Unterhaltsvorschuss Änderungsmitteilung Bewilligung

    Änderungen mitteilen, die wichtig sind für den Bezug von Unterhaltsvorschuss

    Sie bekommen Unterhaltsvorschuss und es haben sich Änderungen ergeben? Dann müssen Sie diese Ihrer zuständigen Unterhaltsvorschussstelle unverzüglich mitteilen.

    Beschreibung

    Für die gesamte Zeit des Leistungsbezugs müssen Sie der Unterhaltsvorschussstelle wichtige Änderungen mitteilen. Dazu zählen Änderungen, 

    • die für den Anspruch wichtig sein können oder
    • über die Sie im Zusammenhang mit dem Unterhaltsvorschuss Erklärungen abgegeben haben.

    Die Änderungen müssen Sie unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) angeben.

    Beispiele für Änderungen:

    • Ihr Kind lebt nicht mehr bei Ihnen.
    • Sie ziehen um.
    • Sie heiraten.
    • Sie ziehen mit dem anderen Elternteil zusammen.
    • Der andere Elternteil zahlt wieder Unterhalt oder will wieder Unterhalt zahlen.
    • Der bisher unbekannte Aufenthalt des anderen Elternteils wird Ihnen bekannt.
    • Der andere Elternteil ist gestorben.
    • Das Kind ist gestorben.
    • Das Kind besucht keine Schule mehr.
    • Bei dem Kind, das keine Schule mehr besucht, ändert sich das Einkommen, weil sich zum Beispiel die Höhe der Ausbildungsvergütung ändert.

    Mitteilungen an andere Behörden genügen nicht.

    Hinweise für Gelsenkirchen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Antrag Sie können Unterhaltsvorschuss schriftlich oder online beantragen. Die Antragsunterlagen können Sie auf dieser Seite weiter unten, unter "Mehr Informationen" herunterladen. Der Antrag liegt ebenfalls im Dienstgebäudes Kurt-Schumacher-Straße 2 im Eingangsbereich aus. Diese können von montags bis freitags 8.30 - 15.30 und freitags von 8.30 - 12.30 Uhr mitgenommen werden. Zu den Sprechzeiten (montags 8.30 - 12.00 und mittwochs 13.30 - 15.00 Uhr) können Sie Ihren ausgefüllten Antrag auch persönlich abgeben. Die Online-Antragstellung ist möglich unter www.unterhaltsvorschuss-online.de Was ist Unterhaltsvorschuss? Der Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung für Kinder von Alleinerziehenden. Er hilft, die finanzielle Lebensgrundlage Ihres Kindes zu sichern, wenn der andere Elternteil nicht oder nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe des Unterhaltsvorschusses zahlt. Der andere Elternteil muss den Vorschuss später zurückzahlen, wenn er keinen Unterhalt zahlt, obwohl er ganz oder teilweise Unterhalt zahlen könnte. Höhe Die Höhe der monatlichen Leistungen richtet sich nach dem gesetzlichen Mindestunterhalt. Das Kindergeld wird hiervon abgezogen. So ergeben sich ab dem 01.01.2024 folgende Beträge: unter 6 Jahren 203,00 € monatlich, unter 12 Jahren 301,00 € monatlich und unter 18 Jahren 395,00 € monatlich. Auf den Unterhaltsvorschuss sind anzurechnen: Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils für das Kind an den alleinerziehenden Elternteil (u. a. auch für KITA-Gebühren, Beiträge zu Vereinen etc.), Halbwaisenbezüge, die Ihr Kind nach dem Tod des anderen Elternteils bzw. des Stiefelternteils erhält, Einkünfte aus dem Vermögen Ihres Kindes, Ausbildungsvergütung Ihres Kindes, Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit Ihres Kindes, (z.B. Minijob, Freiwilliges soziales Jahr o.Ä.), wenn keine allgemeinbildende Schule zum Erreichen eines Schulabschlusses mehr besucht wird. Unterhaltsvorschuss gehört zu den Einkünften, die den Lebensunterhalt des Kindes decken sollen. Sie werden deshalb zum Beispiel auf die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) und auf Leistungen des Jobcenters nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) als Einkommen des Kindes angerechnet.

    Online-Dienst

    Änderungen mitteilen, die wichtig sind für den Bezug von Unterhaltsvorschuss

    ID: L100002_123930179

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Dienstgebäude Kurt-Schumacher-Straße 2 - Referat 51 - Kinder, Jugend und Familien

    Adresse

    Hausanschrift

    Kurt-Schumacher-Straße 2

    45881 Gelsenkirchen

    Öffnungszeiten

    Montag: 08:30 - 12:00Dienstag: geschlossenMittwoch: 13:30 - 15:30Donnerstag: geschlossenFreitag: geschlossenSamstag: geschlossenSonntag: geschlossenTerminvereinbarung möglich: telefonisch

    Kontakt

    Telefon Festnetz:

    Fax:

    E-Mail: uvk@gelsenkirchen.de

    Version

    Technisch geändert am 23.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Gelsenkirchen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Kopie des Personalausweises/ Passes des Antragstellers Kopie der Geburtsurkunde des Kindes bei Ausländern: Aufenthaltstitel in Form einer Niederlassungserlaubnis bzw. Aufenthaltserlaubnis Unterhaltstitel im Original in der 1. vollstreckbaren Ausfertigung (Beschluss, Urkunde, Vergleich) Vaterschaftsanerkennung (Urkunde, Titel) Nachweis über Unterhaltszahlungen Scheidungsurteil und/oder Nachweis über den Trennungszeitpunkt (z.B. Bestätigung Ihres Rechtsanwaltes, Abgabe der Getrenntlebenderklärung beim zuständigen Finanzamt) gegebenenfalls Nachweise für die Unterbringung des anderen Elternteils für längere Zeit in einer Anstalt gegebenenfalls Sterbeurkunde des unterhaltspflichtigen Elternteils und Nachweis über Waisenbezüge für das Kind Zusätzlich bei der Antragstellung für Kinder ab dem vollendetem 12. Lebensjahr: Bürgergeldbescheid oder Verdienstbescheinigung gegebenenfalls Ausbildungsvertrag des Kindes Schulbescheinigung für Kinder ab 15. Lebensjahr

    Voraussetzungen

    • Sie erhalten einen Unterhaltsvorschuss.
    • Es liegen Änderungen vor.

    Hinweise für Gelsenkirchen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Sie können Unterhaltsvorschuss schriftlich oder online beantragen. Der schriftliche Antrag ist vom Antragsteller eigenhändig zu unterschreiben. Bei Kindern im Alter von 12 bis 17 Jahren ist für jedes Kind das Ergänzungsblatt zum Antrag vollständig ausgefüllt und unterschrieben beizufügen. Es empfiehlt sich, den Antrag bei der Unterhaltsvorschusskasse abzugeben, damit bei Bedarf die noch offenen Fragen in einem persönlichen Gespräch geklärt werden können. Ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht, wenn Sie und Ihr Kind folgende Voraussetzungen erfüllen: Sie leben mit Ihrem Kind in Deutschland, Ihr Kind hat das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, Ihr Kind lebt mit nur einem Elternteil in einem gemeinsamen Haushalt, Sie bekommen vom anderen Elternteil keinen oder einen zu geringen Unterhalt. Kinder, die im Ausland leben, haben nur in seltenen Ausnahmefälle Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Bei einem Kind von 12 bis 18 Jahren muss zusätzlich eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: Ihr Kind ist nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGBII) angewiesen oder Sie erhalten SGB II-Leistungen und haben ohne Kindergeld ein Einkommen von mindestens 600 Euro brutto monatlich oder Sie oder Ihr Kind erhalten SGB II-Leistungen und haben kein Einkommen von mindestens 600 Euro brutto monatlich, aber durch die Gewährung von Unterhaltsvorschuss das Kind nicht mehr auf die Grundsicherungsleistungen angewiesen (Wegfall der Hilfebedürftigkeit). Ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht nicht oder nicht mehr, wenn Sie mit dem anderen Elternteil in häuslicher Gemeinschaft leben, Sie verheiratet sind, auch wenn Sie mit einem Dritten verheiratet sind, der nicht der andere Elternteil des Kindes ist, Sie in einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft leben, der andere Elternteil das Kind zu einem großen Anteil mitbetreut, das Kind nicht mehr von einem Elternteil betreut wird, sondern sich in einem Heim, einem Internat, einer Pflegestelle (Tag und Nacht), oder einer (Haft-)Anstalt befindet, der Elternteil, bei dem Ihr Kind lebt, sich weigert, die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie die verlangten Nachweise vorzulegen, die Mutter bei der Feststellung der Vaterschaft nicht mitwirkt, der alleinerziehende Elternteil den anderen Elternteil in einem gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich von seiner Unterhaltspflicht freigestellt hat, der andere Elternteil die Unterhaltspflicht durch Vorauszahlung erfüllt hat, von zwei gemeinsamen Kindern je eines bei einem der Elternteile lebt und der jeweilige Elternteil für den Unterhalt des bei ihm lebenden Kindes aufkommt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Die Änderungen müssen Sie unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) angeben.

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.

    Hinweise für Gelsenkirchen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Gebührenfrei

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) am 08.03.2024

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Alleinerziehend, Jugendamt, Unterhalt, Änderung mitteilen, Unterhaltsvorschuss

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English