Unterhaltsvorschuss Änderungsmitteilung Bewilligung

    Änderungen mitteilen, die wichtig sind für den Bezug von Unterhaltsvorschuss

    Sie bekommen Unterhaltsvorschuss und es haben sich Änderungen ergeben? Dann müssen Sie diese Ihrer zuständigen Unterhaltsvorschussstelle unverzüglich mitteilen.

    Beschreibung

    Für die gesamte Zeit des Leistungsbezugs müssen Sie der Unterhaltsvorschussstelle wichtige Änderungen mitteilen. Dazu zählen Änderungen, 

    • die für den Anspruch wichtig sein können oder
    • über die Sie im Zusammenhang mit dem Unterhaltsvorschuss Erklärungen abgegeben haben.

    Die Änderungen müssen Sie unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) angeben.

    Beispiele für Änderungen:

    • Ihr Kind lebt nicht mehr bei Ihnen.
    • Sie ziehen um.
    • Sie heiraten.
    • Sie ziehen mit dem anderen Elternteil zusammen.
    • Der andere Elternteil zahlt wieder Unterhalt oder will wieder Unterhalt zahlen.
    • Der bisher unbekannte Aufenthalt des anderen Elternteils wird Ihnen bekannt.
    • Der andere Elternteil ist gestorben.
    • Das Kind ist gestorben.
    • Das Kind besucht keine Schule mehr.
    • Bei dem Kind, das keine Schule mehr besucht, ändert sich das Einkommen, weil sich zum Beispiel die Höhe der Ausbildungsvergütung ändert.

    Mitteilungen an andere Behörden genügen nicht.

    Hinweise für Troisdorf: Inhalte der zuständigen Stelle

    Der Unterhaltsvorschuss dient der Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter. Unterhaltsvorschussleistungen / Unterhaltsausfallleistungen Bei Alleinerziehenden, die keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil erhalten, kann unter Umständen Anspruch auf Unterhaltsvorschussbestehen. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht auf diese staatliche Leistung ein Anspruch bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Ist der andere Elternteil ganz oderteilweise leistungsfähig, aber nicht zahlungswillig, wird er vom Staat in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses in Anspruch genommen. Ist der andere Elternteilnicht leistungsfähig oder verstorben, handelt es sich um Unterhaltsausfallleistungen. Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem monatlichen Mindestunterhalt §1612a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Der Unterhaltsvorschuss beträgt ab 01.Januar 2024 für Kinder bis unter 6 Jahren monatlich 230,00 Euro für Kinder von 6 bis 11 Jahren monatlich 301,00 Euro für Kinder von 12 bis 17 Jahren monatlich 395,00 Euro. Voraussetzungen für die Antragstellung Ein Kind hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, bei einem alleinerziehenden Elternteil in Deutschland lebt und nicht ausreichend oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil erhält und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt (bei anderen Staatsangehörigkeiten muss einzeln der Anspruch geprüft werden) Mit Vollendung des 12. Lebensjahr müssen zusätzlich folgende Voraussetzungenerfüllt sein: das Kind bezieht keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) oder der Bezug von Sozialleistungen nach dem SGB II kann durch den Unterhaltsvorschuss vermieden werden oder der Elternteil, bei dem das Kind lebt, bezieht Leistungen nach dem SGB II und verfügt gleichzeitig über ein Bruttoeinkommen von mindestens 600 Euro monatlich. das Kind kann seinen Unterhalt weder aus eigenen Einkünften und/oder Vermögen noch durch Lohnzahlungen aus eigener zumutbarer Arbeit, wie beispielsweise einer Ausbildungsvergütung, sicherstellen. Klärung der Vaterschaft Grundsätzlich muss die Vaterschaft zu dem Kind festgestellt oder beurkundet sein (z.B. Geburtsurkunde). In Ausnahmefällen kann trotzdem ein Anspruch bestehen. In diesem Fall muss eine persönliche Kontaktaufnahme zur Unterhaltsvorschussstelle erfolgen. Beistandschaft Die Feststellung der Vaterschaft und Durchsetzung des Unterhaltes können zu Problemen führen. Wenn Sie hierbei Unterstützung benötigen, bietet Ihnen das hiesigeJugendamt kostenlos die so genannte Beistandschaft an.Neben der Beratung übernimmt die Beistandschaft hauptsächlich zwei Aufgaben, nämlich die Vaterschaft festzustellen und Unterhaltsansprüche des Kindes geltend zumachen. Die Kontaktdaten können über die Unterhaltsvorschussstelle erfragt werden. Mitwirkungspflichten Im Rahmen der Mitwirkungspflicht müssen alle gemäß UhVorschG erforderlichen Auskünfte erteilt werden, insbesondere muss der zuletzt bekannte Aufenthalt desanderen Elternteils genannt oder bei der Feststellung der Vaterschaft mitgewirkt werden. Des Weiteren ist die Unterhaltsvorschussstelle zu informieren, wenn zum Beispiel beide Elternteile je ein gemeinsames Kind großziehen und für dessen Unterhaltvollständig und alleine aufkommen. Nach der Antragstellung muss der Unterhaltsvorschussstelle unverzüglich jede Änderung mitgeteilt werden, die Auswirkungen auf die Leistung nach demUnterhaltsvorschussgesetz haben könnte. Details hierzu finden Sie im Merkblatt (s. pdf-Dokument unter Downloads). Informationen, wie die (Wieder-)Heirat des Elternteils, bei dem das Kind lebt, sowie der Umzug des Kindes sind vorab mitzuteilen. Die fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung der Mitwirkungspflicht kann dazu führen, dass der Unterhaltsvorschuss zurückgezahlt oder ersetzt werden muss und kann miteinem Bußgeld geahndet werden. Antragsstellung Unterhaltsvorschuss Unterhaltsvorschuss muss schriftlich beantragt werden. Bei der Stadt Troisdorf kann der Antragsvordruck nach Kontaktaufnahme zur Unterhaltsvorschussstelle zugeschickt oder digital gestellt werden. Nähere Informationen finden Sie unter Verfahrensablauf.

    Online-Dienst

    Unterhaltsvorschuss für Alleinerziehende

    ID: L100002_123721511

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Vormund-, Beistandschaften und Unterhaltsvorschuss

    Beschreibung

    Leitung: Herr S. Kellmer

    Adresse

    Hausanschrift

    Kölner Straße 176

    53840 Troisdorf

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 06.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Troisdorf: Inhalte der zuständigen Stelle

    Geburtsurkunde des Kindes Meldebestätigung ggf. Scheidungsurteil ggf. Unterhaltstitel ggf. Vaterschaftsfeststellung Schriftverkehr vom Anwalt Aufenthaltserlaubnis Einkommensnachweise (z.B.Halbwaisenrente, Unterhaltszahlungen, Kontoauszüge) ggf. aktueller Bescheid des Jobcenters oder Sozialamtes bei über 15jährigen:- Schulbescheinigung oder- Einkommensnachweise (z.B. Ausbildungsvergütung)

    Voraussetzungen

    • Sie erhalten einen Unterhaltsvorschuss.
    • Es liegen Änderungen vor.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Troisdorf: Inhalte der zuständigen Stelle

    Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfalleistungen - Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG)

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Troisdorf: Inhalte der zuständigen Stelle

    Zur Stellung des Antrags auf Unterhaltsvorschussleistungen haben Sie zwei Möglichkeiten: DigitalUnter https://www.unterhaltsvorschuss-online.de können Sie die Leistung beantragen und die erforderlichen Unterlagen/Nachweise hochladen oder per Post nachsenden.Hierzu ist auf der verlinkten Seite die Erstellung eines Nutzerkontos erforderlich. PapierformBitte nehmen Sie Kontakt mit der Unterhaltsvorschussstelle auf. Ihnen werden dann die Antragsunterlagen per Post übersandt. Den Antrag bitten wir, vollständig ausgefüllt und unterschrieben mit den erforderlichen Unterlagen zu übersenden an dieStadt TroisdorfAmt für Kinder, Jugend und Familien - UnterhaltsvorschusskasseKölner Straße 17653840 Troisdorf.Eine persönliche Antragsabgabe ist nach vorheriger Terminabsprache möglich. In Einzelfällen kann bei beiden Antragsformen eine persönliche Vorsprache zusätzlich erforderlich sein. In diesem Fall wird der/die zuständige Sachbearbeiter/in auf Sie zukommen.

    Fristen

    Die Änderungen müssen Sie unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) angeben.

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Troisdorf: Inhalte der zuständigen Stelle

    Information nach DSGVO zur Erhebung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten im Rahmen des Unterhaltsvorschusses für Alleinerziehende (PDF)

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) am 08.03.2024

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Alleinerziehend, Jugendamt, Unterhalt, Änderung mitteilen, Unterhaltsvorschuss

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English