Unterhaltsvorschuss Änderungsmitteilung Bewilligung

    Änderungen mitteilen, die wichtig sind für den Bezug von Unterhaltsvorschuss

    Sie bekommen Unterhaltsvorschuss und es haben sich Änderungen ergeben? Dann müssen Sie diese Ihrer zuständigen Unterhaltsvorschussstelle unverzüglich mitteilen.

    Beschreibung

    Für die gesamte Zeit des Leistungsbezugs müssen Sie der Unterhaltsvorschussstelle wichtige Änderungen mitteilen. Dazu zählen Änderungen, 

    • die für den Anspruch wichtig sein können oder
    • über die Sie im Zusammenhang mit dem Unterhaltsvorschuss Erklärungen abgegeben haben.

    Die Änderungen müssen Sie unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) angeben.

    Beispiele für Änderungen:

    • Ihr Kind lebt nicht mehr bei Ihnen.
    • Sie ziehen um.
    • Sie heiraten.
    • Sie ziehen mit dem anderen Elternteil zusammen.
    • Der andere Elternteil zahlt wieder Unterhalt oder will wieder Unterhalt zahlen.
    • Der bisher unbekannte Aufenthalt des anderen Elternteils wird Ihnen bekannt.
    • Der andere Elternteil ist gestorben.
    • Das Kind ist gestorben.
    • Das Kind besucht keine Schule mehr.
    • Bei dem Kind, das keine Schule mehr besucht, ändert sich das Einkommen, weil sich zum Beispiel die Höhe der Ausbildungsvergütung ändert.

    Mitteilungen an andere Behörden genügen nicht.

    Hinweise für Königswinter: Inhalte der zuständigen Stelle

    Ihr Kind hat grundsätzlich Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschuss-Gesetz (im Folgenden Anspruch auf Unterhaltsvorschuss), wenn Sie und Ihr Kind folgende Voraussetzungen erfüllen: Sie leben mit Ihrem Kind in Deutschland, Ihr Kind hat das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, Ihr Kind lebt mit nur einem Elternteil in einem gemeinsamen Haushalt, Sie bekommen vom anderen Elternteil keinen oder einen zu geringen Unterhalt. Kinder, die im Ausland leben, haben nur in seltenen Ausnahmefälle Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Bei einem Kind von 12 bis 18 Jahren muss zusätzlich eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: Ihr Kind ist nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGBII) angewiesen oder Sie erhalten SGB II-Leistungen und haben ohne Kindergeld ein Einkommen von mindestens 600 Euro brutto monatlich oder Sie oder Ihr Kind erhalten SGB II-Leistungen und haben kein Einkommen von mindestens 600 Euro brutto monatlich, aber durch die Gewährung von Unterhaltsvorschuss das Kind nicht mehr auf die Grundsicherungsleistungen angewiesen (Wegfall der Hilfebedürftigkeit). Ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht nicht oder nicht mehr, wenn Sie mit dem anderen Elternteil in häuslicher Gemeinschaft leben, Sie verheiratet sind, auch wenn Sie mit einem Dritten verheiratet sind, der nicht der andere Elternteil des Kindes ist, Sie in einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft leben, der andere Elternteil das Kind zu einem großen Anteil mitbetreut, das Kind nicht mehr von einem Elternteil betreut wird, sondern sich in einem Heim, einem Internat, einer Pflegestelle (Tag und Nacht), oder einer (Haft-)Anstalt befindet, der Elternteil, bei dem Ihr Kind lebt, sich weigert, die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie die verlangten Nachweise vorzulegen, die Mutter bei der Feststellung der Vaterschaft nicht mitwirkt, der andere Elternteil durch gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich von der Unterhaltspflicht freigestellt ist, der andere Elternteil die Unterhaltspflicht durch Vorauszahlung erfüllt hat, von zwei gemeinsamen Kindern je eines bei einem der Elternteile lebt und der jeweilige Elternteil für den Unterhalt des bei ihm lebenden Kindes aufkommt.

    Online-Dienst

    Unterhaltsvorschuss

    ID: L100002_123222753

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Kinder-, Jugend- und Familienhilfe

    Adresse

    Hausanschrift

    Schützenstraße 2

    53639 Königswinter

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02244 889-0

    E-Mail: stadtverwaltung@koenigswinter.de

    Version

    Technisch geändert am 16.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Königswinter: Inhalte der zuständigen Stelle

    Dem Antrag sind folgende Unterlagen (soweit zutreffend) beizufügen: Geburtsurkunde Ihres Kindes (Kopie) Meldebescheinigung Aufenthaltstitel sofern Nicht-EU-Ausland SGB II Bescheid oder letzte Gehaltsabrechnung Unterhaltstitel (soweit vorhanden die vollstreckbare Ausfertigung) Urkunde über die Anerkennung der Vaterschaft bei nichtehelichen Kindern bzw. eine Erklärung, was bisher unternommen wurde um die Vaterschaft zu klären Nachweis über die letzte Unterhaltszahlung des anderen Elternteiles Scheidungsurteil (soweit vorhanden) Schriftverkehr des Rechtsanwaltes evtl. Leistungszeiträume von anderen Jugendämtern

    Voraussetzungen

    • Sie erhalten einen Unterhaltsvorschuss.
    • Es liegen Änderungen vor.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Königswinter: Inhalte der zuständigen Stelle

    §§ 1 ff. Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG)

    Fristen

    Die Änderungen müssen Sie unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) angeben.

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) am 08.03.2024

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Alleinerziehend, Jugendamt, Unterhalt, Änderung mitteilen, Unterhaltsvorschuss

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English