Verl zu verbessern und eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu schaffen, stehen das Wohl der Kinder und Jugendlichen sowie die Beratung und Begleitung ihrer Eltern im Mittelpunkt der Arbeit. Dabei setzt der Fachbereich Jugend auf vorbeugende und familienunterstützende Angebote, die dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für Familien zu schaffen. Das Aufgabenspektrum reicht von der Organisation einer qualitativen Kinderbetreuung über die Förderung der Angebote im Kinder- und Jugendbereich bis hin zu Erziehungsberatung und dem Schutz des Kindeswohls.Für Bürgerinnen und Bürger, die ein Anliegen oder eine Frage haben, ist das Team des Fachbereichs Jugend während der allgemeinen Öffnungszeiten der Verwaltung zu erreichen.In Notfällen bei einer Kindeswohlgefährdung melden Sie sich bitte während der Dienstzeit unter 05246 / 961-273 und außerhalb der Dienstzeit unter der Notrufnummer 110 (Polizei).

    Adresse

    Hausanschrift

    Paderborner Str. 5

    33415 Verl

    Öffnungszeiten

    Montag: 8 bis 12.30 Uhr & 14 bis 16.30 UhrDienstag: 8 bis 12.30 Uhr & 14 bis 16.30 UhrMittwoch: 8 bis 12.30 Uhr & 14 bis 16.30 UhrDonnerstag: 8 bis 12.30 Uhr & 14 bis 17.30 UhrFreitag: 8 bis 12.30 UhrSamstag: geschlossenSonntag: geschlossen

    Version

    Technisch geändert am 17.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

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    Kreis Gütersloh

    Beschreibung

    Abteilung Jugend Unterhaltsvorschussstelle

    Adresse

    Hausanschrift

    Herzebrocker Straße 140

    33334 Gütersloh

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05241 852470

    Fax: 05241 852460

    E-Mail: unterhaltsvorschuss@kreis-guetersloh.de

    Version

    Technisch geändert am 06.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Verl: Inhalte der zuständigen Stelle

    Liste vorzulegender Unterlagen

    Formulare

    Hinweise für Verl: Inhalte der zuständigen Stelle

    Antrag auf Leistungen nach dem UnterhaltsvorschussgesetzUnterhaltsvorschuss Zusatzblatt für Kinder ab 12 JahrenDatenschutzrechtliche Einwilligung zum UnterhaltsvorschussListe vorzulegender Unterlagen für UnterhaltsvorschussMerkblatt zum UnterhaltsvorschussUnterhaltsvorschuss Online

    Voraussetzungen

    • Sie erhalten einen Unterhaltsvorschuss.
    • Es liegen Änderungen vor.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Verl: Inhalte der zuständigen Stelle

    Der Unterhaltsvorschuss ist geregelt im Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG).

    Fristen

    Die Änderungen müssen Sie unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) angeben.

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) am 08.03.2024

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Alleinerziehend, Jugendamt, Unterhalt, Änderung mitteilen, Unterhaltsvorschuss

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English